Regiune: Germania

Energiewirtschaft - Wirtschaftlich und sozial gerechter Umstieg auf erneuerbare Energien

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Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
367 367 in Germania

Petiția este respinsă.

367 367 in Germania

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  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:08

Pet 1-17-09-751-043479

Energiewirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, den Umstieg auf erneuerbare Energien
wirtschaftlich und sozial zu gestalten, indem die Umlage zur Förderung der
erneuerbaren Energien auf alle Stromkunden - einschließlich der energieintensiven
Unternehmen - gerecht verteilt wird.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 367 Unterstützer fand und
15 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem
Anliegen weiterhin zahlreiche Mehrfachpetitionen vor, die aufgrund ihres
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt
werden.
Die Eingabe führt aus, dass die Entlastung der energieintensiven Unternehmen von
der Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien den verschwenderischen Umgang
von Energie subventioniere und den Umstieg auf erneuerbare Energien gefährde.
Der Strompreis müsse trotz des Umstiegs auf die erneuerbaren Energien für alle
Stromkunden bezahlbar bleiben. Die Petition fordert daher eine gerechte Verteilung
der Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien.
Weiterhin wird angeregt, kleine Unternehmen und Privathaushalte mit einem
Bruttoeinkommen unter 30.000 Euro pro Jahr von der Umlage zur Förderung der
erneuerbaren Energien, den Netzentgelten und der Energiesteuer zu befreien oder
andere entsprechende Entlastungen zu beschließen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit der Eingabe eingereichten Unterlagen
verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des
Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
ein Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des Gesetzes für den Ausbau
erneuerbarer Energien (EEG) und zur Änderung weiterer Bestimmungen des
Energiewirtschaftsrechts (Drucksachen 18/1304, 18/1573) zur Beratung vorlag und
der am 24. Juni 2014 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung seitens der
Bundesregierung und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angeführter
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Bundesregierung hat die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen
im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zum EEG neu gestaltet. Das
novellierte EEG ist zum 1. August 2014 in Kraft getreten. Die Grundlage für die
Neugestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung bildeten die neuen Umwelt- und
Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (COM) vom 9. April 2014.
Die neue Besondere Ausgleichsregelung enthält u.a. folgende Elemente:
1. Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Branchen, die auch von den
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der COM als stromkosten- und handelsintensiv
eingestuft wurden. Dies sind 68 Branchen.
2. Antragsberechtigt sind Unternehmen grundsätzlich dann, wenn der Anteil der
Stromkosten an ihrer Bruttowertschöpfung einen Mindestanteil aufweist, nämlich bei
Unternehmen aus den 68 stromkosten- und handelsintensiven Branchen mindestens
16 Prozent. Ab dem Antragsjahr 2015 steigt dieser Anteil auf mindestens 17 Prozent.
Bei Unternehmen außerhalb der 68 Branchen liegt der Mindestanteil bei mindestens
20 Prozent. Die Eintrittsschwelle in die Besondere Ausgleichsregelung wird daher
moderat angehoben gegenüber dem EEG 2012, in dem sie einheitlich bei 14 Prozent
lag. Diese Anhebung soll insbesondere den Anstieg der EEG-Umlage in den Jahren
2012 und 2013 und damit den Anstieg der Stromkostenintensität bei den
privilegierten Unternehmen nachzeichnen.
3. Die Inanspruchnahme der Vorteile aus der Besonderen Ausgleichsregelung ist an
das Vorhandensein eines Energiemanagementsystems für Unternehmen mit einem
Jahresstromverbrauch von mehr als 5 GWh (alternativ Umweltmanagementsystem)
oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne der

