Terület: Németország

Entschädigung der Opfer von Gewalttaten - Opferentschädigungsgesetz abschaffen/Opfer von Straftaten einem vereinfachten Stufengesetz zuführen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
80 Támogató 80 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

80 Támogató 80 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 05. 14. 4:24

Pet 3-18-11-84-018031



Entschädigung der Opfer von

Gewalttaten





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent setzt sich dafür ein, dass das Opferentschädigungsgesetz in Gänze

abgeschafft wird und die Opfer von Straftaten, auch die, die als Nothelfer aktiv werden

und geschädigt wurden, einem vereinfachten Stufengesetz zugeführt werden.

Der Petent hält das Opferentschädigungsgesetz (OEG) weder für zeitgemäß noch für

ausreichend, um Opfern und Helfern gerecht zu werden. Es gebe immer weniger

Gewährung von Leistungen, da zu ihrer Erlangung die Hürden sehr hoch seien. Auch

werde oft „auf Zeit gespielt“ und die Verfahren unnötig gestreckt. Aus Sicht des

Petenten ist das OEG auch nicht mehr nötig. Vielmehr reiche die Anerkennung der

Straftat durch ein Gericht aus. Wenn das Gericht die tatsächlichen Gesundheitsfolgen

durch Gewalteinwirkung bestätige, sei die Unfallkasse oder Krankenkasse zu

Leistungen der medizinischen Versorgung verpflichtet. Nach der gesundheitlichen

Stabilisierung – oder auch schon während dieser –, sei als zweite Stufe ein

Jahresgehalt als Ausgleichszahlung an das Opfer zu leisten. Damit seien Härten

abzufedern. In der dritten Stufe solle für eventuelle dauerhafte Gesundheitsstörungen

nach einer Prüfung in jeder Form die notwendige Hilfe geleistet werden. Hierbei sollten

Vorerkrankungen nicht berücksichtigt werden, da sie heute oft als „Schlupflöcher“ für

eine Leistungsverweigerung benutzt würden. Nach Einführung dieses Stufensystem

könne das OEG abgeschafft werden.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 11 Diskussionsbeiträge

und 80 Mitzeichnungen eingegangen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte

folgendermaßen zusammenfassen:

Zur Kritik des Petenten, es gebe immer weniger Leistungen nach dem OEG, weist der

Petitionsausschuss zunächst auf Folgendes hin: Im Gegensatz zur Vorstellung des

Petenten stiegt die Zahl der Menschen, die Leistungen nach dem OEG erhalten, stetig

an. Im März 2015 sind es fast 21.800 Menschen, die d a u e r n d e Rentenleistungen

nach dem OEG erhalten. Eine weit höhere, jedoch nicht genau bekannte Zahl von

Menschen erhielt weitere Leistungen nach dem OEG. Was die Dauer der Verfahren

betrifft, so hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die

Bundesländer, die für die Durchführung des Gesetzes zuständig sind, wiederholt

gebeten, die Entschädigungsverfahren so zügig und transparent wie möglich zu

gestalten.

Den Vorschlag des Petenten, das bisherige OEG durch den von ihm entwickelten

Stufenplan komplett zu ersetzen, kann der Petitionsausschuss nicht befürworten und

dies vor folgendem Hintergrund:

Hinsichtlich der ersten Stufe des Stufenplanes des Petenten stellt sich die Frage, wie

ein Strafgericht einen sozialrechtlichen und medizinischen Sachverhalt prüfen und

entscheiden könnte. Hinzu kommt, dass bei einer Bearbeitung durch ein Strafgericht

alle diejenigen Fälle ausgeschlossen wären, in denen es überhaupt nicht zu einer

strafgerichtlichen Verhandlung kommt, weil beispielsweise keine Strafanzeige erstattet

oder das Verfahren eingestellt wurde. Dies würde eine Verschlechterung gegenüber

der bisherigen Rechtslage bedeuten. Die Krankenkassen sind aufgrund des

Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen ohnehin zur Erbringung von

Leistungen verpflichtet, so dass hier eine Änderung, wie sie der Petent gedacht hat,

keine Verbesserung brächte. Nach dem geltenden OEG sind sogar Leistungen

möglich, die die gesetzlichen und viele private Krankenkassen nicht erbringen (z. B.

Implantate oder Brillen).

In der zweiten Stufe des Modells des Petenten sollte der Betroffene zum Abfedern von

Härten ein Jahresgehalt erhalten. Problematisch ist dabei zweierlei: Zum einen hinge

die Höhe dieser Entschädigung von der bestehenden beruflichen und damit

wirtschaftlichen Situation des Betreffenden ab, was bedeutet, dass für einen gleichen

Schaden – z. B. den Verlust eines Beines – Menschen mit verschiedenem beruflichem

Hintergrund unterschiedliche Summen erhielten. Zum anderen würde diese berufs-



und einkommensabhängige Summe keinen Bezug zu den jeweiligen gesundheitlichen

Folgen haben, die sehr unterschiedlich sein können. Beide Aspekte zeigen, dass diese

zweite Stufe unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht vertretbar ist. Der

Gedanke der möglichst schnellen Wiedereingliederung der Betroffenen in Gesellschaft

und Beruf fehlt bei dieser zweiten Stufe ganz.

Die dritte Stufe des Modells des Petenten sieht vor, dass die bleibenden

Gesundheitsstörungen innerhalb einer bestimmten Frist und ohne die

Berücksichtigung von Vorerkrankungen und Mindestgraden von Einschränkungen zu

prüfen und festzustellen seien. Die notwendige Hilfe in jeglicher Form solle daraufhin

erbracht werden. Nicht verständlich wird hier, weshalb Vorerkrankungen, die mit der

erlittenen Gewalttat und deren Folgen nichts zu tun haben, unberücksichtigt bleiben

sollten. Bei einer Nichtberücksichtigung von Vorerkrankungen würden Steuergelder

verwendet, um allgemeine Lebensrisiken – wie eine Erkrankung – aufzufangen.

Zugleich würden Menschen, die an derselben Krankheit leiden, jedoch keiner

Gewalttat zum Opfer fielen und daher keine Entschädigung erhalten könnten,

benachteiligt. Auch die Nichtberücksichtigung von Mindestgraden von

Einschränkungen kann nicht befürwortet werden, da die aus Steuermitteln finanzierte

staatliche Opferentschädigung auf die Menschen mit gravierenden gesundheitlichen

und wirtschaftlichen Folgen konzentriert werden soll, da sie Hilfe am nötigsten haben.

Deshalb ist mindestens ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 25 notwendig, um

d a u e r n d e Geldleistungen nach dem bestehenden OEG zu bekommen. Alle

anderen Leistungen werden ohnehin unabhängig vom GdS erbracht.

Der Petitionsausschuss kann in dem vom Petenten vorgeschlagenen Modell keine

Verbesserung für die Betroffenen erkennen und daher nur empfehlen, das

Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung (pdf)


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