Energiesteuer - Keine Besteuerung von Kraftstoffen (Benzin /Diesel) sowie Strom für Straßenbahnen und Eisenbahnverkehr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
59 Unterstützende 59 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

59 Unterstützende 59 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:03

Pet 2-18-08-6130-032856

Energiesteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, Kraftstoffe wie Benzin und Diesel sowie den Strom für
Straßenbahnen und Eisenbahnverkehr von der Besteuerung auszunehmen.
Zur Begründung wird angeführt, damit werde eine unrechtmäßige
Ungleichbehandlung im Vergleich zum steuerfreien Kerosin für Flugzeuge beseitigt.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie fand 60 Unterstützungen. Die Anzahl der Diskussionsbeiträge betrug 16.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Energie- und Stromsteuereinnahmen aus dem Verkehrsbereich in Höhe von
36 Mrd. Euro (2015) stellen eine wichtige Säule des Bundeshaushaltes dar. Stabile
steuerliche Rahmenbedingungen sichern solide Staatsfinanzen und die Leistungs-
und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.
Die Systematik der Besteuerung von Energieerzeugnissen und Strom in der
Bundesrepublik Deutschland basiert im Wesentlichen auf der Richtlinie 2003/96/EG
des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (sogenannte
Energiesteuer-Richtlinie). Die europarechtlichen Rahmenbedingungen sehen für die
Besteuerung von Energieerzeugnissen und Strom festgelegte Mindeststeuerbeträge
vor. Grundsätzlich ist die Besteuerung von Energieerzeugnissen und Strom für die
EU-Mitgliedstaaten daher aus europarechtlichen Gründen zwingend vorgeschrieben.

Eine Ausnahme davon macht die Energiesteuer-Richtlinie für gewerbliche Flüge
zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten. Sie sind weiterhin obligatorisch von der
Energiesteuer zu befreien. Ausnahmen bestehen hinsichtlich gewerblicher, reiner
Inlandsflüge, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterworfen
werden können bzw. soweit entsprechende Mitgliedstaaten sich über bilaterale
Verträge für eine Besteuerung des für Flüge zwischen ihren Staaten eingesetzten
Kerosins ausgesprochen haben.
Eine Besteuerung von Flugkraftstoffen im innerstaatlichen oder
innergemeinschaftlichen Luftverkehr hätte für die Luftfahrtunternehmen der
beteiligten EU-Mitgliedstaaten verstärkte Wettbewerbsnachteile. Dies hängt vor allem
damit zusammen, dass nur diejenigen Kraftstoffe besteuert werden dürfen, die in den
betroffenen Mitgliedstaaten bzw. in Deutschland getankt würden. Die in den
Luftfahrzeugen bei Einflug in einen Mitgliedstaat oder nach Deutschland
vorhandenen Kraftstoffe dürfen dagegen nicht besteuert werden. Dadurch besteht
die permanente Gefahr einer Steuervermeidung durch Auftanken im Ausland. Diesen
Wettbewerbsnachteilen und der Gefahr der Steuerumgehung könnte nur dadurch
begegnet werden, dass innerhalb der EU verpflichtend eine Besteuerung der
gewerblichen Flüge in der Energiesteuer-Richtlinie eingeführt würde. Eine solche
Besteuerung wurde zuletzt 2005 innerhalb der EU erörtert. Dabei hatte sich jedoch
gezeigt, dass eine EU-weite Kerosinsteuer kaum eine Chance auf Zustimmung hatte,
da insbesondere in EU-Staaten mit starkem Tourismus ein großer Widerstand gegen
die Einführung einer solchen Steuer besteht. Die Durchsetzung einer obligatorischen
Besteuerung aller EU-weiten Flüge erscheint daher auch bei der Novellierung der
Energiesteuer-Richtlinie nicht erfolgversprechend.
Die Befreiung des Schienenverkehrs von der Stromsteuer wäre aus EU-rechtlichen
Gründen wegen der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung schon
grundsätzlich nicht unproblematisch. Zudem ergebe sich keine nennenswerte
Auswirkung auf die Fahrpreise, da das Stromsteueraufkommen für den
Schienenverkehr (Personen und Güter) vergleichsweise gering ist. Im Übrigen
unterliegt der Strom, der für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr (mit
Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre und Bergbahnen) entnommen wird,
bereits einem deutlich ermäßigten Stromsteuersatz. Der Strom für den Fahrbetrieb
im Schienenbahnverkehr wird mit rund 56% des Regelsteuersatzes besteuert, d. h.
anstelle von 20,50 Euro nur mit 11,42 Euro für eine Megawattstunde.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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