Regija: Njemačka

Einkommensteuer - Verlustvorträge im Einkommensteuerrecht

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Potpora 23 u Njemačka

Peticija je odbijena.

23 Potpora 23 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

17. 05. 2019. 04:31

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6110-008893
90431 Nürnberg
Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung:

Der Petent möchte, dass die Verlustvorträge (Altverluste vor 2009), die im Rahmen der
Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte entstanden sind, der Höhe und der
Verteilung nach geprüft werden und dann entweder eine - sofortige bzw. auf Jahre
verteilte - Anrechnung auf alle bzw. einige Einkommensarten ermöglicht oder eine
ersatzlose Streichung dieser Verlustvorträge erwogen wird.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge sei es ihm nicht mehr
möglich, Altverluste vor 2009 einfach mit Gewinnen der anderen Einkommensarten zu
verrechnen. Eine entsprechende Übergangszeit habe es nur bis 2013 gegeben. Seit dem
sei die Verrechnung nur noch mit Gewinnen sonstiger Wirtschaftsgüter möglich, dazu
gehörten Immobilien oder Kunstgegenstände, sofern diese innerhalb der Spekulationsfrist
verkauft würden. Für den normalen Steuerzahler treffe dies kaum zu. Das heißt
Altverluste würden „ ein Leben lang mit herumgeschleppt“.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab fünf Diskussionsbeiträge und
23 Unterstützungen/Mitzeichnungen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:

Bis zum 31. Dezember 2008 war die Veräußerung von Wertpapieren als privates
Veräußerungsgeschäft in § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Verluste und
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren konnten nach § 23 Absatz 3 Satz 7 EStG
nur mit Gewinnen und Verlusten aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus
Wertpapieren oder auch Grundstücken) verrechnet werden.

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde 2009 die Abgeltungsteuer
eingeführt. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, nunmehr einschließlich
der Veräußerung von Wertpapieren, ist seitdem umfassend in § 20 EStG geregelt. Für die
Übergangszeit bis 2013 ließ § 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 i. V. mit
§ 52a Absatz 10 Satz 10 EStG eine Verrechnung von Altveräußerungsverlusten aus
Wertpapiergeschäften (ehemals § 23 EStG) mit Gewinnen aus
Wertpapierveräußerungsgeschäften (§ 20 EStG) allein aus Vertrauensschutzgründen zu.
Für eine längere Frist – das Gesetz wurde bereits 2007 beschlossen – hat das Parlament
keine Notwendigkeit gesehen. Diese Regelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich
und bereits mit Urteil vom 6. Dezember 2016 vom Bundesfinanzhof dahingehend
bestätigt worden, dass die auf 5 Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung der
sog. Altverluste mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungssteuer unterliegen,
verfassungsgemäß sei.

Auch nach Ablauf der Übergangsfrist gehen die Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften, die noch in den alten Anwendungsbereich des § 23 EStG fallen
(Rechtslage bis 31. Dezember 2008), nicht verloren. Sofern der Steuerpflichtige über die
Übergangsfrist hinaus – vom Finanzamt gesondert festgestellte – Altverluste
i. S. d. § 23 EStG vorträgt, können diese weiterhin mit Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hält die bestehende Regelung für sachgerecht und angemessen. Er
sieht keinen Grund, die auch vom Bundesfinanzhof bestätigte Regelung i. S. d. Petenten
zu verändern.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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