Erbschaftsteuer - Berechnung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Lage des Erben

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 Ondersteunend 45 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

45 Ondersteunend 45 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 13:08

Pet 2-18-08-6113-037462Erbschaftsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die
aktuelle finanzielle Lage der Erben berücksichtigt wird.
Hierzu soll das zu versteuernde Einkommen des Erben aus der Einkommensteuer der
letzten 10 Jahre herangezogen werden. Liegt dieses im Vergleich zum
Bundesdurchschnitt im oberen Drittel, soll ein 30%iger Aufschlag auf die
Erbschaftsteuer berechnet werden, liegt es im unteren Drittel, soll ein 30%iger
Abschlag bei der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Erbschaftsteuer sei sozial auszugestalten.
Erbschaften würden meistens in einem Alter zwischen 40 und 50 Jahren anfallen. In
dieser Lebensspanne läge zumeist ein fester Arbeitsplatz mit entsprechendem
Einkommen und damit auch die Gelegenheit, selbst Vermögen zu schaffen, vor.
Außerdem sei die eigene Lebensplanung mit Familie, Kind, Wohnsituation, eigene
Immobilie oder Miete etc. zumeist abgeschlossen. Ergänzend wird auf die Begründung
der Petition Bezug genommen.
Sie wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es gab
33 Diskussionsbeiträge und 51 Mitzeichnungen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Bereicherungssteuer. Ihre
Rechtfertigung besteht darin, dass ein Erwerber ohne Gegenleistung Vermögen des
Erblassers oder Schenkers erwirbt und dadurch bereichert wird. Diese Bereicherung

erhöht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie stellt ihn besser als andere
Bürgerinnen und Bürger, die entsprechendes Vermögen erst durch Ersparnis aus
ihrem eigenen Einkommen bilden können. Dafür ist ein angemessener steuerlicher
Ausgleich angebracht. Die Belastungsgrundentscheidung des Gesetzgebers, die
infolge des Erb- oder Schenkungsfalls erhöhte Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu
besteuern, ist folgerichtig umzusetzen. Für die bewirkte objektive Bereicherung ist es
ohne Bedeutung, ob der Erwerber bereits über selbst gebildetes Vermögen verfügt
oder in welcher Höhe er bis zu dem Erb- oder Schenkungsfall
einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Im Übrigen unterlagen diese
Einkünfte bereits dem progressiven Tarif der Einkommensteuer, sodass sich mit
steigendem Einkommen die Einkommensteuer überproportional erhöht.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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