Région: Allemagne

Energiewirtschaft - Deutliche Reduzierung der EEG-Umlage

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
400 Soutien 400 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

400 Soutien 400 en Allemagne

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  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:10

Pet 1-17-09-751-043453

Energiewirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Sinne des
von der Bundesregierung bereits erkannten Reformbedarfs zu novellieren, indem die
für stromintensive Unternehmen bestehende Möglichkeit zur Befreiung von der
Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien überprüft wird.
Die Forderung wird mit ungerechtfertigten Industriebefreiungen im Rahmen der
Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
begründet. Die Eingabe behauptet, dass nur ein Bruchteil der profitierenden
Unternehmen im internationalen Wettbewerb stehe und begehrt bezüglich der
begünstigten Unternehmen Transparenz. Die Eingabe bemängelt, dass der
Stromkunde die Energiewende finanzieren solle ohne entsprechende Gegenleistung.
Der Strompreis müsse trotz des Umstiegs auf die erneuerbaren Energien für alle
Stromkunden bezahlbar bleiben. Die Petition fordert daher eine gerechte Verteilung
der Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien durch eine Reform des EEG,
wie sie seitens der Bundesregierung bereits in Aussicht gestellt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit der Eingabe eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 400 Unterstützer fand und
25 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem
Anliegen weiterhin sieben Mehrfachpetitionen vor, die aufgrund ihres
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt
werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des
Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
ein Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien (EEG) und zur Änderung weiterer Bestimmungen des
Energiewirtschaftsrechts (Drucksachen 18/1304, 18/1573) zur Beratung vorlag und
der am 24. Juni 2014 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung seitens der
Bundesregierung und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angeführter
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Bundesregierung hat die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen
im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zum EEG neu gestaltet. Das
novellierte EEG ist zum 1. August 2014 in Kraft getreten. Die Grundlage für die
Neugestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung bildeten die neuen Umwelt- und
Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (COM) vom 9. April 2014.
Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass das Fördersystem des EEG, das für
erneuerbaren Strom einen Anspruch auf eine feste Vergütung zur Ermöglichung
eines wirtschaftlichen Betriebs einräumt, verfassungsrechtlich zulässig ist. Sofern
hierdurch eine Belastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher erfolgt, ist
dies durch das Ziel einer nachhaltigen Energieversorgung gerechtfertigt. Das EEG
fördert mit seinem Umlagesystem die energiewirtschaftlichen Ziele der
Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit und Umweltfreundlichkeit. Eine ersatzlose
Abschaffung des EEG-Fördersystems würde dazu führen, dass der Ausbau der
erneuerbaren Energien und der Umbau der Energieversorgung gestoppt und damit
ein zentraler Pfeiler der Energiewende wegfallen würde.
Die mit dem Anliegen kritisierte Besondere Ausgleichsregelung nach den
§§ 40 ff. EEG sieht vor, dass energieintensive Unternehmen des produzierenden
Gewerbes teilweise von der EEG-Umlagepflicht befreit werden, um die internationale
Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen weiterhin sicherzustellen. Der Ausschuss
macht darauf aufmerksam, dass durch die EEG-Novelle 2012 bei der Besonderen
Ausgleichsregelung verstärkt auch kleinere und mittlere Unternehmen
antragsberechtigt sind und nicht nur, wie in der Petition angeführt, große
Industrieunternehmen. Die neue Besondere Ausgleichsregelung enthält u. a.
folgende Elemente:

1. Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Branchen, die auch von den
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der COM als stromkosten- und handelsintensiv
eingestuft wurden. Dies sind 68 Branchen.
2. Antragsberechtigt sind Unternehmen grundsätzlich dann, wenn der Anteil der
Stromkosten an ihrer Bruttowertschöpfung einen Mindestanteil aufweist, nämlich bei
Unternehmen aus den 68 stromkosten- und handelsintensiven Branchen mindestens
16 Prozent. Ab dem Antragsjahr 2015 steigt dieser Anteil auf mindestens 17 Prozent.
Bei Unternehmen außerhalb der 68 Branchen liegt der Mindestanteil bei mindestens
20 Prozent. Die Eintrittsschwelle in die Besondere Ausgleichsregelung wird daher
moderat angehoben gegenüber dem EEG 2012, in dem sie einheitlich bei 14 Prozent
lag. Diese Anhebung soll insbesondere den Anstieg der EEG-Umlage in den Jahren
2012 und 2013 und damit den Anstieg der Stromkostenintensität bei den
privilegierten Unternehmen nachzeichnen.
3. Die Inanspruchnahme der Vorteile aus der Besonderen Ausgleichsregelung ist an
das Vorhandensein eines Energiemanagementsystems für Unternehmen mit einem
Jahresstromverbrauch von mehr als 5 GWh (alternativ Umweltmanagementsystem)
oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne der
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) für Unternehmen mit einem
Jahresstromverbrauch von weniger als 5 GWh gekoppelt.
4. Die privilegierten Unternehmen zahlen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage;
diese Belastung wird jedoch auf 4 Prozent bzw. für Unternehmen mit einer
Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf 0,5 Prozent der
Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, sog. „Cap" und „Super-
Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien).
5. Ungeachtet dessen zahlen alle privilegierten Unternehmen für die erste
Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinaus
gehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent/kWh. Für Unternehmen der
Nichteisenmetallbranche, wie beispielsweise Kupfer- und Aluminiumhütten, gilt eine
Mindestumlage von 0,05 Cent/kWh. Die Mindestumlage stellt sicher, dass jedes
Unternehmen einen angemessenen Mindestbeitrag zur Finanzierung der EEG-
Umlage leistet.
6. Dieses neue System gilt ab dem Antragsjahr 2014. Zur Vermeidung von
Verwerfungen bei der Systemumstellung erfolgt die Einführung schrittweise für die
Unternehmen, die durch das neue System stärker belastet werden als bisher: Sie

erhalten bis zum Jahr 2019 Zeit, um sich auf den Anstieg der Belastung
einzustellen. Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende
EEG-Umlage von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln.
7. Die Systemumstellung wird durch weitere Übergangsregelungen für alle
Unternehmen erleichtert. So wurde die Antragsfrist in diesem Jahr auf den
30. September 2014 verlängert. Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 können nur
auf der Grundlage des neuen Rechts beschieden werden.
8. Unternehmen, die im Kalenderjahr 2014 in der Besonderen Ausgleichsregelung
privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen ab
dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen
mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage (ohne Anwendung des sog. „Cap" oder
„Super-Cap"). Diese Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung
vermeiden und wird nicht befristet. Zudem gilt hier auch, dass sich die Belastung pro
kWh bis Ende 2018 von Jahr zu Jahr nicht mehr als verdoppeln darf.
Die oben genannten Branchen wurden von der COM nach objektiven Kriterien
erstellt. Die Bundesregierung ist im Rahmen der nationalen Gesetzgebung an diese
Vorgaben gebunden.
Der mit der Petition geforderte Verzicht auf die Besondere Ausgleichsregelung kann
im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und des Erhalts von
Arbeitsplätzen nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Abschaffung dieser
Sonderregelung würde zwar in geringem Umfang die privaten Haushalte bei ihren
Stromkosten entlasten, andererseits würden die stromintensiven Unternehmen die
gestiegenen Stromkosten wiederum auf ihre Produkte umlegen, ins Ausland
abwandern oder ihre Produktionstätigkeit beenden. Auch der Vorschlag, kleine
Unternehmen und Privathaushalte mit einem geringeren Bruttoeinkommen von der
EEG-Umlage zu befreien, würde dazu führen, dass diese von einem deutlich
kleineren Kreis von Stromverbrauchern zu tragen wäre und dadurch für diesen
entsprechend höher ausfiele. Ermäßigungen und Befreiungen können daher nur
unter bestimmten Umständen gewährt werden und müssen die Ausnahme bleiben.
Dies gilt entsprechend für die Netzentgelte, die nach dem Verursacherprinzip
gleichmäßig auf alle Netznutzer verteilt werden. Bei den Energiesteuern müssten die
Steuermindereinnahmen durch Befreiung anderweitig wieder ausgeglichen werden.
Infolge der überarbeiteten Besonderen Ausgleichsregelung wurde auch die
dazugehörige Gebührenverordnung zum 1. August 2008 novelliert, da der Vollzug

