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Energiewirtschaft - Aufhebung der Deckelung von Errichtungskosten für 110-KV-Erdkabel

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Deutschen Bundestag
599 Atbalstošs 599 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

20.02.2019 03:22

Pet 1-18-09-751-002325 Energiewirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Kostenfaktor 2,75 in § 43h
Energiewirtschaftsgesetz aufgehoben wird und die Erdkabelverlegung auf den
Höchstspannungsebene ausgeweitet wird.

Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichen Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 599 Mitzeichnungen und 42 Diskussionsbeiträge vor.
Darüber hinaus liegt dem Petitionsausschuss eine weitere sachgleiche Eingabe vor,
die in die parlamentarische Prüfung einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Erdkabel im
Vergleich zu Freileitungen nachhaltig seien und erhebliche Vorteile hätten. Von ihnen
gehe weniger Elektrosmoog aus, sie gewährleisteten Vogelschutz, der
Flächenverbrauch sei geringer und es drohten keine Sturmschäden. Durch den in
§ 43h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgelegten Kostenfaktor würden die
Errichtungskosten für Erdverkabelung gegenüber 110 Kilovolt-Freileitungen jedoch
gedeckelt. Daher sei eine alternative Planung aus Kostengründen meist nicht möglich,
denn beim jetzigen Stand der Technik sei die Verlegung von Erdkabeltrassen teurer
als die Errichtung von Freileitungen. Außerdem verhindere die Kostenregelung die
Erprobung und die Weiterentwicklung technischer Verfahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Weiderholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Wirtschaft und Energie des 18. Deutschen Bundestages eingeholt,
dem ein Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des
Energiewirtschaftsrechts (Bundestagsdrucksachen 18/1304 und 18/1331) zur
Beratung vorlag. Die Drucksachen sind im Internet unter www.bundestag.de abrufbar.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung seitens
der Bundesregierung und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angeführter
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Zu der Forderung, dass der Kostenfaktor 2,75 in § 43h des EnWG für den Ausbau des
Hochspannungsnetzes (110 Kilovolt oder weniger) als Erdkabel aufgehoben werden
soll, weist der Ausschuss darauf hin, dass der Forderung nicht nachgekommen werden
kann. Er betont jedoch, dass der Faktor so gewählt ist, dass in den überwiegenden
Fällen eine Erdverkabelung auf Hochspannungsebene zulässig ist.

Zu der zweiten Forderung, wonach die Erdkabelverlegung auf die
Höchstspannungsebene ausgeweitet werden soll, führt der Ausschuss Folgendes aus:

Zum 31. Dezember 2015 sind durch das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des
Rechts des Energieleitungsbaus neue Regelungen in Kraft getreten. Diese sollen die
Akzeptanz des Netzausbaus in der Bevölkerung erhöhen und die Umsetzung der für
die Energiewende notwendigen Netzausbauvorhaben beschleunigen. Das Gesetz
regelt insbesondere, dass neue Stromautobahnen, die sogenannten
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen künftig vorrangig als Erdkabel
statt als Freileitung gebaut werden. Der Vorrang betrifft vor allem die großen
Nord-Süd-Trassen wie SuedLink oder die Gleichstrompassage Süd-Ost. Außerdem
erweitert das Gesetz die Anzahl der Pilotvorhaben für eine Teilerdverkabelung im
Drehstrombereich, um hier zügig mehr Erfahrungen zu gewinnen. Im
Drehstrombereich können bei allen, jetzt nun elf statt bisher vier Pilotprojekten, auf
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten Erdkabel verwendet werden,
wenn z. B. die überirdisch geplante Freileitung einen bestimmten Abstand zu
Wohngebäuden unterschreiten würde. Zudem passt das Gesetz die verbindlichen
Anfangs- und Endpunkte der energiewirtschaftlich notwendigen Leitungen des
Bundesbedarfsplans auf Basis des von der Bundesnetzagentur im September 2015
bestätigten Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2024 an.
Hinsichtlich der mit der Petition hervorgebrachten Bedenken in Bezug auf die
negativen Umwelteinflüsse durch die Freileitungen weist der Ausschuss abschließend
darauf hin, dass im Bundesimmissionsschutzrecht strenge Schutzvorschriften
formuliert sind, die bei der Realisierung von Netzausbauvorhaben einzuhalten sind.
Der Petitionsausschuss begrüßt die Intention des Gesetzgebers, hierdurch schädliche
Umweltauswirkungen und Gesundheitsgefährdungen für Menschen und Tiere bei der
Errichtung von Freileitungsstromtrassen und Erdkabeln zu vermeiden.

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse seiner parlamentarischen Prüfung empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen,
Erdverkabelungsmöglichkeiten auf die Höchstspannungsebene auszuweiten,
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


08.06.2017 13:14


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