Sofortiger Schutz der "Religionsfreiheit" durch das Grundgesetz - STOPP zu Missbrauch & Ausbeutung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
24 Unterstützende 24 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

08.11.2014, 09:52

Forderung konkretisiert.
Überschrift konkretisiert.
Neuer Titel: Konkretisierung Sofortiger Schutz der "Religionsfreiheit" im Grundgesetz, dem Jugendschutzgesetz und dem StgB vor Missbrauch durch das Grundgesetz !!! Neuer Petitionstext: Zum langfristigen Wir fordern den sofortigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir "Religionsfreiheit" vor Missbrauch durch das Grundgesetz. Als Vorbild dient die deutsche Bundesregierung auf, "Meinungsfreiheit" - GG Art. 4. auf Basis ist der Artikel § 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen. Dort heisst es:

(Die geforderten Änderungen sind HERVORGEHOBEN.)

Artikel 4 GG - Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird jedermann gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) DIESE "DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ. "

Art. 4 GG Religionsfreiheit ist um diesen Absatz zu erweitern!

"Religionsfreiheit" ist von der Regierung in ihren "Rechten und Pflichten" klar zu definieren und ihr Missbrauch, dem besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in relevanten Teilen zu unterstellen.

Darüber hinaus muss eine Konkretisierung des StgB in Bezug auf „Religionsfreiheit“ mit dem Ziel diese in ihren Rechten fordern wir, das Jugendschutzgesetz anzupassen, damit "Kindheit und Pflichten zu definieren, erfolgen. Jugend" im öffentlichen Bereich vor "religiösen Extremisten" geschützt wird!

Alternativ gilt es, den besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in Bezug auf die Religionsfreiheit zu konkretisieren. ***

** **** ***
BEGRÜNDUNG DER PETITION : TEIL 1

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände. Der
Das GG gibt lediglich eine gesellschaftlich, relevante Straftat vor, welche sich auf Religion und Weltanschauung bezieht. Dies ist § 166 war in - Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen!

In der Vergangenheit war dies quasi ein leer laufender Tatbestand. Tatbestand, da hier alle Religionen und Atheisten friedlich miteinander lebten und sich gegenseitig respektierten.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.
Deutschland ist heute "interreligös" - hier leben über 100 Religionen friedlich miteinander!

Es Allerdings treten immer häufiger gegenwärtig agressive, fundamenalistische Islamisten in Deutschland auf und berufen sich auf ihre Grundrechte "die Religionsfreiheit" und die "Meinungsfreiheit"!

Bestimmte „religiöse Organisationen“ auf und nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

Wenn es gegenwärtig „religiösen Organisationen“ möglich ist, auf politische Entscheidung Einfluss oder gesellschaftliche, kulturelle Strukturen Einfluss zu nehmen, muss ein Gesetz die „Recht und Pflichten“ dieser Organisationen zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Verfassung“ expliziert definieren.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen. Neue Begründung: Teil 2:

Derzeit haben weder die deutschen Ministerien, noch die Behördern ein einheitliches Begriffskonzept oder Gesetz im Umgang mit „religiöser Propaganda, Volksverhetzung oder Meinungsfreiheit“ zur Hand. Dieser Umstand führt innerpolitisch und gesellschaftlich zu massiven Konflikten.

Bei der neuen Gesetzgebung gilt es nicht, die Religionsfreiheit des Einzelnen zu beschneiden. Viel mehr muss eine klare Definition für legitime und strafbare Handlungen unter Berücksichtung der verschiedenen Interessen entworfen werden. Nur so kann ein friedliches Miteinander der Religionen in Deutschland garantiert werden!

Dies betrifft nicht explizit die Religionsfreiheit im privaten und intimen Bereich, sondern vor allem den Umgang damit im Öffentlichen und Sozialbereich.

