Regiune: Germania

Energiepreise - Kostenbelastung der Verbraucher beim Ausbau der Offshore-Windkraftanlagen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
699 699 in Germania

Petiția a fost inchisa

699 699 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:05

Pet 1-17-09-7510-038573

Energiepreise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Die Petition wendet sich gegen Überlegungen der Bundesregierung, die Betreiber
von Offshore-Windkraftanlagen zulasten des Stromverbrauchers zu entschädigen,
wenn sich die Errichtung von Offshore-Netzanbindungen verzögert oder deren
Betrieb gestört ist.
In ihrer Begründung führt die Petition aus, dass die staatlich veranlassten Steuern
und Abgaben auf den Strompreis sich seit dem Jahr 1998 verzehnfacht hätten.
Gemäß dem Bundesverband Energie- und Wasserwirtschaft seien in den letzten
14 Jahren die jährlichen Steuern und Abgaben der Stromkunden von 2,3 auf
23,7 Mrd. Euro angestiegen. Diese Entwicklung sei auf die verstärkte Förderung der
Erneuerbaren Energien mit aktuell 14,1 Mrd. Euro zurückzuführen. Infolge des
ungebremsten Zubaus an Fotovoltaik- und Windkraftanlagen rechnete der Bundes-
verband der Energie- und Wasserwirtschaft mit weiteren massiven Steigerungen in
den kommenden Jahren. Die Petition richtet sich im Weiteren gegen steigende
Stromkosten durch Abwälzung des unternehmerischen Risikos, die im
Zusammenhang mit der Stromerzeugung in Nord- und Ostsee stünden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe einge-
reichten Unterlagen verwiesen. Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche
Petition, die Abschlusstermin für die Mitzeichnung 699 Unterstützer fand sowie
14 Diskussionsbeiträge auf der Internetseite des Petitionsausschusses bewirkt hat.

Den Petitionsausschuss haben zu diesem Anliegen weitere sachgleiche Petitionen
erreicht, die aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass dabei nicht auf alle Aspekte gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Mit der Reform des Emeuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014), die zum 1. August
2014 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung bei der Energiewende einen
Neustart eingeleitet. Der Anteil erneuerbarer Energien soll bis zum Jahr 2025 auf 40
bis 45 Prozent und bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 Prozent ansteigen.
Ein wesentliches Ziel der Reform war es, die Kostendynamik der Förderung der
erneuerbaren Energien zu durchbrechen. Dass wir auf einem guten Weg dahin sind,
zeigt der erstmalige Rückgang der EEG-Umlage von 6,24 auf 6,17 ct/kWh. Ein
Faktor ist, dass sich die Förderung der erneuerbaren Energien auf die
kostengünstigen Technologien Windenergie an Land und Photovoltaik konzentriert.
Bei der Windenergie auf See wurde der Ausbau mengenmäßig gedeckelt: Bis zum
Jahr 2020 sollen 6,5 GW und bis zum Jahr 2030 15 GW ausgebaut werden.
Nach der gesetzlichen Regelung muss ein Übertragungsnetzbetreiber, in dessen
Regelzone der Netzanschluss von Windenergieanlagen auf See (WEA) erfolgen soll,
die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans
errichten und betreiben.
Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten WEA nicht möglich, weil die
Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin fertiggestellt ist,
kann der Betreiber der WEA ab der Herstellung der Betriebsbereitschaft (frühestens
aber ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin) eine
Entschädigung vom anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verlangen.
Für entstandene Vermögensschäden beträgt die Höhe 90 Prozent der entgangenen
EEG-Vergütung. Um die Höhe der Entschädigung zu ermitteln, wird die
durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden
Zeitraum zugrunde gelegt. Wenn der Übertragungsnetzbetreiber die Verzögerung
vorsätzlich herbeiführt, kann der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von

