Regija: Njemačka

Entgeltersatzleistungen - Kopplung von Entgeltersatzleistungen an die jährliche Inflationsrate

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
92 Potpora 92 u Njemačka

Peticija je odbijena.

92 Potpora 92 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:56

Pet 4-18-11-815-016384

Entgeltersatzleistungen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, den Mindestlohn, die Hartz IV-Sätze, die Grundsicherung, die
Rente sowie den steuerfreien Grundbetrag an die jährliche Inflationsrate zu koppeln
und diese mindestens um diesen Faktor zu einem Stichtag anzupassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Mindesteinkommen
dazu da seien, die Existenz zu sichern und am gesellschaftlichen Leben teil zu
nehmen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 92 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die
Regelbedarfsstufen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden
jährlich zum 1. Januar anhand der Veränderungsrate eines Mischindexes angepasst.
Der genannte Mischindex ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen
Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen, die mit einem
Anteil von 70 Prozent in die Fortschreibung der Regelbedarfe eingeht, sowie der
bundesdurch-schnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und –gehälter je beschäftigten
Arbeitnehmer, die mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt wird.

Durch das Mischverhältnis wird zum einen der reale Wert der Regelbedarfe gesichert
und zum anderen die Anbindung an die allgemeine Wohlstandsentwicklung erreicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfahrensweise mit Beschluss vom 23. Juli
2014 bestätigt.
Davon zu trennen ist die Festlegung des zum 1. Januar 2015 eingeführten
Mindestlohns, der zurzeit 8,50 Euro beträgt. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2
Mindestlohngesetz kann die Höhe des Mindestlohns auf Vorschlag einer ständigen
Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung geändert werden. Die Mindestlohnkommission wird erstmals bis zum
30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 über die Anpassung der Höhe des
Mindestlohns beschließen.
Die Mindestlohnkommission wird anschließend alle zwei Jahre über Anpassungen der
Höhe des Mindestlohns beschließen, wobei die Lohn- und Preisentwicklungen
berücksichtigt werden können.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Eingabe nicht einzusetzen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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