Energiewirtschaft - Befreiung von der EEG-Umlage für gemeinnützige Vereine

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
374 Unterstützende 374 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

374 Unterstützende 374 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:08

Pet 1-17-18-751-043430

Energiewirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass gemeinnützige Vereine aufgrund ihres
gesellschaftlichen Auftrags von der Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien
befreit werden.
Die Eingabe wird dahingehend begründet, dass gemeinnützige Vereine überwiegend
aus Spenden und projektbezogenen Zuschüssen finanziert würden. Da
gemeinnützige Vereine als Nonprofit-Organisation ihre beschränkten Mittel im
Interesse der Sache zu verwenden hätten, dürften diese Vereine nicht durch
steigende Strompreise belastet werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit der Eingabe eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 374 Unterstützer fand und
19 Diskussionsbeiträge bewirkt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt
sich unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine Befreiung der Stromverbraucher von der
Pflicht zur Zahlung der Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien (EEG-
Umlage) immer zu einer Mehrbelastung der nicht privilegierten Stromverbraucher
führt. Daher können solche Befreiungen nur unter bestimmten Umständen gewährt

werden und müssen die Ausnahme bleiben. Eine teilweise Befreiung von der EEG-
Umlage sieht § 40 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für energieintensive
Unternehmen des produzierenden Gewerbes vor. Hierdurch soll insbesondere die
internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen und der Erhalt der
Arbeitsplätze gewährleistet bleiben.
Der Petitionsausschuss gibt weiterhin zu bedenken, dass die wichtigen
gesellschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Aufgaben, die gemeinnützige
Vereine in Deutschland wahrnehmen, bereits in vielfältiger Weise staatlich unterstützt
werden. So sind Vereine, deren Gemeinnützigkeit anerkannt worden ist, unter
anderem von den Ertragssteuern ganz oder zumindest teilweise befreit und sie
erhalten zudem die Berechtigung sogenannte Spendenquittungen auszustellen.
Die zusätzlichen finanziellen Belastungen durch den Anstieg der EEG-Umlage
können in vielen Fällen durch die Wahl eines alternativen Stromanbieters verringert
werden. Denn den Stromanbietern ist es selbst überlassen, ob bzw. in welchem
Umfang sie die EEG-Umlage über den Strompreis an den Endkunden weitergibt. Die
Wahl eines Stromanbieters, der nicht in vollem Umfang die EEG-Umlage an seine
Kunden weitergibt, kann zu erheblichen finanziellen Entlastungen der Stromkosten
bei den gemeinnützigen Vereinen beitragen.
Eine Förderung gemeinnütziger Vereine durch eine Befreiung von der EEG-Umlage
ist derzeit nicht geplant, da hiermit eine höhere Belastung für alle anderen
Stromverbraucher verbunden wäre.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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