Erbrecht - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Unterstützende 24 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

24 Unterstützende 24 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:04

Pet 4-18-07-404-033626

Erbrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend
gefordert, dass ein Auseinandersetzungsvertrag zur Teilung der Erbschaft nicht
erforderlich ist, wenn keine Zweifel über Art und Höhe der Erbschaft bestehen und der
den Vertragsabschluss verweigernde Teil der Erbengemeinschaft böswillig ist.
Die derzeit geltenden Regelungen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
würden grundsätzlich dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden, der Beachtung des
letzten Willen des Erblassers sowie dem Recht auf Eigentum widersprechen.
Insbesondere käme es vermehrt zu Fällen, in denen Erbschaften von Banken nicht an
die rechtmäßigen Erben ausgezahlt werden könnten, da einer der Erben seine
Zustimmung ohne Angabe von Gründen oder aus nichtigen Gründen verweigere. Für
die übrigen Erben bliebe in einem solchen Fall nur der Weg der Klage, deren Aussicht
auf Erfolg regelmäßig gering sei. In einem vereinfachten Verfahren sollten daher
Erbschaftsansprüche auch einzeln ausgelöst werden können, soweit innerhalb eines
angemessenen Zeitraums keine hinreichend belegten Gründe einzelner Erben
vorgebracht würden, die diesem Vorgang entgegen stünden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 24 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass nach § 2032 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gemeinschaftliches Vermögen der Erben und bis zu
Auseinandersetzung von den Miterben gemeinschaftlich verwaltet. Dabei ist jeder
Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die
zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Lediglich Maßnahmen, die zur
Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, kann ein Erbe alleine treffen (§ 2038 BGB).
Ergänzend regelt § 2040 BGB, dass die Erben über einzelne Nachlassgegenstände
nur gemeinschaftlich verfügen können. Ziel dieser Regelung ist es, bis zur
Auseinandersetzung eine Entwertung des Nachlasses durch einzelne Miterben zu
vermeiden.
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft.
Daher hat jeder Miterbe nach § 2042 BGB das Recht, jederzeit die
Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen, soweit dies nicht im Einzelfall
ausgeschlossen ist, beispielsweise durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers.
Die Auseinandersetzung erfolgt in einem von allen Miterben zu schließenden
Auseinandersetzungsvertrag. Können sich die Miterben nicht auf einen
Auseinandersetzungsvertrag einigen, sieht das Gesetz mehrere mögliche
Verfahrensweisen vor:
Da Erbauseinandersetzungen oftmals erhebliche praktische Schwierigkeiten
hervorrufen, stellt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in den §§ 363 ff. ein
Vermittlungsverfahren (sog. Teilungsverfahren) zur Verfügung. Danach hat der Notar
bei mehreren Erben auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den
Beteiligten zu vermitteln. Der Notar fertigt im weiteren Verfahren nach den
Bedürfnissen der Beteiligten einen Auseinandersetzungsplan an und holt die
Zustimmung der Beteiligten hierzu ein. Falls eine einvernehmliche Lösung nicht
gefunden wird, bleibt eine streitige Entscheidung jedoch den Gerichten vorbehalten.
Vor dem Zivilgericht kann eine Erbteilungsklage erhoben werden. Die Klage ist auf
Zustimmung zum Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen
Auseinandersetzungsvertrags zu richten. Bei der Klage auf Abgabe einer
Willenserklärung muss der Kläger regelmäßig nicht darlegen und beweisen, dass die
andere Partei einen entsprechenden Willen hatte oder hat, sondern vielmehr, dass ihm
ein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zusteht. Gelingt
dies, wird der Beklagte zur Abgabe der Willenserklärung verurteilt. Erwächst das Urteil
in Rechtskraft, gilt die Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben.

