Terület: Németország

Energiewirtschaft - Durchsetzbarer Anspruch auf einen Stromzähler mit nutzbarer Prepaid-Funktion

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Támogató 35 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

35 Támogató 35 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 05. 22. 4:27

Pet 1-19-09-751-004820 Energiewirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass jeder Stromkunde einen gesetzlichen Anspruch
auf einen Stromzähler mit Prepaid-Funktion hat, ohne dass dafür Zusatzkosten
anfallen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 36 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, der Koalitionsvertrag
„Deutschlands Zukunft gestalten Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD" vom
17. Dezember 2013, enthalte auf Seite 126 die folgende Vereinbarung:

"Schutz der Verbraucher im Energiesektor

Wir wollen Regelungen für einen besseren Schutz vor Strom- und Gassperren, zum
Beispiel durch den Einsatz von intelligenten Stromzählern mit Prepaid-Funktion."

Mit der Petition wird vorgetragen, dass der geforderte Rechtsanspruch auf Stromzähler
mit Prepaid-Funktion ein geeignetes Mittel sei, den Einsatz von Prepaid-Zählern
voranzubringen. Dazu notwendige weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere
soweit sie als Folgeanpassungen erforderlich seien, würden mit der Petition
ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass die wesentliche Funktion
von Prepaid-Zählern darin besteht, einen direkteren und zeitnahen Bezug zwischen
dem Stromkonsum und den dadurch anfallenden Kosten herzustellen. Dies kann zu
einer Anpassung des eigenen Verbrauchsverhaltens führen, vor allem bei Haushalten
mit verhältnismäßig hohem Stromkonsum. Befürworter von Prepaid-Zählern sehen die
Technik daher auch als mögliche Maßnahme, um der Verschuldung bzw.
Überschuldung durch Stromkosten entgegenzuwirken.

In der Praxis setzen sich Prepaid-Zähler bisher allerdings kaum durch. Laut dem
aktuellen Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt waren im
Jahr 2016 gerade einmal 20.200 Entnahmestellen, also nur rund 0,04 Prozent aller
Zählpunkte in Deutschland, mit einem Prepaid-Zähler ausgestattet. Es muss also
davon ausgegangen werden, dass diese Zählertypen entweder von Kundenseite oder
von Seiten der Anbieter als unvorteilhaft aufgefasst werden.

Wichtig ist dem Ausschuss der Hinweis, dass die Zähler erhöhten Aufwand und
Unannehmlichkeiten bei den Kunden verursachen können. So werden Zähler teils in
schlecht zugänglichen Kellerräumen verbaut. Zudem bedeuten Prepaid-Zähler, die in
Miethäusern für andere Mieter erkennbar sind, eine gewisse soziale Stigmatisierung
der Prepaid-Kunden, da diese Zähler vorrangig bei Kunden mit Stromschulden
eingesetzt werden. Außerdem könnte es – ähnlich wie in Großbritannien – zu einer Art
„Lock-in-Effekt“ kommen, was bedeutet, dass Kunden im Prepaid-Segment beim
Anbieterwechsel Probleme haben könnten.

Zur Lösung von Verschuldungsproblemen und damit einhergehenden möglichen
Stromsperren sind Prepaid-Zähler aus Sicht des Ausschusses daher eher ungeeignet.
Können nämlich Prepaid-Kunden ihr Guthaben nicht rechtzeitig aufladen, wird die
Stromlieferung automatisch unterbrochen. Es kommt zur sogenannten
Selbstabschaltung, von der weder Versorger noch Netzbetreiber Kenntnis erlangen.
Die Stromunterbrechung als solches ist nicht mehr sichtbar.

Auf der Anbieterseite stehen insbesondere die Kosten des Prepaid-Zählers im
Mittelpunkt. Prepaid-Zähler sind nur in seltenen Fällen wirtschaftlich sinnvoll
einsetzbar, weil Installation und Betrieb mit nicht unerheblichen Kosten verbunden
sind. Zu den Anschaffungskosten des Zählers kommen die Kosten der Installation,
z. B. die Kosten für Anfahrt und Personal, die teils erheblich sein können. Vor allem
dann, wenn der Kunde häufig umzieht, können diese Kosten nicht unerhebliche
Größenordnung erreichen. Bei den Betriebskosten ist vor allem an das Bezahlsystem
zu denken, das sich gerade bei geringen Abnahmemengen an
Prepaid-Entnahmestellen negativ auf die Kostenstruktur eines Unternehmens
auswirkt.

Zur Veranschaulichung der Kostenhöhe verweist der Ausschuss auf die Erfahrungen
in Großbritannien, wo Prepaid-Systeme weit verbreitet sind. In Großbritannien fallen
die jährlichen Stromkosten der Haushalte mit Prepaid-Systemen knapp 20 Prozent
höher aus, als beim günstigsten alternativen Vertrag ohne Prepaid-System. Werden
diese Kosten der Prepaid-Zähler nicht ausschließlich von den Prepaid-Kunden
getragen – wie es mit der Petition gefordert wird – wären sie von der Allgemeinheit der
Stromkunden zu tragen.

Prepaid-Zähler können als ergänzendes Instrument im wettbewerblichen Strommarkt
wie bisher auf freiwilliger Basis zum Einsatz kommen. Mit der zunehmenden
Digitalisierung der Zähler besteht die Möglichkeit, Prepaid-Verfahren zukünftig
kostengünstiger umzusetzen, weil Smart-Meter Prepaid-Verfahren grundsätzlich
zulassen. Ein für Verbraucher durchsetzbarer Rechtsanspruch auf einen Stromzähler,
der eine ohne Zusatzkosten nutzbare Prepaid-Funktion bietet, kann der Ausschuss im
Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung jedoch nur abzulehnen.

Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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