Erhaltung des Tieskampwaldes

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
785 Apoyo 785 En. Schleswig-Holstein

El proceso de petición ha terminado.

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  1. Iniciado 2019
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

09/10/2019 4:39

24.09.2019Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 990 Mitzeichnern überstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung von Stellungnahmen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde geprüft und beraten. Der Fachbeitrag Natur- und Artenschutz zum B-Plan Nr. 33 „Tieskamp“ wurde ebenfalls in die Beratung miteinbezogen.Das Ministerium weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei der Fläche Tieskampwald um eine durch Eigenentwicklung entstandene Waldfläche in einer Größe von rund 0,8 Hektar handele. Sie liege innerhalb des Siedlungsgebietes von St. Michaelisdonn und sei ohne Erstaufforstungsgenehmigung aus einer durchgewachsenen Weihnachtsbaumkultur und zu einem kleineren Anteil aus der Fläche eines Regenrückhaltebeckens hervorgegangen. Die Weihnachtsbaumkultur sei bis vor wenigen Jahren durch einen Gartenbaubetrieb bewirtschaftet worden. Die Fläche habe sich erst in jüngerer Vergangenheit zu einer Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes entwickelt. Im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit habe die Gemeinde St. Michaelisdonn seit längerem eine bauliche Nutzung der Fläche Tieskamp geplant. Sowohl die untere Forstbehörde als auch die untere Naturschutzbehörde seien frühzeitig in die Planungen eingebunden worden. Aus Sicht der unteren Forstbehörde habe die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung einen bestehenden Bedarf an Wohnraum glaubhaft dargestellt und dargelegt, dass es aus kommunaler Sicht keine Alternativen zu der Fläche Tieskamp gebe. Die Fläche sei auch unter dem Aspekt der zu beachtenden Vorgabe „Innenverdichtung vor Außenentwicklung“ von der Gemeinde ausgewählt worden. Gegen die Bebauung anderer Flächen am Siedlungsrand habe sich auch die untere Naturschutzbehörde in Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Baugesetzbuch ausgesprochen. Die untere Naturschutzbehörde hat der Waldumwandlung zugestimmt. Die untere Forstbehörde hat diese daraufhin mit Bescheid vom 29. Mai 2019 genehmigt. Widersprüche des Petenten und eines Dritten gegen die Genehmigung sind durch die untere Forstbehörde als unzulässig zurückgewiesen worden.Der Ausschuss entnimmt den Stellungnahmen, dass weder die untere Forstbehörde, noch die untere Naturschutzbehörde Gründe gesehen haben, die gemäß § 9 Absatz 3 Landeswaldgesetz zu einer Versagung der Umwandlung hätten führen müssen. Es handele sich um eine neu entstandene Waldfläche ohne besonderen waldökologischen Wert, die ihrer Entstehung entsprechend im Wesentlichen mit nicht standortheimischen Baumarten bestockt sei. Sie liege weder im Biotopverbund noch handele es sich um einen Naturwald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Eine Ersatzaufforstung in Größe von rund 1,2 ha sei bereits in demselben Naturraum in der Gemeinde Gudendorf durchgeführt worden. Ein vorhandener Knick am Südrand der Fläche, dem eine höhere ökologische Wertigkeit zukomme und einzelne Gehölze im Bereich des Rückhaltebeckens blieben erhalten. Eine wesentliche Bedeutung für die Naherholung sei nicht erkennbar. Es gebe keine Wege oder sonstige Einrichtungen, die auf eine Nutzung hinwiesen, die über die allgemeine Erholungsfunktion hinausgehen würde.Hinzu komme, dass eine Waldbildung durch den Eigentümer an dieser Stelle nicht gewollt gewesen sei und dementsprechend auch keine Erstaufforstungsgenehmigung vorliege. Dies habe auch dazu geführt, dass bei der Waldbildung keine Abstände nach § 24 Landeswaldgesetz berücksichtigt seien. Nur etwa 60 Prozent des Waldes liege innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Abstandes von 30 Metern zu Gebäuden, die an das Gebiet angrenzen. Eine Waldentwicklung an dieser Stelle würde zu Gefahren wie Brand- und Windwurfgefahr führen. Außerdem