Region: Germany

Erbrecht - Nachbesserung des 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
60 supporters 60 in Germany

The petition is denied.

60 supporters 60 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2013
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:08

Pet 4-17-07-404-055789Erbrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die väterliche Verwandtschaft kein Erb- und
Pflichtteilsrecht bei dem Tode eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen
Kindes hat, wenn dieses nach dem 29.05.2009 verstorben ist und das nichteheliche
Kind andererseits vom Erbrecht nach dem leiblichen Vater aufgrund Stichtagsregelung
(der leibliche Vater ist vor dem 29.05.2009 verstorben) ausgeschlossen wurde.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, die Stichtagsregelung im
Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung
der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (Zweites
Erbrechtsgleichstellungsgesetz) sei ungerecht, da die väterliche Verwandtschaft zum
einen das Erbe, das dem nichtehelichen Kind zugestanden habe, weiterhin
einbehalten dürfe und darüber hinaus das nichteheliche Kind zu 50% beerbe. Damit
sei die väterliche Verwandtschaft doppelt begünstigt und die mütterliche zum zweiten
Mal benachteiligt. Es stehe außer Verhältnis, die alte Rechtsposition des
nichtehelichen Kindes ab dem 29. Mai 2009 wegfallen zu lassen. Die Neuregelung
habe viel mehr eine Einschränkung dahingehend bedurft, dass beim Versterben des
kinderlosen nichtehelichen Kindes nach dem 29. Mai 2009 nur dann ein Erbrecht für
die väterliche Verwandtschaft entstehe, wenn das nichteheliche Kind selbst zum Erben
des verstorbenen Vaters geworden sei. Es müsse aus „Gleichheitsgesichtspunkten“
für das nichteheliche Kind und dessen mütterlicher Verwandtschaft grundsätzlich der
gleiche Vertrauensschutz gelten, wie für die väterliche Verwandtschaft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 60 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. März 2013
(1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11) festgestellt, dass die Stichtagsregelung des Zweiten
Erbrechtsgleichstellungsgesetzes verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber hat den
ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche
Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt. Die gefundene
Lösung lässt sich durch sachliche Gründe rechtfertigen und erscheint nicht willkürlich.
Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz, dass der Gesetzgeber die vollständige erbrechtliche
Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder rückwirkend
auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 beschränkt hat. Er hat insoweit zu Recht
angenommen, dass beim Vertrauensschutz danach zu differenzieren ist, ob der Erbfall
am Stichtag bereits eingetreten war oder nicht. Eine Entziehung der bereits
eingetretenen Rechtsstellung hätte eine echte Rückwirkung bedeutet, die
verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich ist. Darüber hinaus
rechtfertigen auch die praktischen Probleme bei der Rückabwicklung bereits
eingetretener Erbfälle die gesetzgeberische Entscheidung.
Ferner erweist sich die Stichtagsregelung nicht als ungerecht. Richtig ist zwar, dass
die väterliche Verwandtschaft begünstigt sein kann, es ist aber genauso möglich, dass
das nichteheliche Kind seinerseits ein Erbrecht gegenüber der väterlichen
Verwandtschaft hat. Gerade wegen der Komplexität der möglichen erbrechtlichen
Beziehungen war es insoweit richtig, dass der Gesetzgeber eine klare
Stichtagsregelung getroffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner o. g.
Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass es unvermeidlich sei, sich in der

Rechtstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht
zu entnehmen sei, Unterschiede ergäben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit
widersprächen.
Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass es jeder Erblasser selbst in der Hand hat,
durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Anordnungen zu
treffen. Wenn er dies in Unkenntnis der neuen Gesetzgebung unterlässt, kann dies
nicht dem Gesetzgeber angelastet werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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