Region: Niemcy

Energiewirtschaft - Keine EEG-Umlage auf direkten Eigenverbrauch von Erneuerbarer Energie

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
1 772 Wspierający 1 772 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

1 772 Wspierający 1 772 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

07.04.2016, 04:25

Pet 1-18-09-751-001990

Energiewirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom von der
Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auszunehmen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 1.772 Mitzeichnungen und
18 Diskussionsbeiträge sowie weitere sachgleiche Eingaben vor, die gemeinsam einer
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle angeführten Gesichtspunkte gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eigenerzeugter
und selbstverbrauchter Strom aus erneuerbaren Energien die Grundlage der
Energiewende darstelle. Dadurch könnten beispielsweise Netzdurchleitungen
vollständig entfallen. Die vom Bundeskabinett am 22. Januar 2014 beschlossene
Ausweitung der EEG-Umlage auf die Eigenstromerzeugung werde einer Prüfung
durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten. Schließlich müsse man auf
andere Gartenerzeugnisse wie Gemüse oder Obst auch keine Mehrwertsteuer zahlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf den Inhalt der Petition verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Petition darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des
Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden

Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer
Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (Bundestags-Drucksachen 18/1304 und
18/1573), vorlag. Alle Drucksachen sowie die dazugehörigen Protokolle der
Plenardebatten des Deutschen Bundestages können unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz –
EEG 2014) dient dem Ziel der erfolgreichen Umsetzung der Energiewende. Danach
soll der Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung stetig
wachsen. Bis 2050 sollen mindestens 80 Prozent des deutschen
Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Gleichzeitig
sollen die Kosten des Stromverbrauchers beim Ausbau der erneuerbaren Energien
begrenzt werden. Vor dem Hintergrund der im Grundgesetz verankerten
Berücksichtigung des Umweltschutzes, der natürlichen Lebensgrundlagen, der
Nachhaltigkeit und der Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen,
begrüßt der Petitionsausschuss diese Zielsetzung.
Nach § 61 EEG 2014 sind Betreiber von Anlagen zur Eigenversorgung mit Strom
grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Die Regelung sieht eine
einheitliche Belastung von 40 Prozent bei Anlagen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien und hocheffizienter Kraft-Wärme Kopplung (KWK) und
100 Prozent bei übrigen Anlagen vor. Ausnahmeregelungen gibt es für bereits
bestehende Eigenversorgungsanlagen, sogenannte Bestandsanlagen, und
Stromerzeugungsanlagen, die weder mittelbar noch unmittelbar an das Netz für die
allgemeine Versorgung angeschlossen sind. Zudem wurde eine Bagatellgrenze
eingeführt, wonach kleine Anlagen mit einer installierten Leistung von zehn Kilowatt,
die jährlich höchstens zehn Megawattstunden selbst verbrauchen, von der Umlage
befreit sind.
Für die in der Petition geäußerte Verfassungswidrigkeit der Regelung zur
Umlagepflicht von Eigenversorgung sieht der Ausschuss keine Anhaltspunkte.
Vielmehr sind die mit der Zahlungspflicht verbundenen Grundrechtseingriffe aus Sicht
des Ausschusses verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere auch
verhältnismäßig.

Mit der Regelung wird der Zweck verfolgt, die Ausbaukosten der erneuerbaren
Energien angemessen auf die am Energieversorgungssystem Beteiligten zu verteilen.
In den letzten Jahren ist die EEG-Umlage stark gestiegen und damit auch der Anreiz
an der Eigenversorgung, da diese nur teilweise von der EEG-Umlage erfasst war.
Dieser Veränderung soll mit der Neuregelung Rechnung getragen werden.
Die Stromverbraucher stellen im Energieversorgungssystem einen wesentlichen
Faktor dar. Sie bestimmen den Rahmen der Weiterentwicklung des
Stromversorgungssystems mit. Der Wechsel in die Erzeugerrolle beseitigt diese
Verantwortung des Einzelnen nicht, da in der Regel die Verbindung zum
Elektrizitätssystem bestehen bleibt. Als Eigenversorger wird das Stromnetz genutzt,
beispielsweise um überschüssigen Strom einzuschleusen oder bei Bedarf Strom
hieraus zu beziehen. Durch die Eigenerzeugung wird Strom dem Markt entzogen und
führt so zu einer geringeren Flexibilität des Gesamtsystems. Diese wiederum bildet die
Grundlage für die künftige Integration der fluktuierenden Energieträger Wind und
Sonne in das Stromversorgungssystem.
Mit der Befreiung der Eigenversorgung von der EEG-Umlage wurden somit Anreize
gesetzt, die aus energiewirtschaftlicher Sicht nicht günstig sind und die mit dem
EEG 2014 begrenzt werden sollen. Zudem sollen die übrigen Stromverbraucher durch
den Anstieg der Eigenverbrauchsstrommengen mit den Kosten für den Ausbau
erneuerbarer Energien nicht stärker belastet werden. Die angemessene
Kostenbeteiligung aller Stromverbraucher und die Akzeptanz der Bevölkerung an der
Energiewende kann dadurch gewährleistet werden.
Auch aus wirtschaftspolitischer Sicht führt die Einführung der EEG-Umlage für
Eigenerzeuger zur Vermeidung nicht gewünschter Wettbewerbsverzerrungen im
gewerblichen und industriellen Bereich.
Die Umlagepflicht ist auch geeignet und erforderlich, um eine angemessene
Kostenbeteiligung aller am Energieversorgungsystem Beteiligten zu erreichen. Das
EEG 2014 sieht einen gleitenden Einstieg in die Umlagepflicht vor (Zahlungspflicht
2015 30 Prozent und 2016 35 Prozent der EEG-Umlage des jeweiligen Jahres),
sodass hier eine Abmilderung der Eingriffsintensität bewirkt wird. Auch
Bestandsanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umlagepflicht
befreit, damit wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen. Insbesondere vor dem
Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Staatszielbestimmungen des
Umweltschutzes und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellt sich der
Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit als geringfügige Belastung dar.

Gründe dafür, dass die Regelung außer Verhältnis zu dem mit ihr beabsichtigten Ziel
steht, sieht der Ausschuss vor diesem Hintergrund nicht.
Der mit der Petition hervorgebrachte Vergleich der Umlagepflicht für Eigenversorger
mit der Steuerfreiheit eigens angebauter Gartenerzeugnisse kann, aus Sicht des
Ausschusses, so nicht gezogen werden. Diesbezüglich weist der Ausschuss darauf
hin, dass gänzlich autark betriebene Eigenversorgungsanlagen, die also ohne
Netznutzung betrieben werden, von der Umlagepflicht befreit sind. Hier besteht keine
Sach- und Verantwortungsnähe zu den Zielen des EEG 2014, sodass die Befreiung
folgerichtig ist. Soweit mit der Petition gefordert wird, von der Umlagepflicht
abzusehen, wenn keine Netznutzung erfolgt, stellt der Ausschuss fest, dass dem
entsprochen worden ist.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen hält der Petitionsausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für die geforderte
Gesetzesänderung hinsichtlich der gänzlichen Befreiung der Eigenversorger von der
EEG-Umlage auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.Begründung (pdf)


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