Région: Allemagne

Entschädigung der Opfer von Gewalttaten - Änderung des § 10a Opferentschädigungsgesetz (Härteregelung)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Soutien 21 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

21 Soutien 21 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 13:06

Pet 3-18-11-84-035150

Entschädigung der Opfer von
Gewalttaten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung des Opferentschädigungsgesetzes erreicht werden.
Der Petent legt dar, er wolle mit seiner Eingabe erreichen, dass § 10a
Opferentschädigungsgesetz (OEG) dahingehend geändert werde, dass die
bestehende verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung geschädigter Personen aus
der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gegenüber Personen der damaligen
Bundesrepublik Deutschland (BRD) abgeschafft werde, damit Bürgerinnen und Bürger
des wiedervereinigten Deutschlands den gleichen Anspruch auf gleiche
unterstützende Leistungen erhalten können. Die bestehende Ungleichbehandlung
stelle für ihn eine Diskriminierung dar, die nicht mit Artikel 3 des Grundgesetzes (GG)
vereinbar sei. Eine entsprechende Änderung des OEG halte er daher für dringend
notwendig. Der Petent erhoffe sich durch den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages Unterstützung in seiner Angelegenheit. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von dem Petenten eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 48 Mitzeichnungen sowie 54 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist in der Bundesrepublik Deutschland am
16. Mai 1976 in Kraft getreten. Leistungen nach dem OEG gibt es grundsätzlich erst
ab diesem Zeitpunkt.
Ein Anspruch auf die allgemeinen Leistungen (Anspruch auf Versorgung) nach dem
OEG sind dann gegeben, wenn die im Gesetz niedergelegten Voraussetzungen erfüllt
werden. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. Härtefallregelung des § 10a Abs. 1 OEG.
Nach § 10a Abs. 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis
15. Mai 1976 geschädigt worden sind, auf Antrag eine Versorgung, sofern sie
- allein aufgrund dieser Schädigung schwerbeschädigt sind (Grad der
Schädigungsfolgen - GdS - mindestens 50), zudem
- bedürftig sind und
- im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Die Härteregelung des § 10a OEG stellt eine Ausnahme von dem im Sozialrecht und
damit auch im Sozialen Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz dar, dass
Leistungen erst ab Antragstellung erbracht werden. Denn der dem OEG
zugrundeliegende Aufopferungstatbestand, der das Versagen der polizeilichen
Behörden ausgleichen soll, die ein Opfer nicht vor der Verletzung durch den
Gewalttäter haben schützen können, ist erst mit Inkrafttreten des Gesetzes am 16. Mai
1976 manifestiert worden. Zugunsten der Betroffenen sieht § 10a OEG dennoch
Leistungen auch für Menschen vor, die vor diesem Zeitpunkt durch eine Gewalttat
gesundheitlich geschädigt worden sind. Dem Charakter als Härteregelung
entsprechend verlangt § 10a OEG, dass zum einen besondere Voraussetzungen für
die Leistungserbringung vorliegen müssen und zum anderen der Leistungskatalog
gegenüber den Regelleistungen nach dem OEG eingeschränkt ist.
Solche Einschränkungen sind nicht ungewöhnlich. Der Gesetzgeber hat beim
Schaffen von Leistungsgesetzen wie dem OEG grundsätzlich einen weiten
Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Reichweite des neuen Anspruchs. Es ist ihm
insbesondere nicht verwehrt, als Anspruchsvoraussetzung mehr als ein
Tatbestandsmerkmal aufzustellen. Dass das OEG für die sog. Altfälle nicht lediglich
daran anknüpft, dass jemand Opfer einer Gewalttat geworden ist, die als schädigendes
Ereignis eine Schädigungsfolge hervorgerufen hat, sondern darüber hinaus zeitliche
und räumliche Differenzierungen vornimmt und überdies das Kriterium der

