Region: Niemcy

Energiepreise - Trennung von Erzeugung und Verteilung in der Mineralöl- und Gasindustrie

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
430 430 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

430 430 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:52

Pet 1-17-09-7510-034666Energiepreise
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung zur Trennung von Förderung und
Verteilung in der Mineralöl- und Gasindustrie gefordert, um so den Wettbewerb und
ein wettbewerbsgerechtes Preisniveau auf den Mineralöl- und Gasmärkten
herzustellen.
Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass eine Trennung von
Erzeugung und Verteilung schon bei den Stromerzeugern erfolgreich angewandt
worden wäre. Nun könnten auch kleinere und mittlere Akteure der Stromindustrie
den Bürgern Angebote unterbreiten. Dies hätten Netzbetreiber zuvor erschwert. Den
gleichen Effekt dürfe man auch für z. B. den Treibstoffmarkt erwarten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 430 Mitzeichnungen und
17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, das eine missbrauchsunabhängige,
eigentumsrechtliche Entflechtung von Unternehmen der Mineralöl-/Kraftstoff- und
Gasindustrie, wie sie mit der Petition gefordert wird, nach dem Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht möglich ist. Die zunächst angedachte
Einführung einer solchen Entflechtungsregelung wurde zudem 2011 im Rahmen der
Eckpunkte für die 8. GWB-Novelle verworfen, da eine missbrauchsunabhängige
Entflechtungsregelung die Innovationsbereitschaft von Unternehmen in einem
gewissen Maße hemmen könnte. Denn ein Marktteilnehmer, der mit lauteren Mitteln
innovativ und erfolgreich tätig ist, würde ggf. der Entflechtung unterliegen, sobald er
eine bestimmte Größe bzw. einen bestimmten Marktanteil überschritten hat.
Die Forderung speziell vertikal integrierte Mineralölgesellschaften, Raffinerie –
Großhandel – Einzelhandel an Tankstellen, eigentumsrechtlich zu entflechten, ist aus
Sicht des Ausschusses ökonomisch sehr bedenklich.
Insbesondere die gesamtwirtschaftlichen Folgen einer Entflechtung sind aus seiner
Sicht nicht absehbar. Zum einen ist ungewiss, inwiefern die Versorgungssicherheit
durch eine Entflechtung beeinträchtigt wird. Zum anderen sind die Auswirkungen auf
das Kraftstoffpreisniveau nicht eindeutig vorherzusagen. Denn vertikale Integration
führt in der Regel auf Unternehmensseite zu Kosteneinsparungen, die in Folge einer
Entflechtung entfallen würden. Solche Kosteneinsparungen könnten dann auch nicht
mehr an den Verbraucher weitergegeben werden.
Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass eine Entflechtung überhaupt zu einer
den Wettbewerb intensivierenden Marktstruktur und einem geringeren Preisniveau
im Mineralölsektor führen würde. Denn gute Margen der Raffinerien, wie sie etwa
zwischen 2004 und 2008 zu beobachten waren, gelten derzeit – aufgrund
wachsender außereuropäischer Konkurrenz und tendenzieller Überkapazitäten in
Europa bei gleichzeitig sinkender Nachfrage – als nicht mehr möglich. So stehen in
Europa derzeit Raffinerien zum Verkauf oder mussten Insolvenz anmelden.
Demnach ist es unwahrscheinlich, dass eine Entflechtung den Wettbewerb beleben
würde, da kaum Anreize für einen Markteintritt bestehen.
Eine zusätzliche Schwierigkeit besteht mit Blick auf den deutschen Kraftstoffmarkt
darin, dass es sich bei den führenden Mineralölunternehmen um internationale
Großkonzerne handelt. Es ist fraglich, ob etwaige Entflechtungsanordnungen
außerhalb von Deutschland überhaupt durchsetzbar wären.
Zudem weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die in der Petition zum
Vergleich angeführten Fälle – Stromnetz und Gasnetz – die Gas- und
Elektrizitätsmärkte betreffen. Diese unterliegen ökonomischen Besonderheiten,
welche auf dem Mineralöl-/Kraftstoffmarkt nicht oder nur begrenzt vorliegen.

