Регион: Германия

Energiewirtschaft - EEG-Abgabe-Befreiung für Strom aus erneuerbaren Energien und KWK im Umkreis von 50 km

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Поддържащ 57 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

16.01.2019 г., 3:26

Pet 1-18-09-751-044580 Energiewirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Strom aus erneuerbaren Energien und
Kraft-Wärme-Kopplung, der im Umkreis von 50 km um den Ort seiner Erzeugung
verbraucht wird, von der EEG-Umlage und einem Teil der Netzentgelte zu befreien.

Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 57 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Strom, der
aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung – KWK – erzeugt und in
einem Umkreis von 50 km um den Erzeugungsort verbraucht werde, die Stromnetze
kaum belaste. Daher solle dieser Strom von der Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG)-Umlage und einem Teil der Netzentgelte befreit werden. Würde gleichzeitig die
Belastung der Stromgroßverbraucher langsam erhöht, würden die anfallenden Kosten
gerechter verteilt. Zudem entspreche dieser Vorschlag dem Verursacherprinzip.
Darüber hinaus könne der erzeugungsnahe Verbrauch volatilen erneuerbaren Stroms
die Kosten für das Übertragungsnetz senken. Regionale Projekte lohnten sich im
jetzigen Finanzierungssystem nur mit Förderung. Schließlich sänken bei Umsetzung
des mit der Petition unterbreiteten Vorschlags die Gesamtkosten der Energiewende.
Zu dessen Umsetzung sei ein Rechtsrahmen erforderlich, da mit den jüngsten
Rechtsänderungen der Erneuerbaren-Zubau stark eingeschränkt worden sei. Es seien
Lösungen für die Zeit nach Abschluss des Atomausstiegs im Jahr 2022 erforderlich,
da bis dahin die Übertragungsnetze „nicht fertig“ seien. Zudem bedürfe es
Planungssicherheit, insbesondere für Solaranlagen, deren EEG-Förderung ab dem
Jahr 2020 auslaufe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Ausschuss stellt zunächst fest, dass die dezentrale Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien die Akzeptanz der Energiewende vor Ort erhöhen kann. Zu
diesem Zweck wurde mit dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – dem
EEG 2017 – ein Regionalnachweissystem eingeführt, das es erlaubt, Strom, der aus
der EEG-Umlage finanziert und in der Region des belieferten Letztverbrauchers
erzeugt worden ist, als „in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt“
auszuweisen (siehe dazu Details § 79a EEG 2017). Das Umweltbundesamt baut das
Regionalnachweisregister auf.

Mit der Petition wird angemerkt, dass die dezentrale Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien dazu beitragen könne, das Netz der allgemeinen Versorgung
zu entlasten. Dazu merkt der Ausschuss an, dass bei dezentraler Stromerzeugung und
gleichzeitigem regionalem Verbrauch hingegen nahezu immer das Netz der
allgemeinen Versorgung genutzt wird, so dass Verteilernetze für diese Last ausgebaut
sein müssen. Auch vorgelagerte Netzebenen werden durch dezentrale Einspeisung
aus Anlagen mit volatiler Erzeugung nicht grundsätzlich entlastet. In Zeiten, in denen
der Strombedarf nicht durch die dezentrale Erzeugung abgedeckt werden kann, sind
die Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr darauf angewiesen, dass ein
verlässliches und gut ausgebautes überregionales Netz Strom zur Verfügung stellt.
Die vorgeschlagene Befreiung von einem Teil der Netzentgelte wäre daher weder
verursachungs- noch sachgerecht. Im Ergebnis würden die Netzentgelte für den nicht
privilegierten Verbrauch steigen und eine Querfinanzierung erfolgen. Schließlich ist es
aus Sicht des Ausschusses zudem zweifelhaft, dass ein entfernungsabhängiges
Netzentgelt europarechtlich zulässig wäre.

Soweit darüber hinaus vorgeschlagen wird, die dezentrale Stromerzeugung durch
deren Befreiung von der EEG-Umlage zu fördern, ist zu berücksichtigen, dass auch
die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus KWK als
umlagefinanziertes System auf eine breite Aufkommensbasis angewiesen ist, d. h. auf
viele Schultern verteilt werden muss. Je weniger in dieses System einbezogen sind,
desto mehr haben die Übrigen an Umlage zu tragen. Es ist folglich ein besonders
wichtiger Grundsatz, dass für jede Stromlieferung die volle EEG-Umlage anfällt. Auch
bei Inanspruchnahme der erwähnten EEG-Mieterstromförderung ist für den gelieferten
Mieterstrom die volle EEG-Umlage zu zahlen. Darüber hinaus erscheint es wenig
verursachungsgerecht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher, die Strom zu
Marktpreisen aus EEG-geförderten Anlagen beziehen, sich nicht an der Finanzierung
dieser Anlagen beteiligen.

Die Forderung wird zudem mit Netzengpässen im Zusammenhang mit der
Abschaltung der Kernkraftwerke begründet. Sowohl der Netzentwicklungsplan der
Übertragungsnetzbetreiber als auch das Monitoring der Versorgungssicherheit des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) berücksichtigen dieses
Szenario. Darüber hinaus zeigt sich in vielen kostenoptimierten Szenarien, dass der
Netzausbau eine deutlich kosteneffizientere Option als eine Dezentralisierung der
Stromerzeugung mit kleinen Anlagen darstellt.

Dass nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Strom über große
Entfernungen zu ihnen transportiert wird, für die Netzkosten aufkommen soll, lässt
außer Acht, dass die umweltverträgliche Wirkung der Erzeugung dieser Erneuerbaren-
oder KWK-Strommengen allen und nicht nur den Verbraucherinnen und Verbrauchern
dieses Stroms zugutekommt.

Weiterhin stellt der Petitionsausschuss fest, dass für Solaranlagen, für die Zahlungen
nach dem EEG entrichtet werden, aufgrund des auf 20 Jahre angelegten
Förderanspruchs Planungssicherheit gegeben ist. Zwar ist es richtig, dass ab Ende
des Jahres 2020 erste Solaranlagen aus der EEG-Förderung fallen. Nennenswerte
Mengen sind allerdings nicht vor dem Jahr 2025 zu erwarten, da der Zubau von
Solaranlagen vor dem Jahr 2000 und auch in den ersten Jahren nach Einführung des
EEG sehr niedrig ausfiel und sich auf kleine Dachanlagen beschränkte. Außerdem ist
zu bedenken, dass sich die aus der Förderung herausfallenden Solaranlagen bereits
amortisiert haben. Technisch steht einem Weiterbetrieb der amortisierten Anlagen in
der Regel nichts entgegen. Zur Deckung der vergleichsweise geringen Betriebskosten
von ca. 3 bis 6 Cent für Kleinanlagen bis 10 kW, stehen den Betreiberinnen und
Betreibern die Möglichkeiten der sonstigen Direktvermarktung und, nach Umstellung
auf eine geeignete Zählerstruktur, insbesondere die Eigenversorgung zur Verfügung.
Insofern wird der mit der Petition geschilderte Handlungsbedarf aus Sicht des
Ausschusses nicht gesehen.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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