der Regelung gestiegenen Arbeits- und Personalaufwand in den
Fachaufsichtsbehörden, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
und dem BMWi, zur Folge hat.
Die neuen, von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegebenen Kriterien für
die Besondere Ausgleichsregelung verlangen eine detailliertere Prüfung durch das
BAFA, als dies bisher der Fall war. Dies gilt insbesondere, wenn es um die
Zuordnung der Unternehmen zu bestimmten strom- und handelsintensiven Branchen
sowie um deren Bruttowertschöpfung geht. Statt bislang rund sieben Millionen Euro
beträgt der Verwaltungsaufwand künftig jährlich 12,75 Millionen Euro. Die Kosten
dafür tragen nicht die Steuerzahler, sondern die Antragsteller. Es tragen weiterhin
diejenigen Antragsteller den größten Kostenanteil, die am meisten von der
Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Im Vergleich zur alten
Gebührenverordnung wurden die Gebührensätze differenzierter ausgestaltet. So
wurde berücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand für die Begünstigung der
stromintensiven Industrie stärker angestiegen ist als im Bereich der
Schienenbahnen. Die neuen Gebührensätze gelten bereits ab dem Antragsverfahren
2014.
Im Übrigen weist der Ausschuss darauf hin, dass Eigenversorger, die ihren Strom
selbst produzieren, ebenfalls an der EEG-Umlage beteiligt sind.
Die Kostendynamik bei der EEG-Umlage soll durch die Konzentration auf
kostengünstige erneuerbare Technologien wie etwa Windkraft an Land und
Photovoltaik, die Senkung der Einspeisetarife, eine stärkere automatische
Degression sowie die Abschaffung verschiedener Boni und Prämien gebremst
werden. Steigerungen wie in der Vergangenheit, auf die in der Petition verwiesen
wird, wird es zukünftig nicht mehr geben. Die langfristige Entwicklung der
Strompreise ist nur schwer zu prognostizieren, da viele unsichere Faktoren wie
Wirtschaftswachstum oder die Preisentwicklung fossiler Energieträger wie Kohle, Öl
und Gas eine Rolle spielen.
Der Petitionsausschuss weist auf die aktuelle Strompreisentwicklung hin: Am
15. Oktober 2014 haben die Übertragungsnetzbetreiber bekanntgegeben, dass die
Höhe der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2015 von 6,24 Cent/kWh auf
6,17 Cent/kWh sinkt, erstmals seit Bestehen des EEG. Damit ist die Kostendynamik
der vergangenen Jahre erfolgreich durchbrochen worden. Die Strompreise für die
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dadurch besser stabilisieren, was
der Ausschuss besonders begrüßt.

Damit hat die jüngst in Kraft getretene EEG-Novelle bereits einen unmittelbar
dämpfenden Einfluss auf die EEG-Umlage 2015. Im Vergleich zum alten EEG wirkt
sich insbesondere die Neugestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung für die
stromintensive Industrie kostendämpfend aus. Denn unter dem alten EEG hätte es
eine deutliche Ausweitung der begünstigten Strommengen gegeben. Perspektivisch
wirkt sich das neue EEG aber auch über die Besondere Ausgleichsregelung hinaus
deutlich entlastend aus und trägt somit zur Stabilisierung der EEG-Umlage bei.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund der Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und sie den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit eine Reduzierung der
Industrieausnahmen gefordert ist, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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