100 Prozent der entgangenen EEG-Vergütung bereits ab dem ersten Tag des
verbindlichen Fertigstellungstermins verlangen.
Für die Entschädigungszahlungen werden ein Belastungsausgleich zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern sowie eine Wälzung auf Letztverbraucher durchgeführt.
Dabei trägt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber einen Eigenanteil
nach dem Grad des Verschuldens. Bei Vorsatz trägt er die volle Entschädigung
selbst. Bei grober Fahrlässigkeit — die nach dem Gesetz vermutet wird —
20 Prozent bis zu einer Höhe von 200 Mio. Euro pro Kalenderjahr, darüber hinaus
15 Prozent bis zu einer Höhe von 400 Mio. Euro pro Kalenderjahr, darüber hinaus
10 Prozent bis zu einer Höhe von 600 Mio. Euro pro Kalenderjahr und darüber
hinaus 5 Prozent bis zu einer Höhe von 1.000 Mio. Euro pro Kalenderjahr. Bei sonst
fahrlässiger Verursachung hat der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber einen Eigenanteil von 17,5 Mio. Euro je
Schadensereignis zu tragen. Trifft ihn kein Verschulden, z. B. aufgrund von höherer
Gewalt, trägt er keinen Eigenanteil.
Der Anlagenbetreiber kann allerdings am Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers dem Grunde nach beginnt,
wählen, ob er statt der oben genannten Entschädigung eine verlängerte
Anfangsvergütung begehrt. Die Anfangsvergütung wird dann für jeden Tag, an dem
die Einspeisung unmöglich ist, einen Tag länger gezahlt. Der Anspruch beginnt ab
dem achten Tag der Verzögerung. Die Gesamtförderdauer verlängert sich hingegen
nicht.
An diesem Grundsystem hat das EEG 2014 keine Änderungen vorgenommen:
Mit der gesetzlichen Regelung wird im Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren
Stromversorgung die zügige Anbindung von WEA gewährleistet. Dabei kommen
neue, noch risikobehaftete Technologien zum Einsatz. Damit die Unternehmen die
entsprechenden Risiken eingehen, bedarf es eines gewissen Risikoausgleichs.
Zudem halten sich die Auswirkungen in engen Grenzen. Die
Übertragungsnetzbetreiber prognostizieren für das Jahr 2015 eine Wälzung über die
Netzentgelte von 0,051 ctlkWh. Das macht bei einem durchschnittlichen
Stromverbrauch von 4.000 kWh pro Jahr lediglich etwa 2 Euro aus.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bis Ende 2015

die praktische Anwendung und die Angemessenheit der Entschädigungsregelungen
evaluieren.
Bereits seit ihrem erstmaligen Erlass im Jahr 2005 ist in der
Stromnetzentgeltverordnung vorgesehen, dass besonders stromintensive
Verbraucher mit einem gleichmäßigen Abnahmeverhalten und Verbraucher, die
durch ihr atypisches Abnahmeverhalten jeweils zu einem stabilen Netzbetrieb
beitragen, ein individuelles Netzentgelt erhalten können. Dieses individuelle
Netzentgelt ist, als „Gegenleistung" für das netzdienliche Verhalten des
Verbrauchers, gegenüber dem allgemeinen Netzentgelt reduziert. Im Jahr 2011
wurde vorgesehen, dass besonders stromintensive Letztverbraucher vollständig von
den Netzentgelten befreit und die entgangenen Erlöse auf die übrigen
Letztverbraucher umgelegt werden. Diese Regelung wurde im Jahr 2013 erneut
geändert und auch die Letztverbraucher mit einem besonders hohen, gleichmäßigen
Energiebezug werden wieder über ein individuelles Netzentgelt, das ihren
netzdienlichen Beitrag abbildet, an den Netzkosten beteiligt.
Vor dem Hintergrund der angekündigten Evaluation der Entschädigungsregelungen
durch das BMWi und das BMJV, aber auch vor dem Hintergrund der Kritik des BRH
empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem BMWI und
dem BMJV – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zuzuleiten.Begründung (pdf)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum