Regione: Vokietija
Dialogas

Erbrecht - Erweiterung des § 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (Zuständigkeit des Nachlassgerichts)

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Palaikantis 9 in Vokietija

Rinkimas baigtas

9 Palaikantis 9 in Vokietija

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2017
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  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2018-11-02 03:26

Pet 4-18-07-404-044447 Erbrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass § 1962 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein
2. Absatz angefügt wird, der wie folgt lautet: "Die Bestellung des Nachlasspflegers
erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts; § 1789 BGB ist nicht anzuwenden."

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht
(Rechtspfleger) durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der
Pflegschaft bestellt werde (§§ 1962, 1915,1789 BGB). Mit dieser Verpflichtung
(Bestellung) beginne nach herrschender Meinung das Amt des Nachlasspflegers, also
sein Vertretungsrecht, nicht erst mit der Aushändigung der Bestallungsurkunde und
nicht schon mit dem Zugang des Beschlusses über die Anordnung der Pflegschaft und
die Auswahl zum Pfleger.

Handele der Nachlasspfleger also vor seiner Verpflichtung, dann sei diese Handlung
nach herrschender Meinung unwirksam und müsse nach Verpflichtung erneut
vorgenommen werden. Nicht einmal die Aushändigung der Bestallungsurkunde könne
die unterbliebene mündliche Verpflichtung heilen. Es sei daher sinnvoll und notwendig,
§ 1789 BGB bei der Nachlasspflegschaft für nicht anwendbar zu erklären. Bei einer
Nachlasspflegschaft gehe es nicht um die Nachbildung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses sondern um eine Vermögensverwaltung für Unbekannte.

Der Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft könne besser wahrgenommen werden,
wenn dem Nachlasspfleger der Beschluss per Telefax übermittelt werde, damit sein
Amt beginne und er sofort Sicherungsmaßnahmen (Wohnungsdurchsuchung etc.)
ergreifen könne. In der Praxis müsse oft einige Tage gewartet werden, bis sowohl der
zuständige Rechtspfleger als auch der Nachlasspfleger Zeit für eine persönliche
Verpflichtung hätten.

Zudem würden in der Praxis ausschließlich berufliche Nachlasspfleger ausgewählt,
denen Aufgaben und Pflichten bekannt seien.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 9 Mitzeichnern unterstützt. Es gingen
keine Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in einer
Stellungnahme die geltende Rechtslage erläutert und dabei ausgeführt, dass wenn
ein Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, kann das
Nachlassgericht für ihn gemäß § 1960 BGB einen Nachlasspfleger bestellen. Dieser
ist gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben. Der Wirkungsbereich des
Nachlasspflegers wird durch das Nachlassgericht festgelegt und umfasst in der Regel
die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und die Erbenermittlung. Im Rahmen
seines Wirkungsbereichs ist der Nachlasspfleger berechtigt, den unbekannten Erben
in allen den Nachlass betreffenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten und auch an einer
von anderen Miterben betriebenen Erbauseinandersetzung mitzuwirken. Nach § 1961
BGB kann ein Nachlasspfleger auch auf Antrag bestellt werden, wenn die Bestellung
zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den
Nachlass richtet, von dem Berechtigten des Anspruchs beantragt wird.

§ 1962 BGB bestimmt, dass für die Bestellung des Nachlasspflegers das
Nachlassgericht und nicht – wie bei sonstigen Pflegerbestellungen – das
Familiengericht zuständig ist. Im Übrigen gelten die für die Nachlasspflegschaft jedoch
die Vorschriften über die Pflegschaft nach den §§ 1909 ff. BGB. Dort wird wegen der
Parallelen zwischen Pflegschaft und Vormundschaft wiederum weitgehend auf die
Vorschriften zum Vormundschaftsrecht verwiesen (§ 1915 BGB). Die Regelungen zum
Vormundschaftsrecht finden sich in den §§ 1773 ff. BGB.

Die Auswahl des Nachlasspflegers erfolgt – wie die der sonstigen Pfleger – durch das
Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Entscheidendes Kriterium ist die Eignung
des Pflegers für die ihm zu übertragende Aufgabe. Dabei kann es sich um einen
ehrenamtlichen Pfleger handeln, der die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich führt
oder um einen Nachlasspfleger, der die Pflegschaft berufsmäßig führt. Dieser hat nach
§ 1915 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 1836 Absatz 1 BGB i. V. m. dem Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz Anspruch auf eine Vergütung nach dem Umfang seiner
Tätigkeit.

§ 1789 BGB bestimmt, dass der Vormund und aufgrund der dargestellten Verweise
damit auch der Nachlasspfleger vom zuständigen Gericht bestellt wird und mittels
Handschlag an Eides statt zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu
verpflichten ist. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber der Bedeutung des
Bestellungsaktes unterstreichen.

Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte kommt der
Ausschuss zu dem Ergebnis, dass das in weiten Teilen noch aus der Entstehungszeit
des Bürgerlichen Gesetzbuchs stammende Vormundschaftsrecht insgesamt
modernisierungsbedürftig ist, dies gilt auch für die Form der Bestellung eines
Vormunds oder Pflegers. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie derzeit
Vorschläge zu einer umfassenden Modernisierung des Vormundschaftsrechts
erarbeitet.

Im Zuge dieser Reform soll das Vormundschaftsrecht insgesamt überarbeitet und der
Gesetzesaufbau sowohl im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht als auch im
Betreuungsrecht überarbeitet werden. Die Vorschriften der §§ 1773 bis 1895 BGB
sollen zu diesem Zweck insgesamt neu gefasst werden. Nach den derzeitigen
Planungen wird dabei auch die vom Petenten kritisierte Regelung jedenfalls für
beruflich tätige Vormünder und Pfleger durch ein zeitgemäßes Bestellungsverfahren
ersetzt werden.

Da es sich dabei um ein umfangreiches Reformvorhaben handelt, ist derzeit noch nicht
abzusehen, wann ein vollständiger Entwurf vorgelegt werden kann.

Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die Problematik
aufmerksam zu machen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
als Material zu überweisen, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die
Überlegungen einbezogen wird, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, das sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
erscheint.

Begründung (PDF)


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