Insbesondere führt die Leitungsgebundenheit des Vertriebs von Erdgas und
Elektrizität zu einem natürlichen Monopol. Daher ist in diesen Märkten der
Eigentümerstellung am Netz und der Gewährung des entsprechenden
diskriminierungsfreien Netzzugangs tragende Bedeutung beizumessen. Der damit
verbundene Grundsatz der rechtlichen und organisatorischen Trennung von Netz
und Vertrieb ist im Energiewirtschaftsgesetz festgeschrieben. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass auch in den beiden angeführten Fällen der Verdacht eines
konkreten Missbrauchs vorgelegen hat.
Zur Herstellung bzw. Gewährleistung von Wettbewerb auf den Energie- und
Kraftstoffmärkten sind zielgerichtete gesetzgeberische Maßnahmen wie
insbesondere die behördlichen Eingriffsbefugnisse in Missbrauchsfällen sowie eine
verbesserte Datengrundlage der Kartellbehörden für die Verfolgung von
Kartellrechtsverstößen aus Sicht des Ausschusses sinnvoller als eine Entflechtung.
Der Regierungsentwurf zur 8. GWB-Novelle hält eine klarstellende Regelung für eine
missbrauchsabhängige Entflechtung bereit. Inwiefern Mineralölgesellschaften
hiervon überhaupt erfasst werden könnten, bedarf noch der gerichtlichen Klärung.
Zum einen muss nachgewiesen werden, dass die Mineralölunternehmen eine
marktbeherrschende Stellung einnehmen. Die Frage, ob auf den Märkten für Benzin
und Diesel tatsächlich ein marktbeherrschendes Oligopol existiert, wird noch durch
das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf geprüft. Der Bundesgerichtshof hält diese
Feststellung des Bundeskartellamts für nicht ausgeschlossen und hat daher den Fall
an das OLG Düsseldorf, welches eine entgegenstehende Auffassung vertreten hatte,
zurückverwiesen.
Zum anderen muss der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
nachgewiesen werden. Das Bundeskartellamt, das bis zur abschließenden
gerichtlichen Klärung weiterhin von einem marktbeherrschenden Oligopol ausgeht,
hat bislang zwar Wettbewerbshindernisse festgestellt, aber einen entsprechenden
Nachweis auch im Rahmen des im Mai 2011 veröffentlichten Abschlussberichts zur
Sektoruntersuchung „Kraftstoffe“ nicht geführt.
Erleichtert werden soll dem Bundeskartellamt die Ahndung von
Wettbewerbsverstößen durch die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den
Großhandel mit Strom und Gas, welche auch den Kraftstoffbereich erfasst. Dadurch
wird das Bundeskartellamt in die Lage versetzt, die Preisbildung auf den Energie-
und Kraftstoffmärkten mit Blick auf Kartellrechtsverstöße zu beobachten und
gegebenenfalls verfolgen zu können. In Bezug auf die Mineralölindustrie enthält der

Regierungsentwurf wöchentliche Meldepflichten der Raffinerien, des Großhandels
und der Tankstellen zu den Beschaffungs- und Verkaufspreisen sowie Mengendaten
an die beim Bundeskartellamt einzurichtende Markttransparenzstelle.
Zudem soll das im Dezember 2007 eingeführte Verbot des Preisscherenverkaufs,
welches zunächst bis zum 31. Dezember 2012 befristet ist, nunmehr im Rahmen der
8. GWB-Novelle dauerhaft gesetzlich verankert werden. Preisscherenverkäufe liegen
auf dem Kraftstoffmarkt dann vor, wenn ein Mineralölunternehmen vom Autofahrer
für den Kraftstoff an seinen Tankstellen einen geringeren Preis verlangt als bei der
Belieferung seiner Konkurrenten, etwa freien Tankstellen. Dies führt zur
unerwünschten Folge, dass hierdurch Wettbewerber gezielt vom Markt verdrängt
werden, so dass sich mittelfristig ein höheres Preisniveau am Markt durchsetzt.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen vermag der Petitionsausschuss das Anliegen
des Petenten nicht zu teilen. Der Ausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht gefolgt werden kann.

Begründung (PDF)


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