Región: Alemania

Eisenbahnen des Bundes - Erhöhung der Sicherheit auf mit Schutzwänden etc. versehenen bundesweiten Bahnstrecken

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
60 Apoyo 60 En. Alemania

No se aceptó la petición.

60 Apoyo 60 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:10

Pet 1-18-12-931-005990

Eisenbahnen des Bundes
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Sicherheit an schwer erreichbaren Bahnstrecken,
insbesondere im Brand- und Katastrophenfall, durch Zugänge für Rettungskräfte und
den Bau von Fluchtwegen durch Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zu
erhöhen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 60 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Bahnstrecken
aus Lärmschutzgründen zunehmend eingehaust würden, immer mehr davon sogar
nahezu komplett. Dadurch dürfte es kaum mehr Zugriffs- und Fluchtwege geben,
insbesondere im Brandfalle sei das Inferno aufgrund der großen Passagierzahlen,
der hohen Temperaturen und der kaum zu überwindenden Lärmschutzwände
vorprogrammiert, da es keine Fluchtwege gebe. Bahnhöfe würden bis auf eine
Öffnung von zehn Metern komplett zugebaut. Die derzeitige Bauordnung stamme
aus dem Jahre 1967 und sehe noch keine Regelungen zu Lärmschutzwänden vor.
Auch die Tunnelvorschriften griffen hier nicht, da es sich ja nicht um Tunnel handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es zur Gewährleistung der raschen
und wirkungsvollen Hilfeleistung erforderlich ist, dass die örtlichen Feuerwehren und
die Deutsche Bahn AG (DB AG) bei Unfällen, Störungen und Katastrophen eng
zusammenarbeiten und durch abgestimmte Maßnahmen umfassend Hilfe leisten.
Eine diesbezügliche Vereinbarung der Länder mit der DB AG ist im August 1998
durch die Innenminister und -senatoren der Länder, die für den Brandschutz und das
Rettungswesen zuständig sind, und den Vorstand der DB AG unterzeichnet worden.
Dort ist bundesweit einheitlich festgelegt, in welchem Umfang jeweils die örtlichen
Feuerwehren und die DB AG Ausrüstungen, sonstige Mittel und Personal
bereitstellen. Insbesondere ist der Beitrag der DB AG für die Hilfeleistung in
besonders schwer zugänglichen Anlagen nach Maßgabe der abgestimmten
Sicherheitskonzepte festgelegt. Außerdem wurde auf Wunsch der Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder unter Federführung des Eisenbahn-
Bundesamtes (EBA) und mit Beteiligung von Vertretern der Innen- und
Verkehrsressorts der Länder die Richtlinie „Anforderungen des Brand- und
Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG"
erarbeitet. Diese wurde zum 7. Dezember 2012 eingeführt und ist auf der
Internetseite des EBA veröffentlicht. Danach sind Zuwegungen in der Regel im
Abstand von maximal 1.000 Metern anzuordnen. Wenn der Abstand mehr als
1.000 Meter beträgt, z. B. im Bereich von Bauwerken, sind die Zuwegungen als
Zufahrten zu errichten, die im Gegenverkehr oder bei getrennter Zu- und Abfahrt im
Einbahnverkehr befahrbar sein müssen. Unmittelbar am Gefahrenbereich müssen
sich Rettungswege befinden, über die die Ereignisstelle erreicht oder verlassen
werden kann.
Bei der Festlegung der Anforderungen war zu berücksichtigen, dass gemäß § 28
Abs. 7 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) Fahrzeuge so gebaut und
ausgerüstet sein müssen, dass Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert
werden. Einzelheiten sind in den Normen DIN 5510, EN 45542 und EN 45545
festgelegt.
Der Ausschuss fügt hinzu, dass Feuerwehrfachleute davon ausgehen, dass sich ein
Brand bis zum Eintreffen der Feuerwehr maximal in dem Reisezugwagen
ausgebreitet hat, in dem der Brand entstanden ist. Auch dauert es einige Zeit, bis ein
im Fahrzeug entstandener Brand nach außen durchbricht. Die Reisenden haben
daher die Möglichkeit, einen Wagen, in dem ein Brand ausgebrochen ist, durch die
und entlang der benachbarten Fahrzeuge zu verlassen.

Im Übrigen enthält die genannte Richtlinie auch Anforderungen an organisatorische
Maßnahmen zur Koordination von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Fremdrettungskräften, die Überlassung von Planunterlagen und die Durchführung
von Übungen.
Der Ausschuss bewertet die dargestellten Anforderungen des Brand- und
Katastrophenschutzes an Schienenwegen als sachgerecht. Auch im Rahmen des zu
dieser Petition gehörenden Diskussionsforums wurden die Darstellungen des
Petenten nicht bestätigt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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