Das Grundgesetz sichert jedem Menschen das „Recht auf unbehinderter Meinungsfreiheit“ zu. Allerdings unterliegt diese Freiheit auch besonderen Pflichten und ist an eine besondere Verantwortung gebunden. Hierzu zählen vor allem „die Rechte anderer“ sowie „der Ruf anderer“, aber auch der „Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundhet und der öffentlichen Sittlichkeit“.
So verbietet § 86 das Verbreiten von Propaganda im parteilichen Sinne.
Religiöse Propaganda hingegen unterliegt keinen Einschränkungen.

Hier muss insbesondere eine Regelung zur religiösen Werbung definiert werden, welche für alle Religionen in Deutschland bindend ist!

Aber auch die Finanzierung und klare Aufstellung/Satzung einer "religiösen Organisationen", wie es bei Parteien in Deutschland nach dem Gesetz geregelt ist muss klar definiert werden.

Beispielhaft gilt es weiter zu klären, wann durch eine „religiöse Handlung“ eine „Störung des öffentlichen Friedens“ nach § 166 vorliegt. Auch der § 130 StgB – die Volksverhetzung, gibt im religiösen Kontext keine klare Definition vor.

Ferner setzt sich das Jugendschutzgesetz überhaupt nicht mit der Gefährdung junger Menschen durch fundamentalistische, religiöse Propaganda auseinander.

Während das Gesetz klare Richtlinien bezüglich rassistischer Propaganda oder gängiger Werbung definiert, ist das Moratorium „Kindheit und Jugend“ religiöser Werbung im öffentlichen und im sozialenh Bereich sowie zum Teil gewaltverherrlichenden gewaltverherrlichender Propaganda durch s.g. Peergroups und religiöse Organisationen schutzlos ausgeliefert.

Dies sind nur einige Beispiele fehlender Konkretisierungen "religiöser Einflussnahme" auf die bestehende Grundordnung.

Laut Artikel 9 Abs. 2 der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION darf die Religionsfreiheit „Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Darum fordern wir den Deutschen Bundestag auf, von diesem Recht zum Wohle der Bevölkerung und im Sinne eines friedlichen, interreligiösen Miteinanders in Deutschland Gebrauch zu machen, "Religionsfreiheit" klar zu definieren und ihren Missbrauch im StgB strafrechtlich zu verankern.

Ziel ist es NICHT die „Religionsfreiheit“ in Frage zu stellen – sondern durch eine klare, anwendbare Definition die langfristige Wahrung der „freiheitlichen, demokratischen Grundordnung“, der „Menschenrechtskonvention“ sowie den Schutz der geltenden, deutschen Verfassung zu sichern.

Gruppen oder Einzelpersonen sind davor zu schützen, Opfer von Diskriminierung oder Gewalt zu werden, angestachelt oder ausgelöst durch religionsbezogene oder nationalistisch motivierter motivierte Aktionen, Hassreden oder Propaganda zu werden. Propaganda.

Das RECHT DER PERSÖNLICHKEIT AUF LEBEN UND FREIE ENTFALTUNG, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle Religionen in den einzelnen Bundesländern und der Gesamtrepublik muss langfristig gesichert und vor religiöser Manipulation geschützt werden.

Dies kann nur über eine klar definierte Rechtssprechung erfolgen.
Unter Berücksichtung der gesellschaftlichen Entwicklung ist eine zeitnahe Definition der Religionsfreiheit inkl. ihrer Rechte und Pflichten sowohl im Grundgesetz, als auch im StgB und Jugendschutz unausweichlich!

Wir fordern Es ist Aufgabe der Regierung, durch entsprechende Instrumente einen Missbrauch der "Religionsfreiheit", vor allem durch Islamisten zu verhindern. Nur so lässt sich die Bildung weiterer Vorurteile kontrollieren. Die Position des Islam in der Gesellschaft ist zu stärken und allen Religionen die gleichen "Rechte und Pflichten" unter "freiheitlichen, demokratischen Richtlinien", "Menschenrechtskonvention" und "dem Grundgesetz" zu zuweisen.

