Einkommensteuer - Versteuerung von Dienstwagen nach Leasingrate

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Støttende 32 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

32 Støttende 32 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

19.07.2019, 04:28

Pet 2-19-08-6110-007492 Einkommensteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte, dass die Versteuerung von Dienstwagen nicht nach dem
Neuwert, sondern nach der Leasingrate erfolgt.

Zur Begründung wird vorgetragen, die derzeitige Besteuerung nach Neuwert stelle
eine Ungleichbehandlung dar. Eine Firma stelle einem Mitarbeiter nicht einen
Dienstwagen eines bestimmten Wertes zur Verfügung, sondern zahle eine
monatliche Leasingrate. Die Versteuerung nach Neuwert sei auch deshalb
ungerecht, da für die gleiche Leistung des Arbeitgebers, je nach gewähltem
Fahrzeug, unterschiedliche Steuern zu zahlen wären. Eine Besteuerung nach der
Leasingrate wäre gerecht, da dann der real geleistete geldwerte Vorteil und nicht ein
fiktiver Listenpreis zu versteuern wäre. Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf
der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition wird Bezug
genommen. Es gab 18 Diskussionsbeiträge und 32
Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts unterliegen der Einkommensteuer
die Einkünfte; das sind der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten. Diese Systematik entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit. Ausfluss dieses Prinzips ist, dass von den Einnahmen die
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)) oder die
Werbungskosten (§ 9 EStG) abgezogen werden. Betriebsausgaben sind alle
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden. Dazu zählen auch die
Aufwendungen für betriebliche Kraftfahrzeuge. Nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen die Aufwendungen, die durch eine private Nutzung des
Kraftfahrzeuges verursacht werden. Dieser private Nutzungsvorteil wird gem. § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich mit 1% des inländischen Listenpreises pro
Monat angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird zusätzlich
die Differenz zwischen 0,03% des inländischen Listenpreises pro Monat und
Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale (0,30 Euro pro
Entfernungskilometer) hinzugerechnet. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, ist dies ein geldwerter Vorteil aus der
Gestellung eines Dienstwagens, der bei Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4
EStG ebenso monatlich pauschal mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt
der Erstzulassung zu besteuern ist. Kann ein zur Privatnutzung überlassenes
betriebliches Kraftfahrzeug auch für die Wege zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der geldwerte Vorteil für die
Privatnutzung für jeden Kalendermonat um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises
für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte.

Die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils mit dem "Listenpreis" beruht auf einer
gesetzlichen Typisierung, die der Gleichmäßigkeit und Vereinfachung der
Besteuerung dient und sich seit Jahrzehnten bewährt hat. Der Listenpreis ist für den
Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung leicht zu ermitteln. Er lässt persönliche
Umstände, z.B. individuell ausgehandelte Preisnachlässe außer Betracht und dient
damit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, denn der private Nutzungsanteil des
gleichen Fahrzeuges ist nicht deshalb unterschiedlich hoch, weil bei Anschaffung des
Fahrzeuges ein Steuerpflichtiger hohe Rabatte oder niedrige Leasingkosten
aushandelt, ein anderer aber nicht. Der Listenpreis entspricht wegen der üblichen
Nachlässe in der Regel zwar nicht dem Kaufpreis oder den Gesamtaufwendungen im
Rahmen eines Leasingvertrages. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil
vom 13. Dezember 2012 ausgeführt, dass der Vorteil aus der privaten Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs "nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs
selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie
Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie
insbesondere der Treibstoffkosten" umfasse. Dies "alles sind Aufwendungen, die sich
weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit
einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden. Die vom Gesetzgeber zugrunde
gelegte Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises bezweckt also nicht, die
tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeuges und erst recht nicht den
gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht
abzubilden. Der Bruttolistenneupreis erweist sich vielmehr als generalisierende
Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neuanschaffungskosten den
Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht, der indessen ungleich mehr umfasst
als die Überlassung des genutzten Fahrzeuges selbst." Verfassungsrechtliche
Bedenken sieht der BFH in der Listenpreisregelung nicht. Der Steuerpflichtige habe
die Möglichkeit, den Nachweis des tatsächlichen privaten Nutzungsumfangs durch
die Führung eines Fahrtenbuchs und der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten zu
erbringen und so eine konkrete Sachverhaltsbesteuerung zu erreichen, wenn er die
Pauschalierung durch den Listenpreis nicht akzeptieren will.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Bidra til å styrke innbyggermedvirkning. Vi ønsker å gjøre dine bekymringer hørt samtidig som vi forblir uavhengige.

Markedsfør nå