Erhalt Englisches Kino auf Sylt

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Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
18 Támogató 18 -ban,-ben Schleswig-Holstein

A petíció lezárult.

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  1. Indított 2015
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Ez egy online petíció des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

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2016. 01. 25. 17:23

08.12.2015Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 18 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa umfassend geprüft und beraten. Der Petitionsausschuss begrüßt das Engagement des Petenten sowie der Mitzeichnerinnen und Mitzeichner zum Erhalt des kulturellen Bauerbes des Landes Schleswig-Holstein. Der Aus-schuss nimmt allerdings zur Kenntnis, dass sich das Anliegen des Petenten hinsichtlich des Erhalts des Gebäudes, um dessen Erhalt sich der Petent bemüht, erledigt hat, da dieses vor Abschluss des Petitionsverfahrens abgerissen wurde. Das Kulturministerium hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Gemeinde Sylt bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde eine Genehmigung für den Abriss des Englischen Kinos auf dem ehemaligen Stützpunkt der Marinefliegergruppe in Sylt/OT Tinnum Anfang 2015 beantragt habe. Die später rechtskräftig gewordene Genehmigung sei nach § 13 Denkmalschutzgesetz erteilt worden. Dieser Genehmigung sei eine gemeinsame Ortsbesichtigung durch das Landesamt für Denkmalpflege vorausgegangen. Gemäß § 13 Denkmalschutzgesetz seien sowohl die Belange des Denkmalschutzes als auch der Zumutbarkeit eines Erhaltes für die Gemeinde Sylt als Eigentümerin des Grundstückes, auf dem das Gebäude des Englischen Kinos stand, gegeneinander abgewogen worden. Das 1953 von der Royal Airforce errichtete Englische Kino sei später von der Bundeswehr übernommen worden. 1971 sei die technische Ausstattung ausgesondert, 1980 der traditionelle Kinobetrieb eingestellt und im Dezember 2005 die militärische Nutzung beendet worden. Im November 2006 sei das Kinogebäude in das Denkmalbuch eingetragen worden. Weiter teilt das Kulturministerium mit, dass die Ortsbesichtigung Anfang 2015 ergeben habe, dass weder Straßenzugänge noch weitere Nachbargebäude bestanden hätten, sodass das gesamte Fliegerhorstgelände als Außenbereichsanlage im Sinne von § 35 Baugesetzbuch bauplanungsrechtlich zu behandeln sei. Dadurch sei eine Anschlussnutzung baurechtlich nur im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 35 Baugesetzbuch möglich. Infolge dessen sei eine wirtschaftlich sinnvolle Folgenutzung insgesamt nicht erkennbar. Des Weiteren sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Erhaltes des Gebäudes durch die Gemeinde Sylt die verfassungsrechtlich festgeschriebene kommunale Selbstverwaltungsgarantie zu berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Fragen des Petenten teilt das Kulturministerium mit, dass für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen einzelnen Eigentümerwechsel, insbesondere aus der Zeit vor dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, zusätzliche historische und rechtliche Begutachtungen nötig seien.Eine weitere bauplanungsrechtlich zulässige und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gebäudes, auch durch etwaige neue Eigentümer, sei nicht erkennbar. Eine Veräußerung komme daher nicht in Betracht. Die Kosten für die reine bauliche Sanierung würden laut Gutachterschätzungen etwa 1,5 Millionen Euro betragen. Darin nicht enthalten seien die Kosten für die benötigte Infrastruktur (Straßen, Leitungen) zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes. Von der Gemeinde seien in der Vergangenheit Gebäudesicherungsmaßnahmen und Kontrollgänge vorgenommen worden. Das Kulturministerium teilt ferner mit, dass nach § 16 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberech-tigten Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln oder vor Gefährdung zu schützen haben. Nach § 16 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz sind Personen, die Denkmale vorsätzlich und oder grob fahrlässig schädigen, zum Schadensersatz verpflichtet. Der Ausschuss vermag nach alledem kein Votum im Sinne des Petenten auszusprechen. Soweit erkennbar, ist die Genehmigung der Gebäudebeseitigung rechtmäßig erfolgt. Aufgrund der rechtlichen wie auch tatsächlichen Situation war eine wirtschaftliche Folgenutzung nach Auffassung des Petitionsausschusses wenig aussichtsreich. Für Zweifel an der rechtskonformen Eigentümerschaft der Gemeinde Sylt bestehen auch keine Anhaltspunkte, zumal das Gebäude des Englischen Kinos erst 1953 und nicht in der Phase der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Zuhilfenahme von Zwangsenteignungen errichtet wurde.Der Petitionsausschuss vermag auch keine Schutzlücke hinsichtlich vorsätzlicher Vernachlässigung von Denkmälern im geltenden Denkmalschutzgesetz zu erkennen. Die Erhaltungspflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 16 Denkmalschutzgesetz und die Befugnisse der Denkmalschutzbehörden nach § 17 Denkmalschutzgesetz bieten einen ausreichenden Schutz, welcher durch die Tatbestände der §§ 18 und 19 Denkmalschutzgesetz ergänzt wird, nach denen bestimmte denkmalschädigende Handlungen als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat geahndet werden können. Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 9. bis 11. März 2016.


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