Region: Tyskland

Energiewirtschaft - Dauer von Schlichtungsverfahren

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
99 Støttende 99 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

99 Støttende 99 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.58

Pet 1-17-09-751-041782

Energiewirtschaft


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Energiewirtschaftsgesetz so zu ändern, dass
Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden können
und die Schlichtungsstelle so auszustatten, dass sie sämtliche Beschwerden
fristgerecht bearbeiten kann.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 99 Mitzeichnungen und ein
Diskussionsbeitrag vor.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, da die
Bearbeitungszeiten der Schlichtungsstelle zu lang seien, sei
§ 111b Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) entsprechend zu ändern. Es
stelle keinen Einzelfall dar, dass für die Prüfung der Zulässigkeit von Beschwerden
bis zu sieben Monate benötigt würden, auf die weitere lange Bearbeitungszeiten
folgten. Als Grund für die Verzögerungen werde darauf hingewiesen, dass die
Problemfälle sich infolge der Privatisierung der Energieversorgung häuften. Der
Deutsche Bundestag sei verpflichtet, die Schlichtungsstelle so auszustatten, dass sie
wirksamere Arbeit leisten könne. Des Weiteren sei der Stromlieferantenwechsel
innerhalb von drei Wochen zu erfolgen, § 20a EnWG sei dahingehend zu ändern.
Fristbeginn solle der Vertragsabschluss mit dem neuen Versorger sein. Derzeit sei
ein schneller Wechsel erschwert, weil der Versorger den Zeitpunkt bestimmte, was
wesentlich länger dauern könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass die Schlichtungsstelle die Aufgabe hat, Streitigkeiten zwischen
Verbrauchern und Unternehmern in den ihr zugewiesenen Themenbereichen
außergerichtlich zu klären. Voraussetzung für die Beauftragung der
Schlichtungsstelle Energie e. V. war u. a. das Vorliegen der organisatorischen und
fachlichen Voraussetzungen für die zügige Durchführung der Schlichtungsverfahren.
In § 111b Absatz 1 Satz 5 EnWG ist vorgesehen, dass die Schlichtungsverfahren
regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden sollen. Es handelt
sich dabei um eine Soll-Vorschrift, die in besonderen Umständen eine längere
Verfahrensdauer zulässt. Eine Verschärfung dieser Vorschrift in eine Muss-Vorschrift
sieht der Petitionsausschuss nicht als zielführend an, da im Einzelfall immer
Umstände vorliegen können, die eine raschere Verfahrensdurchführung nicht
ermöglichen. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass die
Schlichtungsstelle Energie e. V. seit ihrer Beauftragung ihren Personalbestand
sukzessive erhöht hat, um u. a. den in der Eingabe beschriebenen Engpässen aus
der Anfangszeit abzuhelfen.
Bezüglich der mit der Eingabe verfolgten Forderung, die Fristenregelung in
§ 20a EnWG zu ändern, macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass
entsprechend der gegenwärtigen Regelung, ein Lieferantenwechsel nicht mehr als
drei Wochen in Anspruch nehmen darf. Die 3-Wochen-Frist nach § 20a Absatz 2
EnWG beginnt ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung
durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die
Entnahmestelle angeschlossen ist. Die von der Bundesnetzagentur erlassenen
Festlegungen zum Lieferantenwechsel sehen eine massengeschäftstaugliches,
standardisiertes Verfahren vor, das die erforderlichen Schritte zur Abwicklung
zwischen altem und neuen Lieferanten sowie Netzbetreiber binnen dieser Frist
beschreibt. Des Weiteren weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass
§ 20a Absatz 1 EnWG vorsieht, dass der neue Lieferant dem Letztverbraucher
unverzüglich bestätigen muss, ob und zu welchem Termin er die gewünschte
Belieferung vornehmen kann. Diese Bestätigung soll es dem Letztverbraucher
ermöglichen, zeitnah eventuell erforderliche Schritte zu ergreifen, wie beispielsweise

die Nachfrage bei einem anderen Lieferanten, wenn der vom Kunden gewünschte
Liefertermin nicht realisiert wird.
Abschließend merkt der Ausschuss an, dass die in § 20a Absatz 4 EnWG
vorgesehene Schadensersatzregelung insbesondere durch die Beweislastumkehr
zugunsten des Letztverbrauchers eine ausreichende Sanktion für die Verzögerung
des Lieferantenwechsels darstellt.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhaltes hält der Petitionsausschuss die
gegenwärtigen Regelungen für sachgerecht und vermag sich daher nicht für ein
parlamentarisches Tätigwerden auszusprechen.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung empfiehlt er daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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