Deutschland ist seit über 70 Jahren interreligiös! Hier leben über 100 Religionen friedlich zusammen, das gibt es in kaum einem anderen Land!
Dieser Frieden muss durch die Regierung im Namen des Volkes zu einer zeitnahen geschützt werden!

Darum fordern wir die Bundesregierung auf:
sofortige Klärung des "Begriffsdefizites" "Begriffsdefizites", Erweiterung des Artikel 4 GG - Religionsfreiheit und entsprechende Schließung der "Gesetzeslücken" auf. "Gesetzeslücken"!


07.11.2014, 19:18

Zusatz
Neuer Petitionstext: Zum langfristigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir den Bundestag die deutsche Bundesregierung auf, GG Art. 4. auf Basis ist der Artikel 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen.

(Die geforderten Änderungen sind HERVORGEHOBEN.)

Artikel 4 GG - Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird jedermann gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ.

Darüber hinaus muss eine Konkretisierung des StgB in Bezug auf „Religionsfreiheit“ mit dem Ziel diese in ihren Rechten und Pflichten zu definieren, erfolgen.

Alternativ gilt es, den besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in Bezug auf die Religionsfreiheit zu konkretisieren.

** **** ***
BEGRÜNDUNG DER PETITION : TEIL 1

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände. Der § 166 war in der Vergangenheit quasi ein leer laufender Tatbestand.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.

Es treten immer häufiger „religiöse Organisationen“ auf und nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

Wenn es gegenwärtig „religiösen Organisationen“ möglich ist, auf politische Entscheidung Einfluss oder gesellschaftliche, kulturelle Strukturen Einfluss zu nehmen, muss ein Gesetz die „Recht und Pflichten“ dieser Organisationen zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Verfassung“ expliziert definieren.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen. Neue Begründung: Teil 2:

Derzeit haben weder die deutschen Ministerien, noch die Behördern ein einheitliches Begriffskonzept oder Gesetz im Umgang mit „religiöser Propaganda, Volksverhetzung oder Meinungsfreiheit“ zur Hand. Dieser Umstand führt innerpolitisch und gesellschaftlich zu massiven Konflikten.

Bei der neuen Gesetzgebung gilt es nicht, die Religionsfreiheit des Einzelnen zu beschneiden. Viel mehr muss eine klare Definition für legitime und strafbare Handlungen unter Berücksichtung der verschiedenen Interessen entworfen werden. Nur so kann ein friedliches Miteinander der Religionen in Deutschland garantiert werden!

Dies betrifft nicht explizit die Religionsfreiheit im privaten und intimen Bereich, sondern vor allem den Umgang damit im Öffentlichen und Sozialbereich.

Das Grundgesetz sichert jedem Menschen das „Recht auf unbehinderter Meinungsfreiheit“ zu. Allerdings unterliegt diese Freiheit auch besonderen Pflichten und ist an eine besondere Verantwortung gebunden. Hierzu zählen vor allem „die Rechte anderer“ sowie „der Ruf anderer“, aber auch der „Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundhet und der öffentlichen Sittlichkeit“.
So verbietet § 86 das Verbreiten von Propaganda im parteilichen Sinne.
Religiöse Propaganda hingegen unterliegt keinen Einschränkungen.

Hier muss insbesondere eine Regelung zur religiösen Werbung definiert werden, welche für alle Religionen in Deutschland bindend ist!

Aber auch die Finanzierung und klare Aufstellung/Satzung einer "religiösen Organisationen", wie es bei Parteien in Deutschland nach dem Gesetz geregelt ist muss klar definiert werden.

Beispielhaft gilt es weiter zu klären, wann durch eine „religiöse Handlung“ eine „Störung des öffentlichen Friedens“ nach § 166 vorliegt. Auch der § 130 StgB – die Volksverhetzung, gibt im religiösen Kontext keine klare Definition vor.

Ferner setzt sich das Jugendschutzgesetz überhaupt nicht mit der Gefährdung junger Menschen durch fundamentalistische, religiöse Propaganda auseinander.

