Regiune: Germania

Energieversorgung - Verbot von Stromsperren

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Deutschen Bundestag
428 428 in Germania

Petiția este respinsă.

428 428 in Germania

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  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:05

Pet 1-17-09-7511-044747

Energieversorgung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird ein Verbot von Stromsperren aufgrund von Zahlungsrückständen
sowie die Einrichtung einer Kommission zur Untersuchung der Folgewirkungen der
Sperren gefordert.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 428 Mitzeichnungen und 392 Diskussionsbeiträge vor.
Außerdem gingen mehrere sachgleiche Petitionen zu diesem Thema ein. Sie werden
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gewährleistet
werden müsse, dass jedem Haushalt durchgängig ausreichend Strom zur Verfügung
stehe. Jährlich werde hunderttausenden Privatkunden der Strom abgestellt, wodurch es
bisher mindestens acht Tote gegeben habe. Angesichts der hohen Kosten für die
Energiewende sei mit weiteren Preissteigerungen auf dem Energiemarkt zu rechnen.
Ganze Bevölkerungsgruppen würden dadurch zunehmend zahlungsunfähig, was zu
sozialen Konflikten zwischen denen, die sich Strom leisten könnten und finanziell
schlecht gestellten Personen führen könne. Auch die überzogenen Kosten der
Energielieferanten für Mahnungen, Stromsperrungen und Wiederinbetriebnahme
führten zu weiterer Verschuldung der Stromverbrauchenden, sei für die Unternehmen
aber scheinbar lukrativ.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu
der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) sowohl in der 17. als auch in
der 18. Wahlperiode je eine Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und
Energie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem insgesamt zwei Anträge der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestags-Drucksachen 17/11655 und 17/12767 sowie 18/3408
und 18/3751) zu dieser Thematik vorlagen. Alle Drucksachen sowie die dazugehörigen
Protokolle der Plenardebatten des Deutschen Bundestages (Bundestags-Drucksachen
17/211 und 17/231 sowie 18/74) können unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung und der des Wirtschaftsausschusses angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesnetzagentur
(BNetzA) im Rahmen der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Jahr
2011 die Befugnis erhalten hat, Datenerhebungen zur Unterbrechung der Versorgung
gemäß § 9 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) oder der
Gasgrundversorgungsverordnung durchzuführen. Bis dahin gab es keine
entsprechenden bundesweiten Erhebungen. Ausweislich des Monitoringberichts 2012
von BNetzA und Bundeskartellamt (BKartA) wurden im Jahr 2011 bei Haushaltskunden
in der Stromgrundversorgung 312.059 solcher Versorgungsunterbrechungen
vorgenommen. Im Jahr 2012 waren es nach dem Monitoringbericht 2013 insgesamt
321.539 Versorgungsunterbrechungen. Laut Monitoringbericht 2014 sind für das
Bezugsjahr 2013 sind 344.798 Sperrungen ermittelt worden. Deutschland verfügt über
40 Millionen Haushalte, damit liegt der Anteil der betroffenen Haushalte bei 0,8 Prozent.
Im Berichtsjahr 2013 gaben die Stromlieferanten an, insgesamt knapp sieben Mio.
Sperrungen gegenüber Haushaltskunden angedroht zu haben. Im Durchschnitt wurde
bei einem Rückstand von 105 Euro eine Sperrung angedroht. Von den knapp sieben
Mio. Sperrandrohungen mündeten ca. 1,5 Millionen bzw. ca. 21 Prozent in eine
Beauftragung einer Sperrung beim zuständigen Netzbetreiber. Bei knapp fünf Prozent
der ca. sieben Millionen Unterbrechungsandrohungen wurde die Versorgung tatsächlich
durch den Netzbetreiber unterbrochen. Für die Durchführung einer Sperrung
berechneten die Netzbetreiber ihren Kunden durchschnittlich Kosten in Höhe von
48 Euro, wobei die Spannbreite der tatsächlich berechneten Kosten zwischen 13 und
168 Euro lag. Insgesamt hat sich das im Monitoringbericht 2014 im Vergleich zu dem
Vorjahresbericht 2013 dargestellten Verhältnis zwischen Unterbrechungsandrohungen,

