Region: Niemcy

Energiesteuer - Anzustrebende Maßnahmen bezüglich der Energiesteuer

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
111 111 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

111 111 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 12:58

Pet 2-18-08-6130-028649

Energiesteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, die Energiesteuer deutlich zu erhöhen, sie
gerechter zu gestalten und grundsätzlich vom jeweiligen CO2-Ausstoß abhängig zu
machen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Bundesregierung habe erklärt, eine
Erderwärmung von höchstens 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen
Zeitalter anzustreben. Als völkerrechtlich verbindliche Grenze sei eine Erwärmung
um 2 Grad Celsius festgelegt worden. Diese Ziele ließen sich jedoch nur erreichen,
wenn die sozialen Kosten durch den Klimawandel beim Verkauf fossiler Brennstoffe
steuerlich berücksichtigt würden.
Im Verkehrssektor würden die meisten CO2-Emissionen durch den Betrieb von
Dieselfahrzeugen verursacht. Dieselkraftstoff werde jedoch gegenwärtig signifikant
niedriger besteuert als Benzin. Gleichzeitig enthalte ein Liter Dieselkraftstoff mehr
Energie als ein Liter Benzin und verursache dabei einen höheren CO2-Ausstoß pro
Liter.
Eine Anpassung der Energiesteuer sei erforderlich, damit Unternehmen und auch
Privathaushalte nicht indirekt finanziell schlechter gestellt würden, wenn sie in CO2-
sparende Gebäude, Energieerzeugung, Fahrzeuge und Technik investierten. Das
Ausbremsen von Innovationen durch ein Festhalten an steuerlich begünstigten
Strukturen sollte beendet werden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 111 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Systematik der
Besteuerung von Energieerzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland im
Wesentlichen auf der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen (sogenannte Energiesteuer-Richtlinie) basiert. Die
europarechtlichen Rahmenbedingungen sehen für die Besteuerung von
Energieerzeugnissen grundsätzlich keine Besteuerung auf der Grundlage von
Treibhausgasemissionen vor, sondern weisen festgelegte Mindeststeuerbeträge
nach Volumen (z. B. Benzin, Diesel), Gewicht (schweres Heizöl) oder Energiegehalt
(Kohle, Erdgas) aus. Zwar wäre die Einführung einer CO2-Komponente nicht
automatisch mit der Energiesteuer-Richtlinie unvereinbar, dies würde jedoch zu einer
erheblichen Verkomplizierung des deutschen Besteuerungssystems führen.
Um den Ausstoß von Treibhausgasen im europäischen Raum durch steuerliche
Maßnahmen weiter zu reduzieren, wäre deshalb eine Anhebung der
Mindeststeuersätze der sinnvollere und unbürokratischere Weg. Die deutschen
Steuersätze liegen, im Unterschied zu den Steuersätzen verschiedener anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, teilweise deutlich über den
Mindeststeuersätzen der Energiesteuer-Richtlinie. Durch eine Erhöhung der
Mindeststeuersätze könnte deshalb klimaschädliches Verhalten europaweit stärker
belastet werden, ohne dass dies zu höheren Energie- oder Stromsteuersätzen in der
Bundesrepublik führen müsste.
Der Petent hat zutreffend ausgeführt, dass Dieselkraftstoff in Deutschland geringer
besteuert wird als Ottokraftstoff. Damit sollte zum einen die Wettbewerbsfähigkeit
des Güterverkehrs erhalten werden. Der niedrigere Steuersatz für Dieselkraftstoff ist
vor diesem Hintergrund historisch gewachsen, da Dieselmotoren ursprünglich
überwiegend gewerblich genutzt wurde (LKW und Arbeitsmaschinen) und der
Steuersatz insofern auch ein gewerblicher Steuersatz war. Zum anderen sollte
dadurch der öffentliche Personennahverkehr gegenüber dem Individualverkehr
begünstigt werden. Und nicht zuletzt wurden damit auch Anreize für die Entwicklung

moderner Dieselmotoren im PKW-Bereich gesetzt. Auch die Energiesteuer-Richtlinie
sieht geringere Mindeststeuersätze für Dieselkraftstoff vor.
Der Petitionsausschuss macht angesichts dessen darauf aufmerksam, dass im Zuge
einer Gesamtbetrachtung dennoch keine besondere steuerliche Förderung für
Dieselkraftstoff gegeben ist. Zwar unterliegt Dieselkraftstoff – wie vom Petenten
ausgeführt – gegenüber Ottokraftstoff einem geringeren Energiesteuersatz, diesem
stehen aber höhere Sätze für PKW mit Dieselmotoren bei der Kraftfahrzeugsteuer
gegenüber. Dabei handelt es sich nach der Absicht des Gesetzgebers um einen
pauschalen Belastungsausgleich für den energiesteuerlichen Vorteil.
Weiterhin merkt der Petitionsausschuss an, dass der CO2-Ausstoß eines Diesel-
Fahrzeuges im Vergleich zu einem gleichwertigen Benzin-Fahrzeug aufgrund des
niedrigeren Kraftstoffverbrauches signifikant geringer ist und der Steuersatz für
Erdgas bei einer mit der Kohle vergleichbaren Verbindung als Heizstoff
5,50 Euro/MWh beträgt (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 Energiesteuergesetz – EnergieStG).
Nach dem Dargelegten ist gegenwärtig auch nicht beabsichtigt, die Systematik der
Besteuerung von Energieerzeugnissen und die Energiesteuersätze auf Diesel- oder
Ottokraftstoff und auf Kohle zu ändern. Der Petitionsausschuss kann mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden und
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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