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Erbschaftsteuer - Regelung zur Erbschaftssteuerbegleichung auf Betriebsvermögen in Form stiller Beteiligung

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Deutschen Bundestag
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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

10.02.2017 03:22

Pet 2-18-08-6113-019163Erbschaftsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine Regelung erreicht werden, die die Begleichung von

Erbschaftsteuern auf Betriebsvermögen in Form einer stillen Beteiligung am Betrieb

auf Antrag der Erben zulässt.

Zur Begründung wird ausgeführt, in seinem Urteil vom 17.12.2014 habe das

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bevorzugung von betrieblichem Vermögen

(§§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG) für verfassungswidrig

erklärt. Dem Gesetzgeber sei auferlegt worden, eine adäquate Neuregelung bis zum

30. Juni 2016 zu schaffen. Im Rahmen des Urteils sei klargestellt worden, dass eine

steuerliche Begünstigung kleiner und mittlerer Unternehmen zulässig sei, jedoch die

bestehende Lage eine unverhältnismäßige Privilegierung gegenüber anderen

Vermögensformen darstelle.

Der Zweck der in Rede stehenden Regelung bestehe darin, die

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu gewährleisten, die durch einen

steuerbedingten Liquiditätsabfluss gefährdet gewesen wäre. Könne die Steuer in

Form einer stillen Beteiligung oder in Form von Genussrechten in Höhe des

Steuerbetrages entrichtet werden, erfolge kein Liquiditätsabfluss, der die

Handlungsfähigkeit des Unternehmens einschränken würde und ggf.

Arbeitsplatzverluste mit sich bringen würde.

Eine derartige Regelung wirke sich dahingehend aus, dass der Staat als stiller

Gesellschafter statt der steuerlichen Einmalzahlung von einer Teilnahme an der

Gewinnausschüttung gemäß seines Anteils profitiere. Dem Unternehmensinhaber

solle weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, zum Abschluss eines

Geschäftsjahres Anteile auszulösen, wobei der aktuelle Unternehmenswert zugrunde



zu legen sei. Wenn seit der Eigentumsübertragung an den Staat ein Gewinn

erwirtschaftet werde, wachse mithin auch die zu leistende Zahlung für den Rückkauf

mit, bei Erwirtschaftung eines Verlustes entstehe der gegenteilige Effekt. Im Falle

einer positiven Geschäftsentwicklung sei also auch ein stärkeres

Gesamtsteueraufkommen zu erwarten.

Entscheidend sei auch, dass bei einer solchen Form der Beteiligung kein

Mitspracherecht bei der Betriebsführung eingeräumt werde. Damit handele es sich

nicht etwa um eine teilweise Verstaatlichung eines Unternehmens, sondern lediglich

um eine Möglichkeit, um eine finanzielle Partizipation zu ermöglichen.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 27 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen

Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass Steuern Geldleistungen darstellen,

die zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Eine Tilgung der Steuer an

Zahlungs statt könnte die kontinuierlichen Einnahmen, damit einen soliden Haushalt

und letztlich die Handlungsfähigkeit des Staates gefährden. Dies gilt umso mehr, als

nach dem Vorschlag des Petenten der Staat keinen Einfluss auf die Höhe der

Ausschüttung nehmen soll. Die letztendliche Zahlung der Erbschaft- und

Schenkungsteuer wäre dann in vollem Umfang abhängig vom Willen des Erwerbers.

Der Erwerber würde entscheiden, wann ihm eine Zahlung der Erbschaft- und

Schenkungsteuer genehm ist und wann er entsprechend Gewinne ausschüttet. Eine

derartige Möglichkeit existiert bei anderen Steuern (etwa bei der Körperschaftsteuer

oder der Umsatzsteuer) nicht. Es sind für den Ausschuss keine Gründe erkennbar,

warum gerade die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine andere Behandlung der

Steuerschuld rechtfertigen soll.

Weiterhin ist nach Überzeugung des Petitionsausschusses zu berücksichtigen, dass

es in den meisten Fällen an einem öffentlichen Interesse an einer stillen Beteiligung

an dem betrieblichen Vermögen fehlen dürfte. Auch spricht der hohe administrative

Aufwand gegen eine stille Beteiligung. Mit jedem Erwerber betrieblichen Vermögens,



der einen Antrag auf stille Beteiligung des Staates stellt, müsste ein öffentlich-

rechtlicher Vertrag abgeschlossen und dessen Befolgung überwacht werden. Auch

ist nach dem Dafürhalten des Ausschusses nicht erkennbar, inwieweit überhaupt ein

Bedarf für den Steuerschuldner an einer stillen Beteiligung des Staates besteht. Er

machte darauf aufmerksam, dass für den Steuerschuldner auch die

Stundungsmöglichkeit des § 28 ErbStG besteht.

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten und am 29. September 2016 vom

Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die

Rechtsprechung des BVerfG hat die Bundesregierung einen anderen,

verfassungsgemäßen Weg gewählt, zur Sicherung der vorhandenen Beschäftigung

in den übergehenden Betrieben die Unternehmensnachfolge bei einem Erwerb von

Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden angemessen zu erleichtern.

Im Rahmen der Beratung des Gesetzes wurde die Petition nach § 109 der

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem federführenden

Finanzausschuss mit der Bitte um Stellungnahme überwiesen. Dieser Ausschuss hat

die Empfehlung in seine Beratungen einbezogen, sie aber nicht aufgegriffen.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin insgesamt nicht in

Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt

daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen

werden konnte.

Begründung (PDF)


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