Unterbrechungsbeauftragungen und tatsächlich durchgeführten
Versorgungsunterbrechungen etwas verbessert.
Der Ausschuss hält fest, dass sich nicht feststellen lässt, wie viele Haushalte wiederholt
von Sperrungen betroffen waren. Ebenso wenig können Aussagen darüber getroffen
werden, welche Personen von Sperrrungen oder wie viele Haushalte von
Arbeitslosengeld-II-Empfängern betroffen waren.
Er fügt hinzu, dass die energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Grundsatz eine
Stromversorgung aller Privathaushalte gewährleisten. Kunden können ihren
Stromlieferanten frei wählen. Daneben gibt es eine Grundversorgung, bei der enge
Anforderungen an Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bestehen. Durch
das Sozialrecht wird zudem der Strombedarf von Empfängern staatlicher
Transferleistungen angemessen gesichert. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bei den Leistungen nach dem
Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
berücksichtigt die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts (sogenannter
Regelbedarf) auch die Kosten für den allgemeinen Haushaltsstrom. Die Entwicklung
des Strompreises wird bei der Berechnung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes
angemessen berücksichtigt. Kosten für Strom zu Heizzwecken werden daneben im
Rahmen der Kosten der Unterkunft im SGB II wie auch im SGB XII in tatsächlicher
Höhe übernommen, soweit die Aufwendungen angemessen sind.
Der Ausschuss weist darüber hinaus daraufhin, dass Stromlieferverträge gegenseitige
privatrechtliche Verträge sind, bei denen der Leistung des Stromlieferanten, also der
Stromlieferung, die Gegenleistung der Bezahlung durch den Kunden gegenübersteht.
Die Stromlieferanten sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die „Ware" Strom
gegen eine Gegenleistung, den sich am Markt bildenden Strompreis, liefern. Vor
diesem Hintergrund betont der Ausschuss, dass ein pauschales Verbot von
Stromunterbrechungen bei Nichtzahlung dem vertraglich verankerten Grundsatz von
Leistung und Gegenleistung nicht gerecht würde. Bereits heute sind aber
Stromunterbrechungen durch einen Grundversorger aufgrund von Zahlungsrückständen
des Kunden nach § 19 Absatz 2 und 3 StromGVV grundsätzlich nur unter engen
Voraussetzungen möglich. Zunächst muss der Zahlungsrückstand angemahnt und die
Unterbrechung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich angedroht werden. Es muss
ein unstreitiger Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro bestehen. Die
Unterbrechung muss sodann noch einmal drei Werktage vor dem
Unterbrechungstermin angekündigt werden. Eine Unterbrechung ist unzulässig, wenn

