Region: Thüringen

Erhalt der Raststätte Rodaborn

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
19 Unterstützende 19 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

19 Unterstützende 19 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

11.09.2017, 13:17

Die Petition wurde am 1. November 2016 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 13. Dezember 2016 mitgerechnet werden. Dabei ist die Peti¬tion nur von 19 Mitzeichnern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft wurden vom Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

Im Ergebnis seiner Beratung hat der Petitionsausschuss auf Folgendes hingewiesen:

Rodaborn war eine ehemalige Rastanlage an der BAB A 9. Sie war jedoch im Gesamtkonzept für Nebenbetriebe an Autobahnen durch den Bund von Anfang an als „künftig wegfallend“ eingestuft und wurde im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau der BAB A 9 im Jahr 2004 geschlossen. Stattdessen erfolgte etwas versetzt der Bau eines neuen, unbewirtschafteten Parkplatzes mit WC, dessen Dimensionierung nur auf einen kurzzeitigen Verbleib der Verkehrsteilnehmer ausgerichtet ist. Dieser Parkplatz ist, wie üblich, durch einen Zaun von der Umgebung abgetrennt. Die im Zaun vorhandenen Türen sind ausschließlich für das Personal der Straßenbauverwaltung zu Wartungszwecken vorgesehen und nicht für die Erreichbarkeit des benachbarten Grundstücks von der Seite der Autobahn.

Das Grundstück der ehemaligen Rastanlage Rodaborn wurde im Jahr 2009 durch die Bundes-anstalt für Immobilienaufgaben an den jetzigen Eigentümer verkauft. Im Rahmen des Verkaufs wurde allen Interessenten mitgeteilt, dass das Objekt keine Autobahnrastanlage mehr ist und auch zukünftig kein Betrieb als Rastanlage möglich sein wird. Im Übrigen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zaun zum Autobahnparkplatz den direkten Zugang von dort ver-hindert und dass diese Trennung der Liegenschaft von der Autobahn endgültig und unwiderruflich ist.

Seit 2010 verkauft der jetzige Eigentümer vorwiegend in den Sommermonaten Bratwürste und Getränke über den Zaun an die Verkehrsteilnehmer auf dem Parkplatz der BAB A 9. Von Seiten des Bundes wurde die Thüringer Straßenbauverwaltung mehrfach aufgefordert, den Verkauf über den Zaun zu unterbinden. Da es für den Verkauf weder eine Konzession für einen Nebenbetrieb nach § 15 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) noch eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG gibt, ist der Verkauf unzulässig. Das Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) verfügte deshalb, dass der Verkauf von Waren über den Zaun zu unterlassen ist. Die dagegen erhobene Klage wies das zuständige Verwaltungsgericht ab. Gegen dieses Urteil hat der jetzige Eigentümer die Zulassung zur Berufung beantragt. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig und der Rechtsstreit noch nicht letztinstanzlich entschieden.

Aufgrund der v.g. Informationen hat der Petitionsausschuss keine Möglichkeit gesehen, dem Anliegen abzuhelfen. Der Ausschuss hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es ihm aufgrund der der auf der verfassungsrechtlich garantierten Gewaltenteilung beruhenden Unabhängigkeit der Justiz nicht möglich ist, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen und damit in den Funktionsbereich der Rechtsprechung einzugreifen.


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