Region: Germany

Erbschein - Keine Schlechterstellung von Erben von Immobilien/Geld- und Sachwerten gegenüber Erben von nur Geld- und/oder Sachwerten

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 supporters 39 in Germany

The petition is denied.

39 supporters 39 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/13/2017, 04:24

Pet 4-18-07-4047-034325

Erbschein


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Immobilienerben bezüglich des Nachlasses von
Geld- und oder Sachwerten nicht schlechter gestellt werden dürfen als Erben von nur
Geld- und/oder Sachwerten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe derzeit eine nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung: Der Erbe eines Guthabens auf dem Konto könne
bei einem Kreditinstitut mit entsprechender Vollmacht und testamentarischem
Erbennachweis über das Guthaben verfügen. Demgegenüber benötige der Erbe einer
Immobilie und eines Guthabens einen Erbschein für den gesamten Nachlass, um über
das Grundstück verfügen zu können; überdies müssten hierfür Gebühren nach dem
Wert des Guthabens und der Immobilie bezahlt werden. Sachgerechter sei eine
optionale Beschränkung des Erbscheins auf einzelne Nachlassgegenstände, damit
keine Gebühren für Nachlassgegenstände entstehen, bei denen ein besonderer
Erbnachweis nicht benötigt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 39 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Regelungen zum Erbschein finden sich in den §§ 2353 bis 2370 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Der Erbschein dient zum Beweis der Erbenstellung im
Rechtsverkehr.
Der Erbschein vermittelt Gutglaubensschutz. Dies bedeutet, Rechtsgeschäfte des im
Erbschein als Erbe Benannten mit einem Dritten über die Erbschaft gelten hinsichtlich
der Verfügungsberechtigung als wirksam, es sei denn der Dritte wusste, dass es sich
bei dem Geschäftspartner nicht um den wahren Erben handelte.
Der Erbschein wird bezüglich des oder der Erben nur hinsichtlich der gesamten
Erbschaft ausgestellt. Hintergrund ist das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge im
Erbrecht, § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganze auf den oder die Erben über, das
heißt, das gesamte Aktivvermögen sowie alle Schulden sind umfasst. Deshalb ermittelt
das Nachlassgericht auch nur, wer Erbe ist und nicht, welche Gegenstände zum
Nachlass gehören. Bei einem gegenständlich beschränkten „Teilerbschein“ müsste
das Nachlassgericht prüfen, ob der im Teilerbschein bezeichnete Gegenstand
tatsächlich vererbt wurde.
Hinsichtlich des Nachweises der Erbenstellung durch den Erben gilt: Wenn ein
Guthaben vererbt wird, so wollen die Kreditinstitute sichergehen, dass sie nur an den
richtigen Erben auszahlen. Regelmäßig wird die Vorlage eines Erbscheins oder die
Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen
(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift verlangt (Nummer
5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken). Die Ausgestaltung der
Nachweiserfordernisse ist eine Frage des Vertrages, der im Rahmen des durch die
Gesetze und die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten AGB-Rechts zwischen
Erblasser und dem Kreditinstitut geschlossen wird.
Ein anderer Weg, wie der Erbe unkompliziert über das Guthaben verfügen kann, ist
die postmortale Vollmacht. Der Erblasser stattet zu Lebzeiten den vorgesehen Erben
– dem er umfassend vertraut – mit einer Vollmacht, über das Guthaben zu verfügen,
aus, die (auch) nach dem Tod wirksam sein soll. Diese Vollmacht wird üblicherweise
beim Kreditinstitut verwahrt und reicht zur Legitimation gegenüber diesem aus.
Wenn eine Immobilie vererbt wird, soll der Erbe das Grundbuch berichtigen lassen,
um im Rechtsverkehr eindeutig als Eigentümer identifiziert werden zu können. Gemäß
§ 35 der Grundbuchordnung genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins eine Verfügung

von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift
über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden, soweit das Grundbuchamt aus
diesen Dokumenten die Rechtsnachfolge sicher feststellen kann. Dazu müsste der
Erblasser aber eine entsprechende notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen
errichtet haben.
Dies zeigt, dass der Erbe nicht grundsätzlich gezwungen ist, einen Erbschein
vorzulegen, um über sein ererbtes Vermögen verfügen zu können. Nur wenn die
Rechtslage nicht sicher beurteilt werden kann, ist ein Erbschein erforderlich. Dem kann
durch entsprechendes Verhalten des Erblassers vorgebeugt werden.
Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
bestimmt sich nach Nummer 12210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und
Notarkostengesetz (KV GNotKG). Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Wert des
(gesamten) Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 40 Absatz 1 Satz 1 GNotKG).
Dies ist sachgerecht, da der Erbschein für die gesamte Erbschaft ausgestellt wird.
Eine Geschäftswertprivilegierung, in denen der Erbschein nur zur Vorlage beim
Grundbuchamt verwendet wird, wurde nicht in das am 1. August 2013 in Kraft
getretene GNotKG übernommen, da die Regelung zu missbrauchsanfällig war und
erheblichen Aufwand bei der Berechnung sowie der Einziehung der Gebühren
verursachte. So wurde der „Erbschein für bestimmte Zwecke“ in vielen Fällen auch für
andere, bei der Bemessung des Geschäftswerts nicht berücksichtigte Zwecke
verwendet, wie etwa dem Nachweis der Inhaberschaft eines Guthabens gegenüber
einem Kreditinstitut. Erlangte das Gericht Kenntnis von der zweckfremden
Verwendung des Erbscheins, musste die Differenz zu den regulären Gebühren
nacherhoben werden.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber für eine gebührenrechtliche
Privilegierung des Erben an anderer Stelle entschieden. So wird eine Gebühr für die
Eintragung des Erben im Grundbuch nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag
binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird (Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer
14110 KV GNotKG).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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