der Betroffene eine hinreichende Aussicht darlegt, dass er seinen Verpflichtungen
nachkommt. Auch wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig im Vergleich zur
Schwere der Zuwiderhandlung ist, darf die Stromversorgung nicht unterbrochen
werden.
Angesichts der Energiepreisentwicklung hat der Petitionsausschuss Verständnis für die
Probleme der Kunden, die nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Umso
nachdrücklicher weist er daraufhin, dass sie verschiedene Möglichkeiten haben, eine
Unterbrechung ihrer Stromversorgung zu vermeiden. Wichtig ist allerdings, dass die
Betroffenen sich bei drohenden Stromsperren rechtzeitig sowohl an das
Versorgungsunternehmen als auch den nach Sozialrecht zuständigen Leistungsträger
wenden. Bei den Leistungsträgern können die Betroffenen auch Beratung und
Unterstützung bei Verhandlungen mit dem Stromversorger erhalten. Die Begleichung
eines Zahlungsrückstandes kann — sofern dies nicht durch eine einmalige Zahlung
möglich ist — in vielen Fällen durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem
Versorger erfolgen.
Weiterhin kann möglichen Problemen zudem mit praktischen Hilfestellungen für
einkommensschwache Haushalte zur Nutzung von Stromsparmöglichkeiten begegnet
werden. Hinweise finden sich beispielsweise bei den Verbraucherzentralen oder in der
Broschüre "Energie clever nutzen" des Bundesumweltministeriums (BMUB). Darüber
hinaus stehen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) Fördermittel für
Programme und Projekte zur Vermeidung von Kohlendioxid-Emissionen zur Verfügung.
Zu den geförderten Projekten gehört auch 2008 gestartete der "Stromspar-Check
PLUS. Hier gehen intensiv geschulte Langzeitarbeitslose als Stromsparhelfer in
Haushalte mit geringem Einkommen, um Möglichkeiten des Energie- und
Wassersparens aufzuzeigen. Darüber hinaus werden bei Bedarf kostenlos einfache
Energiesparartikel wie schaltbare Steckerleisten, TV-Standby-Abschalter,
Zeitschaltuhren, Sparduschköpfe oder Energiesparlampen montiert. Der
Petitionsausschuss begrüßt, dass die Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder
Wohngeld inzwischen an rund 100 Standorten auf diese Weise beim Energiesparen
Unterstützung erhalten. Aber auch Menschen mit einem Zuschlag zum Kindergeld oder
Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen sowie alle Personen, deren
Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag liegt, können teilnehmen.
Aber "Stromspar-Check PLUS" bietet auch Unterstützung bei dem von der
Bundesumweltministerin im Januar 2014 gestarteten Kühlgeräte-Tauschprogramm für
einkommensschwache Haushalte an. Zunächst wird bei einem Stromspar-Check im

Teilnehmer-Haushalt ermittelt, ob sich durch einen Gerätetausch eine Stromeinsparung
von mindestens 200 Kilowattstunden pro Jahr erzielen ließe, und ob das alte Gerät
mindestens zehn Jahre alt ist. Treffen beide Voraussetzungen zu, wird der Austausch
des alten Kühlschranks durch ein neues Gerät der Effizienzklasse A+++ mit 150 Euro
bezuschusst. Alleine durch einen solchen Kühlschranktausch können die Haushalte ihre
Stromrechnung im Schnitt um rund 100 Euro pro Jahr reduzieren. Hinzu kommt die
Wirkung des vorgelagerten Stromspar-Checks, das verdoppelt in der Regel den
Einspareffekt auf rund 200 Euro im Jahr. Bis zu 16.000 alte Geräte mit hohem
Stromverbrauch sollen innerhalb von zwei Jahren durch moderne energiesparende
Kühlgeräte ersetzt werden. Rund fünf Millionen Kilowattstunden Strom können damit
pro Jahr eingespart werden.
Hinsichtlich der Kosten, die dem Kunden infolge eines Zahlungsverzuges in Rechnung
gestellt werden, kann merkt der Petitionsausschuss allgemein an, dass beispielsweise
die Kosten für eine Stromunterbrechung in dem bereits genannten Monitoringberichts
2012 angesprochen werden (S. 125). Sofern es im Einzelfall begründete
Meinungsverschiedenheiten gibt, könnte die Höhe der Kosten ggf. im Rahmen eines
Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. oder, sofern die
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 31 EnWG im Wege des
besonderen Missbrauchsverfahrens auf Antrag bei der zuständigen
Regulierungsbehörde überprüft werden.
Soweit mit der Petition vorgetragen wird, dass von Seiten der Bundesregierung Umfang
und Folgen von Stromsperren untersucht werden sollen, ist anzumerken, dass diese
Frage bereits im Fokus steht. So wurden wie oben dargestellt etwa im Rahmen des
Monitoringberichts 2014 der BNetzA und des BKartA eine Vielzahl an Daten erhoben
und ausgewertet.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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