Region: Niemcy

Erbrecht - Regelungen beim Zugewinnausgleich

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
74 Wspierający 74 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

74 Wspierający 74 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:11

Pet 4-18-07-404-001738

Erbrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei einer Ehe in Zugewinngemeinschaft kein
Erbfall eintritt, wenn ein Partner stirbt. Das gemeinsame erwirtschaftete Eigentum
gehört beiden, egal wer es erwirtschaftet oder in die Ehe gebracht hat.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass das gemeinsam
erwirtschaftete Vermögen dem überlebenden Ehegatten zustehen solle. In einer
Zugewinngemeinschaft werde gemeinsames Eigentum geschaffen, egal welcher
Partner wie viel dazu beigetragen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 74 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert den Tod einer Person als
Erbfall. Die von der Petentin angestrebte Fiktion dahingehend, dass dies nicht für
das Versterben eines Ehegatten gelten soll, der im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft lebte, wäre systemwidrig und ist darüber hinaus aus
inhaltlichen Erwägungen abzulehnen. Denn mangels Erbfalls könnten die Kinder des
Verstorbenen dann nicht einmal den ihnen nach § 2303 BGB bei einer Enterbung

zustehenden Pflichtteil verlangen. Eine derartige Aushöhlung des Pflichtteilsrechts
dürfte nach Auffassung des Petitionsausschusses verfassungswidrig sein: Das
Bundesverfassungsgericht hat am 19. April 2005 (Az: 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03)
entschieden, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige
wirtschaftliche Mindestbeteiligung von Kindern am Nachlass ihrer Eltern als
tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilrechts durch die Erbrechtsgarantie
des Grundgesetzes (vgl. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) geschützt
ist. Der Gesetzgeber ist daher nicht frei in der Gestaltung des Pflichtteilsrechts. Eine
völlige Abschaffung des Pflichtteils scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen
aus. Auch eine Umgestaltung dahingehend, dass Kinder ihren Pflichtteil erst nach
Versterben beider Elternteile geltend machen können, wäre verfassungsrechtlich
bedenklich.
Soweit die Petentin anstrebt, dass das gemeinsam erwirtschaftete Eigentum in einer
Ehe beiden Ehegatten gehört, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der gesetzliche
Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht ein solches nicht vor. Das Vermögen
der Ehegatten bleibt getrennt, vgl. § 1363 Absatz 2 BGB. Ein Hausgrundstück gehört
ihnen daher nicht gemeinsam, sondern entweder dem Mann oder der Frau allein
oder aber, bei einem entsprechenden Erwerbsvorgang, beiden Ehegatten je zu ½ in
ideellen Bruchteilen.
Die Ehegatten können jedoch den vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft
vereinbaren. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau sowie das
Vermögen, das der Mann und die Frau während der Gütergemeinschaft erwerben,
werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum beider
Ehegatten, soweit es nicht ausnahmsweise zum Sondergut oder Vorbehaltsgut eines
Ehegatten gehört (§§ 1416 ff. BGB). Auch eine Gütergemeinschaft muss aber aus
den oben genannten Gründen im Erbfall aufgelöst werden, vgl. § 1482 BGB.
Die geltenden güter- und erbrechtlichen Vorschriften berücksichtigen nach
Auffassung des Petitionsausschusses sowohl die berechtigten Interessen des
überlebenden Ehegatten als auch die der (weiteren) Erben des Verstorbenen in
angemessener Weise. Der überlebende Ehegatte ist gemäß § 1931 BGB –
unabhängig vom jeweiligen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼, neben
Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten
des Erblassers) und neben Großeltern zu ½ gesetzlicher Erbe. Haben die Eheleute
im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der jeweilige Erbteil
gemäß § 1371 Absatz 1 BGB um ¼: Hinterlässt der Erblasser z. B. eine Ehefrau und

