Kraj : Německo

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Änderung der Bußgeldvorschriften des EEG (§ 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 38 v Německo

Petice nebyla splněna

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  2. Sbírka byla dokončena
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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

16. 11. 2018 3:28

Pet 1-18-09-7520-046077 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent trägt vor, es gebe Fälle, in denen die Veröffentlichungen auf Grundlage des
§ 77 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien
(EEG 2017) nicht oder nicht im erforderlichen quantitativen und qualitativen Maße
erfolgen bzw. erfolgt seien. Der Petent regt daher an, einen Verstoß gegen die
Transparenzpflichten gemäß dem Gesetz als Ordnungswidrigkeit einzuordnen.

Zu dieser Petition, die auf Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 39 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Gesichtspunkt gesondert
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens weist der Petent auf die Bedeutung der
Transparenzpflichten gemäß § 77 EEG 2017 hin, denn es bestehe ein öffentliches
Interesse an der Kenntnis dieser Daten, welche notwendig sei, um auf deren
Grundlage einen fachlichen Diskurs zum Gegenstand der "Erneuerbaren Energien“
führen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – hier dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Petition
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Transparenzpflichten gemäß § 77 EEG 2017 stehen im Interesse aller Beteiligten,
da so unberechtigten Vorwürfen hinsichtlich des Missbrauchs und überhöhter
Zahlungen auf allen Ebenen des EEG entgegnet werden kann. Damit dienen die
Vorgaben aus § 77 EEG 2017 nicht zuletzt auch der Akzeptanz der Energiewende.
Bereits nach geltender Rechtslage hat die Bundesnetzagentur gemäß § 85 Abs. 1
Nr. 2 EEG 2017 die Kompetenz, im Rahmen ihrer Aufsicht sicherzustellen, dass die
Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden. Hierzu steht
sie mit den Netzbetreibern bereits in Kontakt. Darüber hinaus wird der
Transparenzgedanke künftig auch an anderer Stelle eine zentrale Rolle spielen:
Derzeit baut die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister auf, in dem jede
Anlage mit einer eigenen Anlagennummer hinterlegt sein wird. Das
Marktstammdatenregister wird öffentlich zugänglich sein und damit die Transparenz
im Bereich der erneuerbaren Energien weiter stärken.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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