Περιοχή: Γερμανία

Entschädigung der Opfer von Gewalttaten - Ergänzung des Opferentschädigungsgesetzes im Bereich der Entschädigung von Opfern (Schmerzensgeld/zeitlich begrenzte Entschädigung)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
91 Υποστηρικτικό 91 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

91 Υποστηρικτικό 91 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

17/01/2017, 3:22 π.μ.

Pet 3-18-11-84-025579



Entschädigung der Opfer von

Gewalttaten





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, das Opferentschädigungsgesetz im Bereich der

Entschädigung der Opfer – hier Schmerzensgeldzahlung bzw. zeitlich begrenzte

Entschädigung – zu ändern bzw. zu ergänzen.

Der Petent führt insbesondere aus, dass Personen, die durch eine Gewalttat eine

gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätten, nach dem

Opferentschädigungsgesetz (OEG) auf Antrag Heilbehandlungs-, Renten- und

Fürsorgeleistungen erhalten könnten. Ein Anspruch setze voraus, dass eine Person

durch einen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Angriff oder bei dessen

rechtmäßiger Abwehr dauerhaft eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Durch

Übergriffe und Angriffe im Sinne des OEG kann es aber auch zu zeitlich begrenzten

Fällen von physischen und/oder psychischen Schädigungen kommen, die im OEG

völlig außer Acht gelassen würden, da das OEG nur Rentenzahlungen vorsehe. Dies

stelle eine Ungleichbehandlung von Opfern dar. Daher sei dringend eine Novellierung

des OEG erforderlich.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 91 Mitzeichnungen sowie 10 Diskussionsbeiträge

ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit

und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zum gesetzgeberischen

Anliegen der Eingabe darzulegen.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BMAS sieht das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:



Hinsichtlich der Versorgung von Opfern von Gewalttaten verweist § 1 Absatz 1 Satz 1

des OEG auf die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die Arten

möglicher Leistungen für Opfer von Gewalttaten ergeben sich aus § 9 BVG.

Umfang und Höhe der zu erbringenden Leistungen richten sich grundsätzlich nach den

auch für die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen geltenden

Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts, das insbesondere folgende

Einzelleistungen vorsieht:

 Heil- und Krankenbehandlung, die weitergeleistet wird, so lange die

gesundheitlichen Folgen der Tat fortbestehen

 Heil- und Hilfsmittel (Medikamente, Prothesen, Zahnersatz, Brillen usw.)

 Rehabilitationsmaßnahmen

 Anspruch auf eine monatliche Rente, falls dauerhafte gesundheitliche

Beeinträchtigungen bestehen (Höhe gestaffelt ab einem anerkannten Grad der

Schädigungsfolgen von 30 bis 100). Sie wird unabhängig von Einkommen und

Vermögen des Antragstellers bezahlt sowie jährlich an die Entwicklung in der

gesetzlichen Rentenversicherung angepasst

 Anspruch auf zusätzliche einkommensabhängige, monatliche

Rentenleistungen, wenn sich die gesundheitliche Störung negativ auf das

Einkommen ausgewirkt hat

 zusätzliche Leistungen, z.B. Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur

Pflege bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit

 ergänzende, meist einkommensabhängige Leistungen der

Kriegsopferfürsorge bei besonderem Bedarf, z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende

Hilfe zum Lebensunterhalt

Privatrechtliche Eigentums- und Vermögensschäden werden durch das OEG

grundsätzlich nicht entschädigt. Daher wird auch kein Schmerzensgeld gezahlt.

Dieses kann nur gegenüber dem Täter/der Täterin geltend gemacht werden.

Hintergrund ist, dass Schmerzensgeld aus rechtssystematische Gründen sowohl eine

Wiedergutmachungs- als auch eine Sühnefunktion hat. Das

Opferentschädigungsrecht hingegen hat jedoch insbesondere den Ausgleich von

Schädigungsfolgen zum Ziel. Dabei tritt der Staat im Opferentschädigungsrecht nicht

an die Stelle des Täters, sodass die staatliche Opferentschädigung in aller Regel nicht

denselben Umfang hat, wie der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des



Geschädigten gegenüber dem Täter bzw. den Tätern. Allerdings lässt das

Opferentschädigungsrecht etwaige Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften

unberührt. Diese müssen aber unabhängig von Ansprüchen aus dem OEG

eigenständig geltend gemacht werden.

Bezüglich der Forderung des Petenten das OEG im Bereich der Entschädigung der

Opfer einen zeitlich begrenzte Entschädigungsanspruch einzuführen weist der

Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Zwar ist zutreffend, dass die im OEG bzw. das BVG normierten Regelungen im Ansatz

zunächst unterstellen, dass eine Gesundheitsschädigung und die damit verbundenen

Schädigungsfolgen vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an lebenslänglich

vorhanden sind. Für Fälle, in denen eine Schädigungsfolge nur von vorübergehender

Dauer ist, enthält das Gesetz aber keinen Leistungsausschluss. Vielmehr enthält das

BVG lediglich eine Vorschrift zum entsprechend früheren Leistungsende. So bestimmt

das BVG in seinem § 60 Absatz 4: „Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen

tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung

weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minde-

rung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die

Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt." Liegen die

sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann im Ergebnis auch eine zeitlich

befristete Leistungsgewährung im Sinne des OEG bzw. des BVG erfolgen. Diese

würden grundsätzlich zunächst unbefristet geleistet, bis eine wesentliche Besserung

des Gesundheitszustandes eintritt. Insoweit stimmen die Grundannahmen des

Petenten zur Rechtslage mit den konkreten gesetzlichen Vorschriften nicht überein.

Da der Ausschuss die geltende Rechtslage für insgesamt sachgerecht erachtet,

vermag er sich für die vom Petenten vorgetragenen Rechtsänderungen nicht

auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, da

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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