Kinder, so erhält die Ehefrau insgesamt die Hälfte der Erbschaft. Sind weder
Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält
der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Im Rahmen der letzten Erbrechtsreform (2009) und auf dem 68. Deutschen
Juristentag, der 2010 stattfand, wurde geprüft, ob die Stellung des länger lebenden
Ehegatten gestärkt werden sollte. So wurde unter anderem diskutiert, ob der
überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe werden sollte (unter Neuregelung des
Anknüpfungspunktes für die Berechnung des Pflichtteils der Abkömmlinge). Ähnlich
ist die Rechtslage in den Niederlanden: Anders als von der Petentin dargestellt, geht
auch das niederländische Recht beim Tod eines Ehegatten zwar von einem Erbfall
aus; der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil
er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses bekommt und den Kindern nur
ein Forderungsrecht verbleibt. Für das deutsche Recht wurden Vorschläge, die in
diese Richtung gehen, jedoch abgelehnt. Insbesondere fand sich hierfür auf dem
68. Deutschen Juristentag keine Unterstützung. Die Ablehnung einer Stärkung des
Erbrechts des länger lebenden Ehegatten ist nach wie vor gerechtfertigt. Im
Gegensatz zum durch Abstammung grundsätzlich unauflöslichen
Verwandtschaftsverhältnis kann eine Ehe durch Scheidung leicht aufgelöst werden.
Es leuchtet nicht ein, dass das auflösbare Rechtsverhältnis Ehe im Erbfall mehr
Rechte vermittelt als das Verwandtschaftsverhältnis.
Ehegatten haben aber verschiedene Möglichkeiten, von der gegenwärtigen
Gesetzeslage abzuweichen. Neben spezifischen ehe- und erbrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten (Ehevertrag, Testament, Erbvertrag) können sie sich der
für den allgemeinen Rechtsverkehr bestehenden Möglichkeiten bedienen. So hat in
dem von der Petentin geschilderten Fall der eine Ehegatte dem anderen offenbar
schenkweise das Miteigentum an dem gemeinsam bewohnten Haus eingeräumt. Die
hierdurch, nicht hingegen durch den gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft begründete Rechtslage wirkt grundsätzlich auch nach dem
Tod des Beschenkten fort. Der Schenker hat es allerdings in der Hand, die
Schenkung unter die Bedingung zu stellen, dass der Beschenkte ihn überlebt
(§ 2301 BGB). Bei Vorversterben des Empfängers fällt der Gegenstand dann wieder
an den Schenker zurück.
Eine Änderung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten ist auch nicht geboten,
um einen unverhältnismäßigen sozialhilferechtlichen Kostenersatz für den erbenden
Ehegatten auszuschließen. Denn ein Kostenersatz durch Erben des

Leistungsberechtigten, der sozialhilferechtlich grundsätzlich nach § 102 Abs. 1 und 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) möglich ist, ist nicht in jedem
Erbfall gesetzlich eröffnet. Nach § 102 Absatz 3 Nummer 3 SGB XII ist er (zwingend)
ausgeschlossen, "soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit
des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde".
Eine besondere Härte wird anerkannt, wenn der Erbe auf ein zum Nachlass
gehörendes Haus werterhöhende Aufwendungen zur Renovierung gemacht hat.
Andernfalls hätte der Erbe gerade deshalb mehr Kosten zu ersetzen, weil er selbst
Aufwendungen in den Nachlassgegenstand gemacht hat. Das Gleiche gilt, wenn der
Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten
und des Erben stand und für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt
war (VGH München, v. 26.07.1993 - 12 B 90.3525 - FEVS 44, 461; Bieback in:
Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 102 Rn. 26). Darüber hinaus hält das
Bundessozialgericht eine besondere Härte im Sinne der Vorschrift auch in dem Fall
für möglich, dass der Nachlass - nach dem Erbfall - für den Erben Schonvermögen
wäre (BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R - Rn. 28). Zu dem Schonvermögen nach
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört ein angemessenes Hausgrundstück, welches - in
dem Fall von dem Erben - bewohnt wird.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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