Région: Allemagne

Erbrecht - Regelung zur Aufhebung von Erbengemeinschaften

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 Soutien 18 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

18 Soutien 18 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

14/12/2018 à 03:24

Pet 4-18-07-404-040454 Erbrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung zur Aufhebung von
Erbengemeinschaften innerhalb eines Jahres von Amts wegen gefordert, wenn bis
dahin kein Miterbe die Auseinandersetzung verlangt hat.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass ungeklärte Eigentumsverhältnisse im
Hinblick auf die Wiedervereinigung eines der größten Hindernisse seien. Rechtlich
seien Eigentumsverhältnisse zwar auch in einer Erbengemeinschaft meist geklärt,
allerdings zeige die Praxis, dass zahlreiche Probleme bestehen würden und andere
Eigentümerstrukturen besser seien. Er rege daher an, § 2042 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) dahingehend zu ergänzen, dass Erbengemeinschaften binnen
einer bestimmten Frist auseinanderzusetzen seien. Werde die Auseinandersetzung
nicht binnen eines Jahres von einem Miteigentümer beantragt, solle künftig das
zuständige Amtsgericht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von Amts
wegen einleiten. Für vor dem 1. Januar 2018 bestehende Erbengemeinschaften solle
die Frist fünf Jahre betragen. Aus seiner Sicht bestünden bei langjährigen
Erbengemeinschaften Probleme, insbesondere dann, wenn Grundstücke zum
Nachlass gehören. Es fehle häufig an einem gemeinsamen Interesse, um das Erbe
sinnvoll gemeinsam zu verwalten. Der Ausschluss der Auseinandersetzung der
Gemeinschaft durch letztwillige Verfügung des Erblassers sollte – von Ausnahmen wie
einem landwirtschaftlichen Betrieb abgesehen – nicht zulässig sein. Auch für die
Kreditwirtschaft wäre eine Abschaffung der Erbengemeinschaft sinnvoll.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 18 Mitzeichnern unterstützt
und es gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass nach § 2032 BGB
gemeinschaftliches Vermögen der Erben und bis zur Auseinandersetzung von den
Miterben gemeinschaftlich verwaltet. Dabei ist jeder Miterbe den anderen gegenüber
verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung
erforderlich sind. Lediglich Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig
sind, kann ein Erbe alleine treffen (§ 2038 BGB). Ergänzend regelt § 2040 BGB, dass
die Erben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können.
Ziel dieser Regelung ist es, bis zur Auseinandersetzung eine Entwertung des
Nachlasses durch einzelne Miterben zu vermeiden.

Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft.
Daher hat jeder Miterbe nach § 2042 BGB das Recht, jederzeit die
Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen, soweit dies nicht im Einzelfall
ausgeschlossen ist, beispielsweise durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers.

§ 2044 BGB gibt dem Erblasser das Recht, die Auseinandersetzung hinsichtlich
einzelner Gegenstände oder hinsichtlich des ganzen Nachlasses auszuschließen. Das
Recht des Erblassers, Vorgaben für die Verwaltung und die Auseinandersetzung des
Nachlasses zu machen, ist Teil der in Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) geschützten Testierfreiheit. Für eine solche Anordnung mag es
aus Sicht des Erblassers sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Gründe geben,
etwa den Erhalt eines Unternehmens oder eines Handwerksbetriebs, dessen Existenz
bei einer Teilung des Nachlasses gefährdet wäre, oder der Erhalt des Familienheims
solange der Ehegatte noch lebt. Hat der Erblasser keine zeitliche Begrenzung
vorgegeben, wird seine Verfügung in der Regel unwirksam, wenn seit dem Eintritt des
Erbfalls 30 Jahre verstrichen sind (§ 2044 Absatz 2 BGB). Unabhängig von dieser
Vorgabe des Gesetzgebers wirkt eine solche Verfügung des Erblassers nur
schuldrechtlich zwischen den Erben. Sind sich alle Miterben einig, können sie die
Verfügung des Erblassers ignorieren und den Nachlass gleichwohl teilen.

Die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt in einem von allen Miterben zu
schließenden Auseinandersetzungsvertrag. Können sich die Miterben nicht auf einen
Auseinandersetzungsvertrag einigen, sieht das Gesetz mehrere mögliche
Verfahrensweisen vor:

 Teilungsverfahren

Da Erbauseinandersetzungen oftmals erhebliche praktische Schwierigkeiten
hervorrufen, stellt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in den §§ 363 ff. ein
Vermittlungsverfahren (sog. Teilungsverfahren) zur Verfügung. Danach hat der Notar
auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben zu
vermitteln. Der Notar fertigt im weiteren Verfahren nach den Bedürfnissen der
Beteiligten einen Auseinandersetzungsplan an und holt die Zustimmung der
Beteiligten hierzu ein. Falls eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden wird, bleibt
eine streitige Entscheidung jedoch den Gerichten vorbehalten.

 Erbteilungsklage

Vor dem Zivilgericht kann eine Erbteilungsklage erhoben werden. Die Klage ist auf
Zustimmung zum Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen
Auseinandersetzungsvertrags zu richten.

 Teilungsversteigerung

Außerdem kann, insbesondere wenn es sich um ein Grundstück handelt, jeder Miterbe
die Teilungsversteigerung beantragen. Das dann entstehende Barvermögen kann
unter den Miterben leichter aufgeteilt werden.

Liegt keine entgegenstehende Verfügung des Erblassers vor, hat damit jeder Miterbe
die Möglichkeit, auch gegen den Willen der übrigen Erben eine Auseinandersetzung
des Nachlasses herbeizuführen. Sind sich alle Miterben dagegen einig, dass eine
Auseinandersetzung nicht oder noch nicht erfolgen soll, so besteht von Seiten des
Staates keine Veranlassung, zwangsweise eine Erbauseinandersetzung
vorzunehmen. Auch die vom Petenten dargestellten negativen wirtschaftlichen
Auswirkungen bei einem längere Zeit ungeteilten Nachlass, die im Übrigen nicht
zwingend eintreten müssen, führen nach Auffassung des Petitionsausschusses zu
keiner anderen Bewertung. Die Bürgerinnen und Bürger sind nicht verpflichtet, ihr
Vermögen gewinnbringend zu verwalten. Auch dies ist Ausfluss des in Artikel 14 GG
geschützten Eigentumsrechts.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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