individuellen besonderen Härte bzw. Bedürftigkeit als Differenzierungskriterium
heranzieht, ist verfassungsrechtlich zulässig.
Dies vorausgeschickt, weist der Petitionsausschuss im Hinblick auf das Anliegen des
Petenten auf Folgendes hin:
§ 10a Abs. 1 S. 1 OEG erweitert für Härtefälle den zeitlichen Anwendungsbereich des
OEG unter einschränkenden Voraussetzungen auf die Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum
15. Mai 1976. Diese Regelung erklärt Satz 2 der Vorschrift auch für anwendbar auf
Personen, die im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder im Zeitpunkt der Schädigung hatten und in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum
2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet Opfer einer Gewalttat wurden. Für Gewalttaten
sowohl in der alten Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen
Demokratischen Republik ist eine Anwendung der Härtefallregelung des § 10a OEG
möglich. Allerdings betrifft diese Regelung in der alten Bundesrepublik Deutschland
die Zeit bis zum 15. Mai 1976 und im Beitrittsgebiet die Zeit bis zum 2. Oktober 1990.
Für die Zeit vom 16. Mai 1976 bis zum 2. Oktober 1990 werden die beiden Gebiete
also ungleich behandelt, weil in der alten Bundesrepublik die allgemeine Regularien
des OEG zwingend und in Gänze zur Anwendung kommt, während im Beitrittsgebiet
vom 16. Mai 1976 bis zum bis zum 2. Oktober 1990 lediglich die Härtefallregelung
greift.
Darin liegt jedoch nicht die - vom Petenten gesehene - Verletzung von
Verfassungsrecht in Gestalt einer diskriminierenden Benachteiligung der Menschen
aus dem Beitrittsgebiet entgegen Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland (GG). Denn Art. 3 Abs. 3 GG gebietet lediglich die
Gleichbehandlung von Sachverhalten, die im Wesentlichen gleich sind. Die vom
Petenten verglichenen Sachverhalte sind aber im rechtlichen Sinne nicht vergleichbar,
weil sie sich in rechtlich relevanter Weise unterscheiden:
Der wesentliche Unterschied der Sachverhalte einer Schädigung in der alten
Bundesrepublik ab dem 16. Mai 1976 einerseits und einer Schädigung im
Beitrittsgebiet in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis zum 2. Oktober 1990 andererseits liegt
darin, dass die staatliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für im
Beitrittsgebiet begangene Gewalttaten erst mit Beitritt der Deutschen Demokratischen
Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland einsetzte. Dies wiederum hat seinen Grund darin, dass der Beitritt nicht
rückwirkend zum 7. Oktober 1949 (oder zumindest zum 16. Mai 1976), sondern erst
mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 erfolgte. Die Ursache hierfür liegt in den

Festlegungen des Einigungsvertrages, der die Ergebnisse der 2+4-Verhandlungen
sowie der bilateralen Verhandlungen zwischen Vertretern der Bundesrepublik und der
DDR abbildet. Wenn also Gewalttaten in der DDR erfolgten, so ist die Bundesrepublik
Deutschland dafür auch nach dem Beitritt der DDR nicht einstandspflichtig.
Die vom Petenten beklagte verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt demnach
nicht vor.
Eine Anknüpfung der Versorgungsleistungen oder ihres Umfangs an den Grad der
Schädigungsfolgen, die in den alten Bundesländern einerseits und den neuen
Bundesländern andererseits unterschiedlich wäre, ist weder vorgesehen noch findet
sie tatsächlich statt.
Nach alledem ist ein rechtlicher Grund, der das Anliegen des Petenten berechtigt
erscheinen ließe, nicht erkennbar.
Der Petitionsausschuss sieht hier keinen Spielraum für eine gesetzgeberische
Änderung im Sinne einer weiter gehenden Anwendungserweiterung des OEG.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuer à renforcer la participation citoyenne. Nous souhaitons faire entendre vos préoccupations tout en restant indépendants.

Promouvoir maintenant