Während das Gesetz klare Richtlinien bezüglich rassistischer Propaganda oder gängiger Werbung definiert, ist das Moratorium „Kindheit und Jugend“ religiöser zum Teil gewaltverherrlichenden Propaganda durch s.g. Peergroups und religiöse Organisationen schutzlos ausgeliefert.

Dies sind nur einige Beispiele fehlender Konkretisierungen "religiöser Einflussnahme" auf die bestehende Grundordnung.

Laut Artikel 9 Abs. 2 der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION darf die Religionsfreiheit „Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Darum fordern wir den Deutschen Bundestag auf, von diesem Recht zum Wohle der Bevölkerung und im Sinne eines friedlichen, interreligiösen Miteinanders in Deutschland Gebrauch zu machen, "Religionsfreiheit" klar zu definieren und ihren Missbrauch im StgB strafrechtlich zu verankern.

Ziel ist es NICHT die „Religionsfreiheit“ in Frage zu stellen – sondern durch eine klare, anwendbare Definition die langfristige Wahrung der „freiheitlichen, demokratischen Grundordnung“, der „Menschenrechtskonvention“ sowie den Schutz der geltenden, deutschen Verfassung zu sichern.

Gruppen oder Einzelpersonen sind davor zu schützen, Opfer von Diskriminierung oder Gewalt zu werden, angestachelt oder ausgelöst durch religionsbezogene oder nationalistisch motivierter Aktionen, Hassreden oder Propaganda zu werden.

Das RECHT DER PERSÖNLICHKEIT AUF LEBEN UND FREIE ENTFALTUNG, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle Religionen in den einzelnen Bundesländern und der Gesamtrepublik muss langfristig gesichert und vor religiöser Manipulation geschützt werden.

Dies kann nur über eine klar definierte Rechtssprechung erfolgen.
Unter Berücksichtung der gesellschaftlichen Entwicklung ist eine zeitnahe Definition der Religionsfreiheit inkl. ihrer Rechte und Pflichten sowohl im Grundgesetz, als auch im StgB und Jugendschutz unausweichlich!

Wir fordern die Regierung im Namen des Volkes zu einer zeitnahen Klärung des "Begriffsdefizites" und der "Gesetzeslücken" auf.


07.11.2014, 17:12

Titeländerung
Neuer Titel: Ergänzung des Artikel 4 GG - Religionsfreiheit! Konkretisierung durch ein eigenes Bundesgesetz der "Religionsfreiheit" im Grundgesetz, dem Jugendschutzgesetz und dem StgB


07.11.2014, 16:59

ebd
Neuer Petitionstext: Zum langfristigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir den Bundestag auf, GG Art. 4. auf Basis ist der Artikel 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen.

(Die geforderten Änderungen sind HERVORGEHOBEN.)

Artikel 4 GG - Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird jedermann gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ.

Darüber hinaus muss eine Konkretisierung des StgB in Bezug auf „Religionsfreiheit“ mit dem Ziel diese in ihren Rechten und Pflichten zu definieren, erfolgen.

Alternativ gilt es, den besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in Bezug auf die Religionsfreiheit zu konkretisieren.

** ***
BEGRÜNDUNG DER PETITION : TEIL 1

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände. Der § 166 war in der Vergangenheit quasi ein leer laufender Tatbestand.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.

Es treten immer häufiger „religiöse Organisationen“ auf und nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

Wenn es gegenwärtig „religiösen Organisationen“ möglich ist, auf politische Entscheidung Einfluss oder gesellschaftliche, kulturelle Strukturen Einfluss zu nehmen, muss ein Gesetz die „Recht und Pflichten“ dieser Organisationen zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Verfassung“ expliziert definieren.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen. Neue Begründung: Teil 2:

Derzeit haben weder die deutschen Ministerien, noch die Behördern ein einheitliches Begriffskonzept oder Gesetz im Umgang mit „religiöser Propaganda, Volksverhetzung oder Meinungsfreiheit“ zur Hand. Dieser Umstand führt innerpolitisch und gesellschaftlich zu massiven Konflikten.

