Kraj : Schleswig-Holstein; Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern
Občianske práva

Erhalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) für Pastores der Nordkirche

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Petícia je zameraná na
Landeskirchenamt der Nordkirche Kiel
152

Žiadateľ petície neodovzdal petíciu.

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  1. Zahájená 2019
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Neúspešný

01. 03. 2021, 1:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team



19. 12. 2019, 1:19

Aufgrund der Weihnachts-/Neujahrsferien erscheint uns ein späterer Termin für die Übergabe der Unterschriftenlisten angezeigt.


Neues Zeichnungsende: 28.02.2020
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 122


13. 11. 2019, 19:26

Liebe Geschwister,
wir freuen uns sehr über eure rege Beteiligung bei dieser Petition. Werdet bitte nicht müde, weiter für Unterschriften in eurem Umfeld zu werben.
Gerade haben wir ein Schreiben per E-Mail an die Präses der Landessynode und den Oberkirchenrat des Landeskirchenamt geschickt. Hierin bitten wir beide Personen, bei der morgen beginnenden Tagung der Landessynode unsere Stimmen nicht unerwähnt zu lassen, wenn das Thema unter TOP 6.1am Freitag nachmittag behandelt wird.
Bitte betet doch dafür. Leider wird es schwer sein zu erfahren, ob unserem Wunsch entsprochen wurde. Aber, egal was passiert: Unser GOTT ist größer als der Durcheinanderbringer!!! Wir werden jedenfalls weiter Unterschriften sammeln.
Nochmals danke für eure Unterstützung und Gottes Segen,
Monika Backof und Angelika Remmers


11. 11. 2019, 14:32

Ergänzung unserer Namen, wer wir in der Nordkirche sind


Neue Begründung: Die Landessynode der Nordkirche beschloss am 21. September 2019 die „Segnung von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften“ durch den „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung)“ zu ersetzen. Im Falle der bisher möglichen Segnung galt, dass die Pastores eine solche aufgrund eines anderen Schriftverständnisses aus Gewissensgründen ablehnen konnten. – Auf Nachfrage eines Journalisten anlässlich einer Pressekonferenz wurde seitens der Nordkirche bestätigt, dass es den Pastorinnen und Pastoren nach Umsetzung des Beschlusses nicht mehr möglich sein wird, sich bei Ablehnung einer Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares auf Gewissensgründe zu berufen (siehe www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Nordkirche-traut-jetzt-auch-gleichgeschlechtliche-Paare,synode300.html und Artikel ideaSpectrum KW 39/2019).
Auf die schriftliche Nachfrage bzw. Protest beim Landeskirchenamt in Kiel argumentiert dieses in seinem Schreiben vom 29.10.2019 unter Punkt 4: "Es wird also nicht die Gewissensfreiheit eingeschränkt, sondern es wird lediglich auf die ausdrückliche Nennung des Ablehnungsgrundes "Gewissensentscheidung" verzichtet.“ Die bisher für Segnungen ausdrücklich zugestandene persönliche Gewissensentscheidung der Pastorinnen und Pastoren wird es für Trauungen also nicht mehr geben. Sie wird weder im Beschluss genannt noch soll sie in den entsprechenden rechtlichen Anpassungen explizit vermerkt werden. Dennoch soll sie aber unverändert weiterhin Gültigkeit haben. Das ist nach unserer Auffassung ein Widerspruch in sich.
Wenn die Gewissensfreiheit für diese Trauungen nicht mehr ausdrücklich genannt wird, ist dies nach unserer Meinung ein klarer Verstoß gegen Art. 4, Abs. 1 des Grundgesetzes „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
In seinem genannten Schreiben weist das Landeskirchenamt Kiel weiter auf das grundsätzliche Recht der Pastores hin, eine Amtshandlung verweigern zu können. Doch sind beide Rechte nicht vergleichbar Es geht darum, den Pastorinnen und Pastoren weiterhin schriftlich das Recht zuzusichern, eine Trauung aus persönlichen Gewissensgründen ablehnen zu können. Dieses Recht muss bei den ‚Veränderungen in neuen Regelungen von Grundlinien kirchlichen Handelns in der Nordkirche‘ ausdrücklich genannt werden.
Wir wollen nicht tatenlos bleiben, wenn nach unserem Verständnis das Landeskirchenamt bei der Umsetzung des Beschlusses der Landessynode gegen Artikel 4, Abs. 1, des Grundgesetzes „Glaubens- und Gewissensfreiheit“ verstößt. Unsere Verfassung schützt alle Bürgerinnen und Bürger, auch und vor allem Andersdenkende. Es darf nicht sein, dass verbriefte Rechte unterlaufen werden.
Darum bitten wir dich und Sie, durch deine/Ihre Unterschrift auf dieser OpenPetition die Wahrung des Grundrechtes Art. 4, Abs. 1, beim Landeskirchenamt einzufordern.
Wir fordern, das Recht auf persönliche Gewissensentscheidung für die Pastorinnen und Pastoren ausdrücklich in den umformulierten Grundlinien kirchlichen Handelns zu nennen. Damit bleibt dann das Recht nach Art. 4, Abs. 1 GG für die Pastorinnen und Pastoren erhalten, eine Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit ablehnen zu können. Und zwar ohne, dass dies später „als schwerwiegender Vorgang“ gewertet werden kann.
Monika Backof und Angelika Remmers, einfache Gemeindemitglieder der Nordkirche