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) für Unternehmen mit einem
Jahresstromverbrauch von weniger als 5 GWh gekoppelt.
4. Die privilegierten Unternehmen zahlen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage;
diese Belastung wird jedoch auf 4 Prozent bzw. für Unternehmen mit einer
Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf 0,5 Prozent der
Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, sog. „Cap" und „Super-
Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien).
5. Ungeachtet dessen zahlen alle privilegierten Unternehmen für die erste
Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinaus
gehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent/kWh. Für Unternehmen der
Nichteisenmetallbranche, wie beispielsweise Kupfer- und Aluminiumhütten, gilt eine
Mindestumlage von 0,05 Cent/kWh. Die Mindestumlage stellt sicher, dass jedes
Unternehmen einen angemessenen Mindestbeitrag zur Finanzierung der EEG-
Umlage leistet.
6. Dieses neue System gilt ab dem Antragsjahr 2014. Zur Vermeidung von
Verwerfungen bei der Systemumstellung erfolgt die Einführung schrittweise für die
Unternehmen, die durch das neue System stärker belastet werden als bisher: Sie
erhalten bis zum Jahr 2019 Zeit, um sich auf den Anstieg der Belastung
einzustellen. Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende
EEG-Umlage von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln.
7. Die Systemumstellung wird durch weitere Übergangsregelungen für alle
Unternehmen erleichtert. So wurde die Antragsfrist in diesem Jahr auf den
30. September 2014 verlängert. Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 können nur
auf der Grundlage des neuen Rechts beschieden werden.
8. Unternehmen, die im Kalenderjahr 2014 in der Besonderen Ausgleichsregelung
privilegiert sind, künftig aber nicht mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen ab
dem Jahr 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen
mindestens 20 Prozent der EEG-Umlage (ohne Anwendung des sog. „Cap" oder
„Super-Cap"). Diese Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung
vermeiden und wird nicht befristet. Zudem gilt hier auch, dass sich die Belastung pro
kWh bis Ende 2018 von Jahr zu Jahr nicht mehr als verdoppeln darf.
Die oben genannten Branchen wurden von der COM nach objektiven Kriterien
erstellt. Die Bundesregierung ist im Rahmen der nationalen Gesetzgebung an diese
Vorgaben gebunden.

Infolge der überarbeiteten Besonderen Ausgleichsregelung wurde auch die
dazugehörige Gebührenverordnung zum 1. August 2008 novelliert, da der Vollzug
der Regelung gestiegenen Arbeits- und Personalaufwand in den
Fachaufsichtsbehörden, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
und dem BMWi, zur Folge hat.
Die neuen, von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegebenen Kriterien für
die Besondere Ausgleichsregelung verlangen eine detailliertere Prüfung durch das
BAFA, als dies bisher der Fall war. Dies gilt insbesondere, wenn es um die
Zuordnung der Unternehmen zu bestimmten strom- und handelsintensiven Branchen
sowie um deren Bruttowertschöpfung geht. Statt bislang rund sieben Millionen Euro
beträgt der Verwaltungsaufwand künftig jährlich 12,75 Millionen Euro. Die Kosten
dafür tragen nicht die Steuerzahler, sondern die Antragsteller. Es tragen weiterhin
diejenigen Antragsteller den größten Kostenanteil, die am meisten von der
Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Im Vergleich zur alten
Gebührenverordnung wurden die Gebührensätze differenzierter ausgestaltet. So
wurde berücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand für die Begünstigung der
stromintensiven Industrie stärker angestiegen ist als im Bereich der
Schienenbahnen. Die neuen Gebührensätze gelten bereits ab dem Antragsverfahren
2014.
Der mit der Petition geforderte Verzicht auf die Besondere Ausgleichsregelung kann
im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und des Erhalts von
Arbeitsplätzen nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Abschaffung dieser
Sonderregelung würde zwar in geringem Umfang die privaten Haushalte bei ihren
Stromkosten entlasten, andererseits würden die stromintensiven Unternehmen die
gestiegenen Stromkosten wiederum auf ihre Produkte umlegen, ins Ausland
abwandern oder ihre Produktionstätigkeit beenden. Auch der Vorschlag, kleine
Unternehmen und Privathaushalte mit einem geringeren Bruttoeinkommen von der
EEG-Umlage zu befreien, würde dazu führen, dass diese von einem deutlich
kleineren Kreis von Stromverbrauchern zu tragen wäre und dadurch für diesen
entsprechend höher ausfiele. Ermäßigungen und Befreiungen können daher nur
unter bestimmten Umständen gewährt werden und müssen die Ausnahme bleiben.
Dies gilt entsprechend für die Netzentgelte, die nach dem Verursacherprinzip
gleichmäßig auf alle Netznutzer verteilt werden. Bei den Energiesteuern müssten die
Steuermindereinnahmen durch Befreiung anderweitig wieder ausgeglichen werden.

Am 16. Oktober 2014 haben die Übertragungsnetzbetreiber bekanntgegeben, dass
die Höhe der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2015 von 6,24 Cent/kWh auf
6,17 Cent/kWh sinkt. Damit ist die Umlage erstmals seit Inkrafttreten des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1. August 2014, geringfügig rückläufig.
Die EEG-Novelle hat somit bereits einen unmittelbar dämpfenden Einfluss auf die
EEG-Umlage 2015. Im Vergleich zum alten EEG wirkt sich insbesondere die
Neugestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung für die stromintensive Industrie
kostendämpfend aus, denn unter dem alten EEG hätte es eine deutliche Ausweitung
der begünstigten Strommengen gegeben.
Der Petitionsausschuss empfiehlt nach dem Dargelegten, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - zur
Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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