Bei der neuen Gesetzgebung gilt es nicht, die Religionsfreiheit des Einzelnen zu beschneiden. Viel mehr muss eine klare Definition für legitime und strafbare Handlungen unter Berücksichtung der verschiedenen Interessen entworfen werden. Nur so kann ein friedliches Miteinander der Religionen in Deutschland garantiert werden!

Dies betrifft nicht explizit die Religionsfreiheit im privaten und intimen Bereich, sondern vor allem den Umgang damit im Öffentlichen und Sozialbereich.

Das Grundgesetz sichert jedem Menschen das „Recht auf unbehinderter Meinungsfreiheit“ zu. Allerdings unterliegt diese Freiheit auch besonderen Pflichten und ist an eine besondere Verantwortung gebunden. Hierzu zählen vor allem „die Rechte anderer“ sowie „der Ruf anderer“, aber auch der „Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundhet und der öffentlichen Sittlichkeit“.
So verbietet § 86 das Verbreiten von Propaganda im parteilichen Sinne.
Religiöse Propaganda hingegen unterliegt keinen Einschränkungen.

Hier muss insbesondere eine Regelung zur religiösen Werbung definiert werden, welche für alle Religionen in Deutschland bindend ist!

Aber auch die Finanzierung und klare Aufstellung/Satzung einer "religiösen Organisationen", wie es bei Parteien in Deutschland nach dem Gesetz geregelt ist muss klar definiert werden.

Beispielhaft gilt es weiter zu klären, wann durch eine „religiöse Handlung“ eine „Störung des öffentlichen Friedens“ nach § 166 vorliegt. Auch der § 130 StgB – die Volksverhetzung, gibt im religiösen Kontext keine klare Definition vor.

Ferner setzt sich das Jugendschutzgesetz überhaupt nicht mit der Gefährdung junger Menschen durch fundamentalistische, religiöse Propaganda auseinander.

Während das Gesetz klare Richtlinien bezüglich rassistischer Propaganda oder gängiger Werbung definiert, ist das Moratorium „Kindheit und Jugend“ religiöser zum Teil gewaltverherrlichenden Propaganda durch s.g. Peergroups und religiöse Organisationen schutzlos ausgeliefert.

Dies sind nur einige Beispiele fehlender Konkretisierungen "religiöser Einflussnahme" auf die bestehende Grundordnung.

Laut Artikel 9 Abs. 2 der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION darf die Religionsfreiheit „Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Darum fordern wir den Deutschen Bundestag auf, von diesem Recht zum Wohle der Bevölkerung und im Sinne eines friedlichen, interreligiösen Miteinanders in Deutschland Gebrauch zu machen, "Religionsfreiheit" klar zu definieren und ihren Missbrauch im StgB strafrechtlich zu verankern.

Ziel ist es NICHT die „Religionsfreiheit“ in Frage zu stellen – sondern durch eine klare, anwendbare Definition die langfristige Wahrung der „freiheitlichen, demokratischen Grundordnung“, der „Menschenrechtskonvention“ sowie den Schutz der geltenden, deutschen Verfassung zu sichern.

Gruppen oder Einzelpersonen sind davor zu schützen, Opfer von Diskriminierung oder Gewalt zu werden, angestachelt oder ausgelöst durch religionsbezogene oder nationalistisch motivierter Aktionen, Hassreden oder Propaganda zu werden.

Das RECHT DER PERSÖNLICHKEIT AUF LEBEN UND FREIE ENTFALTUNG, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle Religionen in den einzelnen Bundesländern und der Gesamtrepublik muss langfristig gesichert und vor religiöser Manipulation geschützt werden.


07.11.2014, 16:59

ebd
Neuer Petitionstext: Zum langfristigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir den Bundestag auf, GG Art. 4. auf Basis ist der Artikel 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen.

(Die geforderten Änderungen sind HERVORGEHOBEN.)