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 45


11. 11. 2019, 14:31

Ergänzung unserer Namen, wer wir in der Nordkirche sind


Neue Begründung: Die Landessynode der Nordkirche beschloss am 21. September 2019 die „Segnung von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften“ durch den „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung)“ zu ersetzen. Im Falle der bisher möglichen Segnung galt, dass die Pastores eine solche aufgrund eines anderen Schriftverständnisses aus Gewissensgründen ablehnen konnten. – Auf Nachfrage eines Journalisten anlässlich einer Pressekonferenz wurde seitens der Nordkirche bestätigt, dass es den Pastorinnen und Pastoren nach Umsetzung des Beschlusses nicht mehr möglich sein wird, sich bei Ablehnung einer Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares auf Gewissensgründe zu berufen (siehe www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Nordkirche-traut-jetzt-auch-gleichgeschlechtliche-Paare,synode300.html und Artikel ideaSpectrum KW 39/2019).
Auf die schriftliche Nachfrage bzw. Protest beim Landeskirchenamt in Kiel argumentiert dieses in seinem Schreiben vom 29.10.2019 unter Punkt 4: "Es wird also nicht die Gewissensfreiheit eingeschränkt, sondern es wird lediglich auf die ausdrückliche Nennung des Ablehnungsgrundes "Gewissensentscheidung" verzichtet.“ Die bisher für Segnungen ausdrücklich zugestandene persönliche Gewissensentscheidung der Pastorinnen und Pastoren wird es für Trauungen also nicht mehr geben. Sie wird weder im Beschluss genannt noch soll sie in den entsprechenden rechtlichen Anpassungen explizit vermerkt werden. Dennoch soll sie aber unverändert weiterhin Gültigkeit haben. Das ist nach unserer Auffassung ein Widerspruch in sich.
Wenn die Gewissensfreiheit für diese Trauungen nicht mehr ausdrücklich genannt wird, ist dies nach unserer Meinung ein klarer Verstoß gegen Art. 4, Abs. 1 des Grundgesetzes „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
In seinem genannten Schreiben weist das Landeskirchenamt Kiel weiter auf das grundsätzliche Recht der Pastores hin, eine Amtshandlung verweigern zu können. Doch sind beide Rechte nicht vergleichbar Es geht darum, den Pastorinnen und Pastoren weiterhin schriftlich das Recht zuzusichern, eine Trauung aus persönlichen Gewissensgründen ablehnen zu können. Dieses Recht muss bei den ‚Veränderungen in neuen Regelungen von Grundlinien kirchlichen Handelns in der Nordkirche‘ ausdrücklich genannt werden.
Wir wollen nicht tatenlos bleiben, wenn nach unserem Verständnis das Landeskirchenamt bei der Umsetzung des Beschlusses der Landessynode gegen Artikel 4, Abs. 1, des Grundgesetzes „Glaubens- und Gewissensfreiheit“ verstößt. Unsere Verfassung schützt alle Bürgerinnen und Bürger, auch und vor allem Andersdenkende. Es darf nicht sein, dass verbriefte Rechte unterlaufen werden.
Darum bitten wir dich und Sie, durch deine/Ihre Unterschrift auf dieser OpenPetition die Wahrung des Grundrechtes Art. 4, Abs. 1, beim Landeskirchenamt einzufordern.
Wir fordern, das Recht auf persönliche Gewissensentscheidung für die Pastorinnen und Pastoren ausdrücklich in den umformulierten Grundlinien kirchlichen Handelns zu nennen. Damit bleibt dann das Recht nach Art. 4, Abs. 1 GG für die Pastorinnen und Pastoren erhalten, eine Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit ablehnen zu können. Und zwar ohne, dass dies später „als schwerwiegender Vorgang“ gewertet werden kann.
Monika Backof und Angelika Remmers
Remmers, einfache Gemeindemitglieder der Nordkirche

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 45


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