Regija: Njemačka

Energiepreise - Ergänzung der Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
60 60 u Njemačka

Peticija je odbijena.

60 60 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

16. 11. 2018. 03:28

Pet 1-18-09-7510-046116 Energiepreise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, zum Schutz der Energieverbraucher die
Stromversorgungsordnung derart zu ergänzen, dass keine Spekulationsoptionen bei
der Berechnung des Strompreises einbezogen werden können.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses gestellt. Sie wurde
von 60 Mitzeichnern unterstützt. Diskussionsbeiträge gingen nicht ein.

Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass Energieverbraucher
Marktteilnehmer seien. Daher müssten die Bereiche Marktregulierung,
Verbraucherschutz, Datenschutz und Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
rechtlich neu bewertet und entsprechend umgesetzt werden. So sollten
Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den deutschen
Stromgroßhandelsteilnehmern geschaffen und zugleich die
Großhandelspreiskalkulation für den Stromverbraucher nachvollziehbar gemacht
werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Petition darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die Transparenz auf den
Großhandelsmärkten für Strom und Gas weiter zu verbessern, um auch mögliches
rechtswidriges Verhalten von Marktakteuren aufdecken und sanktionieren zu können.
Ein wichtiges Instrument hierbei ist die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit
Strom und Gas, die von der Bundesnetzagentur einvernehmlich mit dem
Bundeskartellamt betrieben wird. Hier werden die für die Überwachung des
Energiegroßhandels erforderlichen Daten gesammelt und ausgewertet. Ziel ist eine
effektive Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung unzulässigen Verhaltens, letztlich
zum Schutz der Letztverbraucher. Wird ein rechtswidriges Verhalten von
Marktteilnehmern ermittelt, leiten die zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechende
Maßnahmen ein. Dies schließt Verstöße gegen das Finanzmarkt- und Börsenrecht,
gegen das Insiderhandelsverbot und das Verbot der Marktmanipulation ein.

Soweit die Preisbildung der Unternehmen auf eine marktbeherrschende Stellung
zurückgeführt werden kann, gelten zudem die kartellrechtlichen Vorschriften zur
Preismissbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen.

Zum vom Petenten dargestellten Einfluss von Ereignissen, die nicht direkt mit der
nationalen Energiepreisfindung im Zusammenhang stehen, ist zunächst anzumerken,
dass die Energieflüsse und der Energiegroßhandel europäisch vernetzt sind. So
können beispielsweise Strombedarf und Stromgroßhandelspreise bei höherem
inländischem Bedarf in windstillen und sonnenarmen Zeiten durch Importe aus
Nachbarstaaten unterstützt werden. Demgegenüber kann auch zu bestimmten
Tageszeiten, z. B. im Falle einer sogenannten Mittagsspitze durch
Solarstromeinspeisung oder bei starkem Wind, überschüssiger Strom ins Ausland
transportiert werden. Bei Überschüssen sinkt auch der Großhandelspreis für Strom.
Hiervon können dann alle Verbraucher profitieren – Verbraucher in Deutschland, aber
auch potenzielle Verbraucher in Nachbarstaaten.

In Bezug auf die Transparenzvorgabe in § 16 Absatz 1
Stromgrundversorgungsverordnung ist festzuhalten, dass Abrechnungen für
Letztverbraucher unter Angabe der maßgeblichen Berechnungsfaktoren einfach
verständlich sein sollen. Die vom Petenten geforderte dezidierte Darstellung
sämtlicher Faktoren, die auf die Energiepreisbildung Einfluss haben, steht nicht nur im
Widerspruch zu einer für Letztverbraucher nachvollziehbaren Abrechnung, sondern
differenziert auch nicht zwischen Endkunden- und Großhandelsebene.

Strommarktdaten auf der Großhandelsebene sind für interessierte Letztverbraucher
auf anderem Wege verfügbar. So wurde am 1. Juli 2017 gemäß § 111d
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die nationale Informationsplattform „SMARD“
(www.smard.de) ins Leben gerufen, wobei SMARD für Strommarktdaten steht. Die
Plattform wird von der Bundesnetzagentur betrieben und ihr Ziel ist es, für mehr
Transparenz auf dem Strommarkt zu sorgen. Die Plattform stellt zentrale
Strommarktdaten für Deutschland, teilweise auch für Europa, nahezu in Echtzeit dar.
Daten wie Erzeugung, Verbrauch, Im- und Export und Daten zu Regelenergie können
für unterschiedliche Zeiträume ermittelt und kombiniert werden. Sie sind
anwenderfreundlich aufbereitet, so dass sie auch für Letztverbraucher verständlich
und nutzbar sind.

Markttransparenzstelle und SMARD tragen wesentlich zu sich frei im Wettbewerb
zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern bildenden Energiemarktpreisen bei.
Eine weitergehende Offenlegungspflicht etwa hinsichtlich der unternehmensinternen
Preiskalkulation würde dazu führen, dass Unternehmen essentielle
wettbewerbsbeeinflussende Faktoren wie beispielsweise Angaben zur erzielten Marge
offenlegen müssten. Eine derart weitreichende Marktregulierung würde zu einem
starken Eingriff in die Wettbewerbsmärkte führen und erscheint im Ergebnis
unverhältnismäßig.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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