Region: Tyskland

Eisenbahnbaurecht - Mitspracherecht für mitfinanzierende Kommunen bis zu 50 Jahre nach Abschluss einer Maßnahme des ÖPNV (Bahnstrecken)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
61 Støttende 61 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

61 Støttende 61 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2015
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

06.07.2016 12.16

Pet 1-18-12-9302-018533



Eisenbahnbaurecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, Kommunen, die an der Finanzierung von

Bahnstrecken beteiligt waren, einen Zustimmungsvorbehalt bei deren Umnutzung für

andere Schienenverkehre, wie Fern- oder Güterverkehr, zu gewähren.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages

veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 61 Mitzeichnungen und

11 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden

Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, mit dem Konzept

zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Erarbeitung des

Bundesverkehrswegeplans 2015 sei die Öffentlichkeit erstmals als ein wichtiger

Akteur an der Aufstellung eines Bundesverkehrswegeplanes (BVWP) beteiligt

worden. Die Umnutzung von Schienenstrecken des Öffentlichen

Personennahverkehrs (ÖPNV) für den Güterverkehr sei gegenwärtig kaum zu

verhindern. Lärmschutzansprüche an Schienenstrecken seien jedoch nur schwer

durchzusetzen. Sehr konkret zeige sich dies an den Plänen für die sogenannte

"Kleine Pfalzlösung" zwischen Ludwigshafen am Rhein und Wörth. Für den Bau der

Stadtbahn Karlsruhe zwischen Wörth und Germersheim müsste dort ein zweites

Gleis angelegt und die gesamte Strecke elektrifiziert werden. Zur Finanzierung der

Vorhaben würden auch Mittel der Städte, der Verbandsgemeinden und des

Landkreises Germersheim aufgewendet werden. Die Deutsche Bahn (DB) AG

beabsichtige nun, hier mit relativ geringem Investitionsvolumen, eine zusätzliche

Schienengüterverkehrstraße zu schaffen. Dieser zusätzliche Streckenausbau würde

zu Lasten der Anrainer gehen, denn aufgrund der geplanten Stadtbahnstrecke sei



bislang lediglich von einem geringen Güterzugverkehr auszugehen. Auch die

Kommunen hätten ihre Bau- und Gewerbegebiete ohne Berücksichtigung dieses

Vorhabens der DB AG ausgewiesen. Neben der insbesondere nächtlichen

Lärmbelästigung durch den geplanten Güterverkehr werde es in den Orten ohne

kreuzungsfreie Straßenverbindung zu längeren Schrankenschließzeiten kommen.

Daraus könnten sich Probleme für Feuerwehr- und Rettungseinsätze ergeben.

Die mit der Petition geforderte gesetzliche Regelung sei im Hinblick auf die

Beschlussfassung zum BVWP 2015 rechtzeitig zu treffen und zwingend für die im

BVWP enthaltenen Verkehrsprojekte anzuwenden. Die Kommunen an dem in Rede

stehenden Streckenabschnitt hätten mit der Kostenbeteiligung an der Stadtbahn in

ihre Zukunft investiert, teilweise hätten sie dazu Darlehen oder Kredite

aufgenommen. Ein Mitspracherecht bzw. ein Zustimmungsvorbehalt der Kommunen

bei der Umnutzung von Schienenstrecken müsse Teil des geltenden

Investorenschutzes sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es sich bei der

Schienenstrecke Ludwigshafen (Rhein) – Germersheim – Wörth um eine

Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes handelt. Vor diesem

Hintergrund kann der mit der Petition vorgetragenen Forderung, Kommunen, die an

der Finanzierung von Bahnstrecken beteiligt waren, einen Zustimmungsvorbehalt bei

der Umsetzung für andere Schienenverkehre, wie Güter- oder Fernverkehr,

einzuräumen, nicht entsprochen werden.

Darüber hinaus hält der Ausschuss fest, dass die

Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 14 Allgemeines Eisenbahngesetz eine

diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur zu

gewähren haben. Dies betrifft den sowohl den Personennah- als auch den

Personenfern- und Güterverkehr.

Grundsätzlich gilt, dass es für die Nutzung einer bestehenden Schienenstrecke im

Rahmen der bestehenden Kapazität keine Beschränkungen auf eine Verkehrsart



gibt. Der Betreiber eines Schienenwegs erstellt jährlich einen Netzfahrplan. Die sog.

Trassen, also zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeiten eines Abschnitts des

Schienenwegs, werden den Zugangsberechtigten auf Antrag in einem Verfahren

nach §§ 8f. Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverordnung zugewiesen. Kapazitäten

für den Gelegenheitsverkehr sind gemäß § 14 der Verordnung freizuhalten.

Der Neu- oder Ausbau einer Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes

kann grundsätzlich aus verschiedenen Finanzierungsquellen erfolgen. Eine

Finanzierung kann nach Bundesschienenwegeausbaugesetz, nach

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, nach Regionalisierungsgesetz, durch EU-

Zuschüsse aus der Connecting Europe Facility, durch Eigenmittel des

Eisenbahninfrastrukturbetreibers oder durch anderweitige Zuschüsse, etwa durch

das Ausland, die Bundesländer oder eine Kommune erfolgen. Die Finanzierung aus

diesen Quellen ist an Bedingungen oder vertragliche Vereinbarungen geknüpft. Dies

ändert aber nichts an den Eigentumsverhältnissen und den rechtlichen Vorgaben.