würden die Waldfläche und der daraus resultierende Waldabstand für die Anlieger zu erheblichen Einschränkungen bei der Genehmigung zukünftiger Bauvorhaben führen.Zur Erarbeitung eines Fachbeitrages „Natur- und Artenschutz“ sei im März 2018 eine Begehung des Plangebietes durchgeführt worden. Hierbei wurde festgestellt, dass der Bereich nur sehr wenige und kleine offene Wasserflächen aufweise. Da der Wasserstand im Frühjahr in der Landschaft allgemein relativ hoch sei, deute dies darauf hin, dass der Tümpel im Sommer zum überwiegenden Teil ausgetrocknet sei. Zudem wiesen die vorhandenen Bäume dem Alter der Waldfläche entsprechend nur sehr dünne Stämme auf. Die aufgelassene Weihnachtsbaumschonung sei nach dem Naturschutzgesetz nicht besonders geschützt. Nur die randlichen Knicks seien gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützte Biotope und daher von besonderer Bedeutung für den Naturschutz.Der Ausschuss entnimmt dem Artenschutzgutachten, dass Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen ausgeschlossen werden können. Auch Vorkommen streng geschützter Amphibien und Reptilien gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) seien nach dem Gutachten im Bereich der geplanten Waldumwandlung nicht zu erwarten. Für Fledermäuse weise das Plangebiet keine geeigneten Strukturen für Winterquartiere oder Wochenstuben, wie Baumhöhlen oder Gebäude, auf. Der außerhalb des Plangebietes liegende Tümpel sei in der Habitateignung als Laichgewässer für Amphibien stark eingeschränkt. Da er in der Laichzeit im Frühjahr kaum Wasser führe und keine Unterwasservegetation ausweise, an deren Pflanzen die Tiere den Laich anbringen, scheide er für entsprechende Arten wie Erdkröte, Teich- und Kammmolch als Laichgewässer aus. Hinweise auf ein Vorkommen von Kammmolchen konnten fachgutachtlich nicht bestätigt werden, es könne aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Vorkommen in der aufgelassenen Weihnachtsbaumschonung vorliegen. Ungeachtet der Frage, ob Kammmolche im Planungsgebiet tatsächlich vorkommen, werde ihre Beeinträchtigung durch die Einhaltung einer Bauzeitenregelung vermieden, da ihre Laichzeit dann genau im Ausschlusszeitraum zum Brutvogelschutz liege.Der Petitionsausschuss hat im Genehmigungsverfahren keine Rechtsverstöße festgestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Fläche Tieskamp aufgrund des Alters der Waldfläche und seines Bestandes aus nicht heimischen Arten um eine Waldfläche mit geringerem ökologischen Wert handelt sowie der mit einer Anerkennung als Waldfläche verbunden Einschränkungen für die Anlieger, kann der Ausschuss die Genehmigung einer Umwandlung nachvollziehen. Dem Ausschuss ist bekannt, dass der Antragsteller bereits mit hohem Aufwand eine Ersatzaufforstung im gleichen Naturraum durchgeführt hat und verpflichtet ist, diese mindestens zu pflegen bis sie aufgrund von Form, Größe und der Verteilung der Bestockung die Waldeigenschaft ausgeprägt hat. Er nimmt zur Kenntnis, dass der Genehmigungsbescheid Baumfällungen zur Umwandlung nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar sowie unmittelbar vor der Verwirklichung der beantragten Nutzungsart vorsieht und damit dem Artenschutz durch die Wahrung der Brut- und Aufzuchtzeit Rechnung trägt.Der Petitionsausschuss stimmt dem Petenten zu, dass Schleswig-Holstein mit elf Prozent Waldfläche nach wie vor das waldärmste Flächenland der Bundesrepublik ist und eine Steigerung dieses Anteils anzustreben ist. Er begrüßt deshalb das Ziel der Landesregierung den Anteil von Waldflächen auf zwölf Prozent zu erhöhen. Dies entspricht einer Fläche von rund 15.800 ha und ungefähr 74 Millionen Bäumen. Dieser Aufwand ist insbesondere unter Berücksichtigung des positiven Effekts, den Wälder durch die Speicherung großer Mengen CO² auf den Klimawandel haben, gerechtfertigt. Konkrete Maßnahmen werden gegenwärtig im parlamentarischen Raum diskutiert.Die Veröffentlich des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 13. - 15. November 2019.


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