Erhalt kleiner Grundschulen

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
12 Apoyo 12 En. Renania-Palatinado

El proceso de petición ha terminado.

12 Apoyo 12 En. Renania-Palatinado

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Expedición.

12/11/2018 11:10

…Sie übersandten eine Sammellegislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Schulgesetzes
begehrten. Die Petition wurde von 461 Unterstützerinnen und Unterstützern mitgezeichnet. Der
Schriftverkehr erfolgt ausschließlich mit Ihnen als Hauptpetentin. Nachstehender Bescheid wird
ebenfalls ausschließlich Ihnen zugestellt. Im Einzelnen wandten Sie sich gegen die Regelung,
wonach Grundschulen grundsätzlich mindestens eine Klasse je Klassenstufe umfassen müssen.

Bei der Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeichnungsfrist, in
der 12 weitere Personen mitzeichneten, endete am 1. August 2017.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 23. Januar 2018 über Ihre Legislativeingabe
beraten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
Bildung im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hatte mit Schreiben vom 25. Juli 2017 folgende Stellungnahme zu der vorlie-
genden Thematik abgegeben:

„Mit der von Ihnen vorgelegten Sammellegislativeingabe begehrt die Petentin eine
Änderung des § 13 Abs. 1 SchulG (wonach in der Grundschule jede Klassenstufe
mindestens eine Klasse umfassen muss), um den Erhalt auch kleinerer Grundschu-
len zu ermöglichen.

Eine vergleichbare Initiative verfolgt die Fraktion der CDU mit dem Gesetzentwurf
eines Landesgesetzes zur Änderung des Schulgesetzes (Drs. 17/3096), der in der
33. Sitzung des Landtages am 30. Mai 2017 beraten wurde. Der Ausschuss für Bil-
dung hat in seiner 10. Sitzung am 8. Juni 2017 beschlossen, ein Anhörverfahren zu
diesem Gesetzentwurf durchzuführen.

Mit den in § 13 Abs. 1 SchulG festgelegten Mindestgrößen von Grundschulen wird
sichergestellt, dass an diesen Schulen bestimmte organisatorische, aber auch päda-
gogische Grundvoraussetzungen gegeben sind. Bei dieser Mindestgröße, also einer
zu bildenden Klasse pro Klassenstufe, sind an einer Grundschule mindestens vier
Lehrkräfte beschäftigt. Damit ist gewährleistet, dass kurzfristig eintretender Vertre-
tungsbedarf schulintern geregelt werden kann, dass Aufsichtsführungen so organi-
siert werden können, dass einzelne Lehrkräfte auch während der Schulzeit andere
wichtige dienstliche Tätigkeiten wahrnehmen können (z. B. dringende Elterngesprä-
che oder Gespräche mit schulischen Partnern), und dass bei pädagogischen Frage-
stellungen ein fachlicher Austausch im Kollegium stattfinden kann. Außerdem haben
mindestens einzügige Grundschulen mehr Möglichkeiten, neben dem Pflichtunter-
richt Differenzierungs- und Zusatzangebote zu machen.

Bei kleineren als einzügigen Grundschulen ist die Personalausstattung so gering,
dass diese organisatorischen und pädagogischen Anforderungen nicht oder nur un-
ter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Deshalb sind Ausnahmen von
dieser Mindestgröße gemäß § 13 Abs. 4 SchulG nur in ‚besonderen Fällen‘ zugelas-
sen, also in Fällen, bei denen die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schü-
lern die genannten organisatorischen und pädagogischen Vorteilen eines einzügigen
Schulsystems deutlich überwiegen und somit den Erhalt einer unter der Mindest-
größe liegenden Grundschule rechtfertigen. Die vom Ministerium für Bildung im März
2017 erlassenen ‚Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot‘ benennen Kri-
terien, anhand derer das Vorliegen solcher ‚besonderen Fälle‘ geprüft wird. Ein sol-
cher Fall liegt nach den Leitlinien beispielsweise vor, wenn die nächste aufnehmende
Grundschule nicht innerhalb von höchstens dreißig Minuten durch Schülerbeförde-
rung erreicht werden kann oder wenn an der Schule, welche die Schülerinnen und
Schüler der aufzuhebenden Grundschule aufnehmen soll, im Bestand keine ausrei-
chende Aufnahmekapazität vorhanden ist. Damit gibt das Schulgesetz ausreichend
Spielraum, auch kleinste Schulen zu erhalten, wo dies erforderlich ist.

Bei der Absenkung der Mindestgröße von Grundschulen wären kleine Schulsysteme
mit den genannten organisatorischen und pädagogischen Nachteilen als Regelfall
zulässig, ohne dass dies durch einen besonderen Grund gerechtfertigt sein müsste.
Deshalb ist aus Sicht der Landesregierung eine Änderung des Schulgesetzes, wie
von der Petentin vorgeschlagen, nicht sachgerecht.“

Der Petitionsausschuss hat die Legislativeingabe in seiner 10. Sitzung am 12. September 2017
beraten und den Beschluss gefasst, diese zurückzustellen, bis der zu dieser Thematik vorlie-
gende Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drs. 17/3096) abschließend beraten wurde.

Der Ausschuss für Bildung und Jugend hat in seiner 13. Sitzung am 24. Oktober 2017 beschlos-
sen, dem Landtag die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen. In der 44. Sitzung Plenar-
sitzung am 22. November 2017 wurde er mit Mehrheit abgelehnt.

Der Petitionsausschuss hat sich daraufhin in seiner 13. Sitzung am 23. Januar 2018 erneut mit
der Eingabe befasst. Er hat sich nun den o.g. Gründen angeschlossen und derzeit keine Mög-
lichkeit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unter-
stützen. Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Begründung (PDF)


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