Energieversorgung - Prüfung staatlich garantierter Eigenkapitalrendite für Strom- und Gasnetzinvestitionen/Begrenzung des Eigenkapitalanteils

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
21 Unterstützende 21 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

21 Unterstützende 21 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

13.09.2017, 04:23

Pet 1-18-09-75110-026625

Energienetze


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die staatlich garantierte Eigenkapitalrendite von
9 Prozent für Investitionen in die Strom- und Gasnetze zu prüfen und bis zu einem
maximalen Eigenkapitalanteil von 15 bis 20 Prozent zu begrenzen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen eine Mitzeichnung und 33 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Netzbetreiber
auch künftig über einen Eigenkapitalanteil von über 15 bis 20 Prozent verfügen sollten.
Allerdings sollten sie nicht mehr dazu berechtigt sein, die Netzentgelte entsprechend
höher zu berechnen. Die staatlich garantierte Eigenkapitalrendite in Höhe von
9 Prozent sei insbesondere in Niedrigzinsphasen überprüfungswürdig. Alternativ seien
3 bis 5 Prozent, maximal jedoch 9 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank (EZB) möglich. Zudem solle geprüft werden, ob der Eigenkapitalanteil von
den Netzbetreibern nicht unnötig hoch angesetzt werde, weil ihnen dadurch die
Netznutzung höher vergütet werde. Ein Eigenkapitalanteil von 15 bis maximal
20 Prozent sei für ein berechenbares Geschäft, wie es der Netzbetrieb darstelle,
durchaus ausreichend. In der Presse würden Anteile von bis zu 40 Prozent erwähnt.
Unter Wettbewerbsbedingungen würde sich kein derart hoher Eigenkapitalanteil
ergeben. Die Eigenkapitalmaximierung der Netzbetreiber solle zukünftig nicht mehr
durch höhere Netzentgelte belohnt werden. Die Bundesnetzagentur (BNA) solle
vielmehr in ihrem bislang zurückgestellten Vorhaben bestärkt werden, die Kopplung
des Eigenkapitalanteils an das Netzentgelt aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit
gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss führt zunächst an, dass die regulatorischen
Rahmenbedingungen keine staatlich garantierte Eigenkapitalrendite zugunsten des
Netzbetreibers vorsehen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vielmehr nach den
Vorgaben der Strom- bzw. der Gasnetzentgeltverordnung für jede
Regulierungsperiode durch eine Kostenprüfung die maximal erlaubten Erlöse der
Netzbetreiber. Dabei werden Kosten gekürzt, wenn sie nicht dem Netzbetrieb
zuzurechnen sind oder ein wettbewerbliches Niveau übersteigen.
Im Einzelnen merkt der Ausschuss Folgendes an:
Der Betrieb von Energieversorgungsnetzen ist ein kapitalintensives Geschäft.
Netzbetreiber benötigen einen langfristigen Planungshorizont und verlässliche
ökonomische Rahmenbedingungen. Wenn zum Beispiel das Risiko der Investition und
die Verdienstmöglichkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen, wird nicht
investiert.
Da der Netzbetrieb ein natürliches Monopol ist, unterliegt er einer Regulierung nach
den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für die
Verdienstmöglichkeiten des Netzbetreibers für sein eingesetztes Kapital.
Regulierungsbehörde auf Bundesebene ist die BNA.
Die BNA ermittelt den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz vor Beginn einer
Regulierungsperiode auf Grundlage der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung und
legt ihn einheitlich für alle Netzbetreiber fest. In diesem Rahmen wird der Zinssatz
einer regelmäßigen, gutachterlichen Prüfung unterworfen. Die Festlegung folgt
wissenschaftlichen Methoden.
Der Zinssatz liegt für die derzeit laufende Regulierungsperiode bei 9,05 Prozent (vor
Steuern für Neuanlagen). Für die anstehende dritte Regulierungsperiode (Beginn Gas:
2018, Beginn Strom: 2019) wird der Eigenkapitalzinssatz auf 6.91 Prozent (vor Steuern
für Neuanlagen) absinken. Es steht zu erwarten, dass allein durch das absinkende
Zinsniveau Letztverbraucher erheblich entlastet werden.

Anders als mit der Petition vorgetragen, wird diese Verzinsung dem Unternehmen
nicht garantiert. Es handelt sich lediglich um eine kalkulatorische Zielgröße. Inwiefern
die Rendite durch den Netzbetreiber tatsächlich erreicht wird, hängt vor allem vom
unternehmerischen Handeln des Netzbetreibers während der Regulierungsperiode ab.
So sind Einbußen bei der Eigenkapitalrendite zum Beispiel möglich, wenn der
Netzbetreiber im Vergleich zu anderen Netzbetreibern das Netz in der Vergangenheit
ineffizienter betrieben hat und deshalb sein Effizienzwert unter 100 Prozent liegt.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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