Erfolg

Energiewirtschaft - Insolvenzsicherer Zufluss der Rücklagen für den AKW-Rückbau in einen öffentlich-rechtlichen Fonds

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
162 Unterstützende 162 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

162 Unterstützende 162 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07.11.2019, 03:22

Petitionsausschuss

Pet 1-18-09-2791-020555
96103 Hallstadt
Nukleare Entsorgung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Rücklagen für den Rückbau der
Kernkraftwerke in Deutschland insolvenzsicher in einen öffentlich-rechtlichen Fonds
fließen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Vorschlag
ausschließen solle, dass bei einer Insolvenz der vier großen Energieversorger die
Rücklagen in die Insolvenzmasse fließen würden und somit der Steuerzahler für den
kompletten Rückbau der Kernkraftwerke (KKW) zahlen müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
162 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss betont, dass die mit der Petition geforderte Absicherung der
Finanzierung der Stilllegung und des Rückbaus der KKW sowie der Entsorgung der
radioaktiven Abfälle für ihn ein wichtiges Thema darstellt.
Petitionsausschuss

Der Ausschuss stellt fest, dass die Energieversorgungsunternehmen (EVU) nach dem
Verursacherprinzip verpflichtet sind, sämtliche Kosten der Stilllegung von KKW sowie
der Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen. Sie sind angesichts ihrer Verpflichtung,
entsprechende Rückstellungen zu bilden, auch für etwaige Kostenberechnungen und
-schätzungen verantwortlich. Dabei muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen
finanziellen Mittel im Bedarfsfall in der notwendigen Höhe zur Verfügung stehen.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die vier KKW betreibenden EVU
(EnBW AG, E.ON SE, RWE AG, Vattenfall GmbH) eine Solidarvereinbarung geschlossen
haben. Demnach besteht über die Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge bzw.
„harten“ Patronatserklärungen eine Haftung der Konzernmütter für die Verbindlichkeiten
ihrer KKW betreibenden Tochtergesellschaften jedenfalls bis zum Jahr 2022. Die
Verpflichtungen aus der Solidarvereinbarung bestehen jedoch auch nach den
anstehenden Außerbetriebnahmen von KKW fort.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich der von der
Bundesregierung in der 18. Wahlperiode vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur
Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich
(Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz – Drucksache 18/6615) durch den
Ablauf der Wahlperiode erledigt hat und gemäß § 125 Geschäftsordnung des Bundestages
(GOBT) dem Grundsatz der Diskontinuität unterfällt.
Abschließend hebt der Ausschuss ausdrücklich hervor, dass im Oktober 2015 die
unabhängige Kommission zur Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) eingesetzt
wurde. Sie hat am 27. April 2016 ihre einstimmig beschlossenen
Handlungsempfehlungen an den Staatssekretärsausschuss Kernenergie übergeben und
ihre Arbeit damit erfolgreich beendet. Die Empfehlungen der KFK finden sich im
Abschlussbericht (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/
bericht-der-expertenkommission-kernenergie.html).
Seit dem 16. Juni 2017 ist das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der
kerntechnischen Entsorgung in Kraft (BGBl. I S. 114, 1672, 1676), das die Empfehlungen
der KFK umsetzt. Das Gesetz regelt die Verantwortung für die kerntechnische Entsorgung
und gewährleistet die Finanzierung für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung langfristig,
ohne die hierfür anfallenden Kosten einseitig auf die Gesellschaft zu übertragen oder die
Petitionsausschuss

wirtschaftliche Situation der Betreiber zu gefährden. Damit ist sichergestellt, dass die
Betreiber der Kernkraftwerke auch zukünftig für die gesamte Abwicklung und
Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und fachgerechte Verpackung der
radioaktiven Abfälle zuständig sind. Für die Durchführung und Finanzierung der
Zwischen- und Endlagerung steht hingegen zukünftig der Bund in der Verantwortung.
Die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung in Höhe von 24,1 Milliarden
Euro wurden dem Bund von den Betreibern zur Verfügung gestellt und zum 3. Juli 2017
an die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“
(Entsorgungsfonds) übertragen. Der Entsorgungsfonds erstattet die dem Bund im
Zusammenhang mit den Aufgaben der Zwischen- und Endlagerung entstandenen Kosten
und legt die von den Kernkraftwerksbetreibern übertragenen Geldmittel an.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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