Terület: Németország

Erbschaftsteuer - Steuerfreie Erbschaft zwischen Ehegatten / Steuerfreiheit für Erbschaften bis 5000 Euro etc.

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
94 Támogató 94 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

94 Támogató 94 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 05. 14. 4:23

Pet 2-18-08-6113-021289



Erbschaftsteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Der Petent fordert eine Änderung erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlicher

Regelungen.

Im Einzelnen wird gefordert, dass das gegenwärtige Erbschaftsteuer- und

Schenkungsteuergesetz durch folgenden Text und Inhalt ersetzt wird: "Die Erbschaft

zwischen Ehegatten ist generell steuerfrei. Ebenfalls ist eine Erbschaft mit einem

Gesamtwert der zu vererbenden Werte bis 5.000,00 Euro steuerfrei. Für alle

Erbschaften, die nicht zwischen Ehegatten stattfinden und deren Gesamtwert größer

als 5.000,00 Euro ist, beträgt die zu entrichtende Erbschaftsteuer fünf Prozent der

Wertes der Erbschaft."

Zur Begründung wird ausgeführt, die Erbschaftsteuer sei gegenwärtig

vergleichsweise komplex konzipiert und biete eine Vielzahl gewollter und ungewollter

Ausnahmeregelungen. Gegenwärtig sei die Regelung so gehalten, dass für eine

Erbschaft in Höhe von 200.000,00 Euro die höchste Erbschaftsteuer anfalle,

wohingegen Erbschaften darüber und darunter steuerlich weniger zu Buche

schlügen. Dieser Effekt sei insbesondere bei hohen Vermögenswerten vielfach von

"Steuersparmodellen" bei der Erbschaftsteuer verursacht. Der nunmehr unterbreitete

Vorschlag ziehe ein transparentes und einfaches Verfahren zur Berechnung der

Erbschaftsteuer nach sich, schaffe einen mit fünf Prozent durchaus akzeptablen

Steuersatz für Erbschaften und ermögliche eine vollständige Erfassung aller

möglichen Erbschaften. Außerdem erfolge eine Entlastung der Steuerbehörden, da

kleine Summen bei der Erbschaftsteuer nicht mehr einzutreiben seien. Weiterhin

vermutet der Petent, dass durch die von ihm aufgezeichnete Regelung dazu führe,



dass die Summe der gezahlten Erbschaftsteuern pro Jahr auf Grund seines

Vorschlages höher sein werde, als bei der bisherigen Regelung.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 94 Mitzeichnungen sowie 72 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der Seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass ein Ersetzen des

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes durch die vom Petenten

vorgeschlagene Regelung eine Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

unmöglich machen würde. Neben verfahrensrechtlichen Vorschriften würden

weiterhin Vorschriften über steuerpflichtige Schenkungen und diesen gleichgestellte

Vorgänge genauso fehlen wie Vorschriften über die Bewertung.

Auch inhaltlich hat der Petitionsausschuss Zweifel, dass die vom Petenten

formulierten Änderungen angezeigt sein könnten. Die Verschonung des betrieblichen

Vermögens und die damit einhergehende Ungleichbehandlung mit Privatvermögen

sind im Wesentlichen mit der Verfassung zu vereinbaren. Eine Verschonung des

betrieblichen Vermögens ist insbesondere geeignet, erforderlich und grundsätzlich

angemessen, um damit die in den Unternehmen angelegte Beschäftigung zu

erhalten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 17. Dezember

2014, 1 BvL 21/12). Lediglich einige Regelungen des derzeitigen Rechts wurden als

mit der Verfassung unvereinbar angesehen.

Hinsichtlich dieser Verfassungsverstöße bedarf es einer Neuregelung. Für diese

wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Die

Grundkonzeption der Verschonung betrieblichen Vermögens wurde vom BVerfG

jedoch bestätigt, sodass die Ungleichbehandlung nicht durch eine breitere

Bemessungsgrundlage und ein Herabsetzen des Steuertarifs auf fünf Prozent

beseitigt werden muss. Vielmehr genügt es, die gerügten Regelungen entsprechend

den Vorgaben des BVerfG zu modifizieren.

Weiterhin folgt der Petitionsausschuss der Auffassung, dass der besondere

verfassungsrechtliche Schutz der Ehe einen erhöhten Freibetrag rechtfertigen



könnte. Eine völlige Freistellung auch größerer Erbschaften zwischen Ehegatten

kann der Ausschuss jedoch nicht befürworten.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,

im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das

Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (pdf)


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