Artikel 4 GG - Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird jedermann gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ.

Darüberhinaus Darüber hinaus muss eine Konkretisierung des StgB in Bezug auf „Religionsfreiheit“ mit dem Ziel diese in ihren Rechten und Pflichten stattfinden.

Diese Konkretisierung würde idealerweise durch einen interreligiösen Ausschuss ausgearbeitet. zu definieren, erfolgen.

Alternativ gilt es, den besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in Bezug auf die Religionsfreiheit zu konkretisieren.

***

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände. Der § 166 war in der Vergangenheit quasi ein leer laufender Tatbestand.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.

Es treten immer häufiger „religiöse Organisationen“ auf und nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

Wenn es gegenwärtig „religiösen Organisationen“ möglich ist, auf politische Entscheidung Einfluss oder gesellschaftliche, kulturelle Strukturen Einfluss zu nehmen, muss ein Gesetz die „Recht und Pflichten“ dieser Organisationen zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Verfassung“ expliziert definieren.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen.


07.11.2014, 16:56

Satzbau
Neuer Petitionstext: Zum langfristigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir den Bundestag auf, GG Art. 4. auf Basis ist der Artikel 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen.

(Die geforderten Änderungen sind HERVORGEHOBEN.)

Artikel 4 GG - Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird jedermann gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ.

Zum langfristigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir den Bundestag auf, GG Art. 4. auf Basis ist der Artikel 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen.
Dort lautet es:

DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE.

Darüberhinaus muss eine Konkretisierung des StgB in Bezug auf „Religionsfreiheit“ mit dem Ziel diese in ihren Rechten und Pflichten stattfinden.

Diese Konkretisierung würde idealerweise durch einen interreligiösen Ausschuss ausgearbeitet.

Alternativ gilt es, den besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in Bezug auf die Religionsfreiheit zu konkretisieren.

***

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände. Der § 166 war in der Vergangenheit quasi ein leer laufender Tatbestand.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.

Es treten immer häufiger „religiöse Organisationen“ auf und nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

Wenn es gegenwärtig „religiösen Organisationen“ möglich ist, auf politische Entscheidung Einfluss oder gesellschaftliche, kulturelle Strukturen Einfluss zu nehmen, muss ein Gesetz die „Recht und Pflichten“ dieser Organisationen zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Verfassung“ expliziert definieren.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen.


07.11.2014, 16:28

Einfügung: DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE.
Neuer Petitionstext: (Die geforderten Änderungen sind HERVORGEHOBEN.)

Artikel 4 GG - Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird jedermann gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ.

Zum langfristigen Schutz der knapp hundert in der BRD lebenden Religionen fordern wir eine Abstimmung im den Bundestag zur Ergänzung des auf, GG Art. 4. und auf Basis ist der Artikel 5 Meinungsfreiheit Abs. 2. zu ergänzen.
Dort lautet es:

DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE.

Darüberhinaus muss eine Konkretisierung des StgB in Bezug auf „Religionsfreiheit“ mit dem Ziel diese in ihren Rechten und Pflichten zu konkretisieren. stattfinden.

Diese Konkretisierung würde idealerweise durch einen interreligiösen Ausschuss ausgearbeitet.

Alternativ gilt es, den besonderen Teil des StgB (§ 80 – 358) in Bezug auf die Religionsfreiheit zu konkretisieren.

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Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen Umstände. Der § 166 war in der Vergangenheit quasi ein leer laufender Tatbestand.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.

Es treten immer häufiger „religiöse Organisationen“ auf und nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder bestehende kulturelle Strukturen oder Rituale. Während Parteien durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

Wenn es gegenwärtig „religiösen Organisationen“ möglich ist, auf politische Entscheidung Einfluss oder gesellschaftliche, kulturelle Strukturen Einfluss zu nehmen, muss ein Gesetz die „Recht und Pflichten“ dieser Organisationen zum Schutz der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Verfassung“ expliziert definieren.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein Grund hierfür ist der Umstand. da es zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen.


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