Soweit mit der Petition die Annahme geäußert wird, die DB AG beabsichtige

außerdem eine zusätzliche Schienengüterverkehrstraße zu schaffen, weist der

Ausschuss darauf hin, dass jeder Neubau und jede Änderung von Betriebsanlagen

der Eisenbahn nach dem Gesetz der vorherigen Zulassungsentscheidung der

Planfeststellungsbehörde – dem Eisenbahnbundesamt (EBA) – bedarf. Zu den

Betriebsanlagen einer Eisenbahn zählen insbesondere der Schienenweg,

Ingenieurbauwerke (wie Brücken, Tunnel, Durchlässe), Erdbauwerke (wie Dämme,

Einschnitte, Böschungen), Signal-, Sicherungs- und Telekommunikationsanlagen,

Bahnhöfe und Haltepunkte. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet unter anderem

darüber, ob das Vorhaben technisch machbar ist, ob die geplante Ausführung den

geltenden Sicherheitsstandards entspricht, ob der Bau oder die Änderung der Anlage

private oder öffentliche Belange berührt und wie diese in der Planrechtsentscheidung

zu berücksichtigen sind.

Der Petitionsausschuss hält fest, dass die Schienenstrecken Bingen–Hochspeyer–

Neustadt (Weinstr.) –Landau–Karlsruhe und Schifferstadt–Germersheim–Wörth–

Karlsruhe derzeit vom Schienengüterverkehr nur eingeschränkt nutzbar sind. Unter

anderem fehlt eine Verbindungskurve zwischen Karlsruhe West und Forchheim.

Die zur Lösung dieses Problems entworfene, sogenannte Dammerstocker Kurve

würde die Nord-Süd-Verkehre ohne einen Richtungswechsel in Karlsruhe

ermöglichen.



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat

Schienenstrecken entlang des Rheins zwischen Köln und Karlsruhe auf ihren

Ausbaubedarf untersucht. Die Ergebnisse dieser „Korridorstudie Mittelrhein“ sind vor

kurzem auf den Internetseiten des BMVI veröffentlicht worden:

www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/korridor-mittelrhein.html.

Im Schlussbericht zu der Studie wird unter anderem die sogenannte „große

Pfalzlösung“, also der Ausbau der Schienenstrecken Bingen–Hochspeyer–Neustadt

(Weinstr.) –Landau–Karlsruhe in Kapitel 8 „Ertüchtigung der Bestandsstrecken

Bingen–Hochspeyer–Karlsruhe als Alternative zur NBS Rhein/Main–Rhein/Neckar“

auf den Seiten 148ff. behandelt. Im Ergebnis wird der Ausbau dieser

Schienenstrecken verworfen.

Auch in einer Präsentation der Ergebnisse der Mittelrheinstudie wird unter Nr. 16

„Überprüfung von Alternativen zum Zielnetz für den Zentral- und Südkorridor“ auf den

Folien 25 und 26 die „große Pfalzlösung“ verworfen. Es wird darauf hingewiesen,

dass in den Untersuchungen der Mittelrheinstudie auch die „kleine Pfalzlösung“ mit

einem Ausbau der Route Schifferstadt–Germersheim–Wörth analog dem Ergebnis

zur „großen Pfalzlösung“ verworfen wurde.

Dieses Ergebnis der Untersuchung wird in den BVWP 2015 einfließen. Der BVWP ist

Grundlage für die im Anschluss vom Deutschen Bundestag zu verabschiedenden

Ausbaugesetze und Bedarfspläne.

Derzeit ist ausschließlich die Dammerstocker Kurve Bestandteil des geltenden

Bedarfsplans für die Bundesschienenwege. Zur Dammerstocker Kurve führt der

Ausschuss aus, dass diese der wesentliche Bestandteil der „kleinen Pfalzlösung“ ist,

denn sie würde Durchgangsverkehre ohne einen aufwendigen

Fahrtrichtungswechsel in Karlsruhe möglich machen. Weitere Maßnahmen könnten

möglicherweise notwendig werden, wenn tatsächlich Güterzüge diese

Streckenführung nach Bau der Dammerstocker Kurve nutzen würden. Bestandteil

der „kleinen Pfalzlösung" ist daher auch eine Blockverdichtung Germersheim —

Wörth, die kürzere Zugabstände in diesem Bereich ermöglicht. Außerdem ist der Bau

von Synchronisationsgleisen in Ludwigshafen (Rhein) Hbf tief Teil der Maßnahme,

die die verschiedenen Verkehre in Ludwigshafen besser abwickelbar macht.

Inwieweit diese beiden Maßnahmen bei steigenden Güterzugzahlen auf der Strecke

Ludwigshafen — Schifferstadt — Germersheim — Wörth — Karlsruhe notwendig

wären, hat das BMVI nicht untersucht, da die „kleine Pfalzlösung“ wie bereits



erwähnt, verworfen wurde. Ob die Dammerstocker Kurve im neuen Bedarfsplan

enthalten sein wird, muss abgewartet werden.

Abschließend hält der Ausschuss fest, dass die anderen Maßnahmen der „kleinen

und der großen Pfalzlösung“ nicht Bestandteil des geltenden Bedarfsplans sind, so

dass derzeit eine Realisierung dieser Maßnahmen mit Bundesmitteln nicht möglich

ist.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen, Kommunen, die an der Finanzierung von Bahnstrecken beteiligt waren,

einen Zustimmungsvorbehalt bei deren Umnutzung für andere Schienenverkehre zu

gewähren, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu