Erbschaftsteuer - Stundung der Erbschaftsteuer für in Unternehmen gebundene Erbschaften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

31.05.2017, 04:22

Pet 2-18-08-6113-010970



Erbschaftsteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass für höhere Erbschaften, die in

Unternehmen gebunden sind, die Zahlung der Erbschaftsteuer gestundet wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Erbschaftsteuer könne ein kleines oder

mittleres Unternehmen existenziell bedrohen, weshalb es entlastende Regelungen

gebe. Durch entlastende Regelungen wie etwa durch Stundung der Steuerlast sinke

nicht der Unternehmenswert und es werde keine Liquidität gebunden. Es werde

lediglich eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat bilanziert, der eine

entsprechende Forderung gegen den neuen Unternehmenseigentümer

gegenüberstehe. Der Erbe könne also das Unternehmen problemlos fortführen,

wenn dies wirtschaftlich sinnvoll sei. Werde zu einem späteren Zeitpunkt das geerbte

Vermögen ganz oder teilweise aus dem Unternehmen entnommen, sei es wie ein

privates Erbe zu versteuern.

Für den Fall, dass ein geerbtes Unternehmen pleite gehe, habe ein Erbe jedoch

gleichwohl die Erbschaftsteuer zu entrichten. In diesem Falle liege lediglich eine

Steuerstundung vor, die allenfalls wie ein zinsloses Darlehen wirke. Denkbar wäre

jedoch auch, die ausstehende, aber noch nicht fällige Erbschaftsteuer in Höhe der

Inflationsrate zu verzinsen. Auf diese Weise wäre es möglich, ein Instrument zu

schaffen, welches im Erbfall den Übergang auch sehr großer Vermögen

angemessen besteuere, ohne das vererbte Unternehmen zu belasten.

Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 31 Mitzeichnungen sowie 21 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass das geltende

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) besondere Begünstigungen für

Betriebsvermögen vorsieht. Die entsprechenden Regelungen gelten grundsätzlich

auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für unmittelbare Beteiligungen

an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% (unternehmerisches Vermögen). Im

Rahmen der sog. Regelverschonung wird dieses Vermögen unter bestimmten

Voraussetzungen steuerlich zu 85% befreit (§§ 13a, 13b ErbStG). Daneben erhält

der Erwerber einen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro. Unter

weitergehenden Voraussetzungen kann der Erwerber eine vollständige

Steuerbefreiung erreichen (sog. Optionsverschonung).

Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Gesetz die Möglichkeit

bietet, eine danach verbleibende Erbschaft- oder Schenkungsteuer, soweit sie auf

Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit dies zur

Erhaltung des Betriebes notwendig ist (§ 28 ErbStG). Bei Erwerben von Todes

wegen erfolgt die Stundung zinslos.

Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass die geltenden

Steuererleichterungen für erworbenes unternehmerisch genutztes Vermögen nach

Auffassung des Fachsenats des Bundesfinanzhofs (BFH) eine gleichheitswidrige

Bevorzugung darstellen. Der BFH hat im September 2012 einen Antrag auf konkrete

Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gestellt, der sich gegen

Steuervergünstigungen nach dem ErbStG richtet, die beim Übergang von

betrieblichem Vermögen gewährt werden (1 BvL 21/12). Im Kern betrifft das

Verfahren die im Jahr 2009 geltende Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG. Die

Regelungen sind im Wesentlichen auf das Erbschaftsteuerreformgesetz vom

24. Dezember 2008 zurückzuführen. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es,

diejenigen Unternehmen seien von der Steuer zu entlasten, bei denen im Zuge des

Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitestgehend gesichert würden. Der

Gesetzgeber hat die §§ 13a und 13 b ErbStG zwar seit dem Jahr 2009 in einzelnen

Punkten geändert, dabei aber sein grundsätzliches Verschonungskonzept, welches



vom BFH infrage gestellt wird, unverändert beibehalten. Der Petitionsausschuss

weist darauf hin, dass das BVerfG mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az.

1 BvL 21/12) entschieden hat, dass die Regelungen der §§ 13a, 13b i.V.m. § 19

ErbStG in Bezug auf Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen bei Vererbung

von Betrieben oder bei schenkweiser Übertragung zu Lebzeiten verfassungswidrig

sind. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gelten die bisherigen

Regelungen grundsätzlich fort.

In dem genannten Urteil hat das BVerfG die Verschonungsregelungen nach §§ 13a

und 13b ErbStG zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die

bestehenden Verschonungsregelungen sind aber nach Auffassung des BVerfG

teilweise übermäßig und verstoßen gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

In der Vergangenheit hat die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass sie es

für geboten hält, zur Sicherung der vorhandenen Beschäftigung in den

übergehenden Betrieben die Unternehmensnachfolge bei einem Erwerb von Todes

wegen und bei Schenkungen unter Lebenden in den vom BVerfG im Urteil vom

17. Dezember 2014 aufgezeigten Grenzen weiterhin zu erleichtern. Zur Umsetzung

dieser Zielsetzung wurde am 8. Juli 2015 der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung

des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG beschlossen. Zu der Beratung

dieses Gesetzentwurfes im federführenden Finanzausschuss wurde die Petition nach

§ 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss

dem federführenden Finanzausschuss mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Der Ausschuss hat die Petition in seine Ausschussberatungen mit einbezogen.

Zuletzt wurde das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des

BVerfG im Rahmen der Beratungen des Vermittlungsausschussergebnisses am

29. September 2016 vom Bundestag auch in dem von der Petition angesprochenen

Punkt geändert.

Eine darüber hinausgehende weitere Änderung hält der Petitionsausschuss für nicht

angezeigt. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen teilweise entsprochen wurde.

Begründung (PDF)


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