Περιοχή: Γερμανία

Erbschaftsteuer - Anhebung der Erbschaftssteuer für kinderlose Paare oder kinderlose Alleinlebende

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 Υποστηρικτικό 35 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

35 Υποστηρικτικό 35 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

19/07/2019, 4:32 π.μ.

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-6113-012919
85055 Ingolstadt
Erbschaftsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Der Petent möchte die Anhebung der Erbschaftssteuer für kinderlose Paare oder
kinderlose Alleinlebende auf 95 Prozent bis 99 Prozent erreichen bzw. eine Neufassung
des Erbschaftssteuersatzes entsprechend der Anzahl der Kinder.
Zur Begründung wird ausgeführt, kinderlose Paare oder kinderlose Alleinlebende hätten
keinen aktiven Beitrag für die Zukunft der Bundesrepublik Deutschland geleistet.
Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichen Petition wird Bezug genommen. Es gab 44 Diskussionsbeiträge und
36 Unterstützungen/Mitzeichnungen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:
Für die Steuerklasseneinteilung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, mit der über die
Höhe der persönlichen Freibeträge und des anzuwendenden Steuertarifs entschieden
wird, ist das bürgerlich-rechtliche Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis sowie
das gesetzlich normierte Erbrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners
maßgebend. Dementsprechend zählen nach § 15 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz zur Steuerklasse I mit den höchsten persönlichen Freibeträgen
und dem günstigsten Steuertarif der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des
Erblassers und insbesondere diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie
Petitionsausschuss

verwandt sind. Das sind seine Kinder, Enkel und weiteren Abkömmlinge, aber auch seine
Eltern und Voreltern.
Maßgebend für die gesetzgeberische Entscheidung ist, dass nach Artikel 6 des
Grundgesetzes die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom
22. Juni 1995 zur Erbschaftsteuer dahingehend konkretisiert, dass der steuerliche Zugriff
bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I derart zu mäßigen ist, dass jedem
dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass zumindest zum
deutlich überwiegenden Teil und bei kleineren Vermögen völlig steuerfrei
zugutezukommen ist.
Angesichts des Dargelegten, kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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