Außerdem kann, insbesondere wenn es sich um ein Grundstück handelt, jeder Miterbe
die Teilungsversteigerung beantragen. Das dann entstehende Barvermögen kann
ohne Teilungsklage leicht aufgeteilt werden.
Es trifft zu, dass Erbauseinandersetzungen mitunter langwierig und kompliziert sind.
Die Ursache hierfür ist aber nicht im gesetzlichen Regelungsmodell zu suchen.
Vielmehr sind es tatsächliche Umstände, die die Situationen mitunter so kompliziert
machen: Der Erblasser – von dessen Willen die Verteilung der Erbschaft maßgeblich
abhängt – ist tot und kann nicht mehr befragt werden; Familienkonstellationen können
mitunter sehr konfliktträchtig sein. Wenn die Beteiligten sich nicht einigen können, ist
die Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche vor Gericht unvermeidbar. Dies ist keine
Besonderheit des Erbrechts.
Die von der Petentin vorgeschlagene Einführung der Tatbestandsmerkmale „kein
Zweifel über Höhe und Art der Erbschaft“, sowie „Böswilligkeit“ sind nach Auffassung
des Petitionsausschuss nicht geeignet, Gerichtsverfahren und damit die
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu beschleunigen. Im Gegenteil: Die
Frage, wann genau „kein Zweifel“ vorliegt oder wann sich ein Erbe „böswillig“ verhält,
ist in hohem Maße streitträchtig. Denn häufig widersprechen sich die
Individualinteressen der Erben, ohne dass sich rechtlich beurteilen lässt, welches
Interesse legitim ist (beispielsweise die ererbte Immobilie schnell zu verkaufen, oder
einen späteren günstigeren Verkaufszeitpunkt abzuwarten). Nach jetziger
Gesetzeslage ist eine Prüfung, ob sich ein Beteiligter „böswillig“ verhält, grundsätzlich
nicht erforderlich.
Weiterhin ist dem Änderungsvorschlag nicht zu entnehmen, auf welche andere Weise
als mit (ggfs. gerichtlich erzwungenem) Teilungsvertrag die Auseinandersetzung
vollzogen werden soll.
Eine Teilung kraft Gesetz hält der Petitionsausschuss für nicht sinnvoll. Zum Schutz
der Erbschaftsgläubiger soll die Erbschaft nicht aufgeteilt werden, bevor ihre
Forderungen befriedigt worden sind.
Auch ein Recht zur einseitigen Teilungserklärung wäre nicht vorteilhaft. Es wäre
unklar, welchem der Erben dieses Recht zustünde. Zudem müsste bei Streit über die
Wirksamkeit der „Teilungserklärung“ ohnehin ebenso wie bei der Zustimmung zu
einem Teilungsplan das Gericht angerufen werden, sodass sich de facto keine
Erleichterung ergibt. Das Modell des BGB dagegen ist zunächst auf eine

einvernehmliche Lösung gerichtet, die in den meisten Fällen erfolgt. Dadurch können
Gerichtsverfahren vermieden werden.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass der Erblasser selbst einem
Auseinandersetzungsstreit der Erben vorbeugen kann, indem er ein durchdachtes
Testament aufsetzt. Inhaltlich kann er eine Teilungsanordnung treffen (§ 2048 BGB).
Damit kann er den Modus der Auseinandersetzung bestimmen. Mit einem
Vorausvermächtnis kann er einzelne Gegenstände bestimmten Erben zuweisen
(§ 2150 BGB). Die beiden Instrumente wirken zwar nicht unmittelbar, sondern sie
müssen von den Anspruchsberechtigten von der Erbengemeinschaft verlangt werden.
Damit kann aber geklärt werden, welcher Teil der Erbschaft welchem Erbe zusteht.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker bestellen, der die
Auseinandersetzung betreibt (§§ 2197ff BGB). Damit ist eine Person vorhanden, die
im Rahmen der ihr überwiesenen Gestaltungmacht verbindliche Entscheidungen über
den Nachlass treffen kann.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage daher für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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