Regiune: Germania

Entschädigung der Opfer von Gewalttaten - Vermeidung der Retraumatisierung der Opfer

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
126 126 in Germania

Petiția a fost inchisa

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  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

06.07.2016, 12:15

Pet 3-18-11-84-022685



Entschädigung der Opfer von

Gewalttaten





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Die Petition

a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material

zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, die Verfahrensweise in der Umsetzung des

Opferentschädigungsgesetzes so zu verändern, dass eine Retraumatisierung der

Opfer vermieden wird.

Der Petent wendet sich als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an den

Petitionsausschuss und setzt sich vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrung mit

traumatisierten Patientinnen für eine Verbesserung bei der Umsetzung des

Opferentschädigungsgesetzes (OEG) ein. Er legt im Einzelnen dar, dass mehrere

seiner Patientinnen in ihrer Kindheit sexuell traumatisiert worden seien und

Entschädigungsmaßnahmen gemäß OEG beantragt hätten. Die sehr rigide und für die

Betroffenen belastende Verfahrensweise des dafür zuständigen

Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) in Köln führe bei diesen zu massiven

Belastungen. So würden wahlweise Explorationen durch die (seiner Meinung nach

nicht psychotherapeutisch oder psychologisch ausgebildeten) Mitarbeiter durchgeführt

oder mehrstündige aussagepsychologische Begutachtungen in Auftrag gegeben. Er

habe in einem Telefonat eine der Mitarbeiterinnen darauf angesprochen, die jedoch

das eigene Verhalten als behutsam und risikobewusst angesehen habe. Sie habe

auch ausgeführt, es gehe aber schließlich auch „um viel Geld“. Er würde inzwischen

– wie auch andere Kollegen – den Betroffenen abraten, ihre Ansprüche über das OEG

anzumelden, um ihnen diese schweren Belastungen zu ersparen. Er könne sich nicht

vorstellen, dass die beschriebene Verfahrensweise den Sinn des Gesetzes wirklich



widerspiegele. Er bitte daher um entsprechende Präzisierung der

Ausführungsbestimmungen des Gesetzes.

Der Petent hatte sich parallel zu dieser Petition an den Petitionsausschuss des

Deutschen Bundestages mit einer weiteren Petition auch an den Landtag Nordrhein-

Westfalen gewandt. Bei dem dortigen Petitionsverfahren liegt der Schwerpunkt auf der

Zuständigkeit des Landes für die Praxis der Umsetzung des OEG.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind zwei Diskussionsbeiträge

und 126 Mitzeichnungen eingegangen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie

folgt zusammenfassen:

Nach den bisherigen Regelungen des OEG steht Personen, die durch tätliche Angriffe

eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, ein breites Spektrum an Leistungen

zur Verfügung. Das bedeutet aber, dass im Verfahren zu klären ist zum einen, ob die

betreffende Person eine Gewalttat erlebt hat, und zum anderen, ob die bei ihr

vorliegende gesundheitliche Schädigung kausal auf diese Tat zurückzuführen ist. Die

zuständige Behörde, im vorliegenden Fall der LVR, muss dazu im Rahmen der

Amtsermittlung Feststellungen über das Vorliegen einer Gewalttat treffen.

Belastungen für die Betroffenen, die einen Antrag gestellt haben, sollen dabei natürlich

möglichst vermieden werden. Dem Petenten ist hier ohne Abstriche zuzustimmen. So

werden beispielsweise für die Ermittlung des Tatherganges gerichtliche oder

staatsanwaltliche Akten herangezogen, sofern sie vorhanden sind. Bei lange

zurückliegenden und damals nicht verfolgten Straftaten ist dies allerdings oft nicht

möglich. Dann muss sich die betreffende Person, die den Antrag gestellt hat, auch

zum Tathergang äußern. Vermutlich betrifft dies die vom Petenten angesprochenen

Patientinnen, bei denen es um sexuelle Traumatisierungen in der Kindheit geht. Die

entsprechende Befragung ist jedoch nicht, wie der Petent meint, eine „Exploration“ im

Sinne einer medizinischen Anamnese, sondern gehört zu den Verwaltungsaufgaben

und Kompetenzen der Mitarbeiter der zuständigen Behörde. In Fällen, in denen die

Glaubhaftigkeit der Angaben schwer zu beurteilen ist, k a n n die Behörde ein

aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag geben. Dies ist jedoch eher die

Ausnahme. Dieses aussagepsychologische Gutachten ist zu unterscheiden vom

versorgungsmedizinischen Gutachten, in dem der Grad der auf die Gewalttat

wahrscheinlich kausal zurückzuführenden Schädigungsfolgen festgestellt wird, nach



dessen Höhe sich dann die Leistungen richten. Zu diesem versorgungsmedizinischen

Gutachten werden auch vorliegende ärztliche Befundberichte einbezogen.

Wie dem Petenten bekannt ist, führen die Länder das OEG als eigene Angelegenheit

durch. Der Bund hat kein Weisungsrecht. Aber sowohl der Bund als auch die Länder

haben die Notwendigkeit von Verbesserungen erkannt und daher in den vergangenen

Jahren vieles angestoßen, um die Durchführung des Verfahrens im Sinne der

betroffenen Personen zu verbessern. So haben die Länder Trauma-Ambulanzen

eingeführt, um nach einer Gewalttat niedrigschwellige Hilfen anzubieten. Einige

Behörden haben ein Fallmanagement eingeführt, das die Betroffenen durch das OEG-

Verfahren begleitet. Untersuchungen haben bereits gezeigt, dass diese Instrumente

hilfreich für die Betroffenen sind.

Im Sinne des vom Petenten vorgetragenen Anliegens führt das Bundesministerium für

Arbeit und Soziales (BMAS) einmal jährlich einen OEG-Workshop für

Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der entsprechenden Behörden aus den

Ländern durch, bei denen ein sensibler Umgang mit den Betroffenen und die

Verbesserung der Kommunikation im Mittelpunkt stehen.

Dies ist ein guter Ansatz für notwendige Verbesserungen, aber sicher noch nicht

ausreichend.

Die Koalitionspartner der laufenden Legislaturperiode haben daher beschlossen, das

gesamte Entschädigungsrecht, zu dem das OEG gehört, in einem zeitgemäßen

Regelwerk neu zu ordnen. Hierbei soll u. a. den neuen Erkenntnissen im Bereich der

psychischen Gewalt Rechnung getragen werden und Opfern von Gewalttaten ein

schneller und unbürokratischer Zugang zu Sofortmaßnahmen verschafft werden (z. B.

durch mehr Trauma-Ambulanzen) einschließlich professioneller Beratung. Eines der

wichtigsten Anliegen im Rahmen der Arbeit an dem neuen Gesetz ist es, durch

Erleichterungen im Verfahren und die Einführung schneller Hilfen eine

Retraumatisierung von Gewaltopfern zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die vorliegende Petition, die

genau diesen zuletzt genannten Aspekt anspricht, für geeignet, in die derzeitigen

Gesetzesvorbereitungen einbezogen zur werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt

daher einstimmig, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für

Arbeit und Soziales - als Material zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen

Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung (pdf)


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