Περιοχή: Γερμανία

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
83 Υποστηρικτικό 83 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

83 Υποστηρικτικό 83 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

14/08/2018, 4:24 π.μ.

Pet 1-18-09-7520-033813 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dahingehend
erreicht werden, dass der Markt stärker über den Einsatz der Stromerzeugungsarten
entscheiden soll.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 84 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Energiewende bei den Bürgerinnen und Bürgern immer mehr an Akzeptanz verliere.
Dies sei beispielsweise auf eine verdeckte Subventionierung des Braunkohlestroms
zurückzuführen sowie auf falsche marktwirtschaftliche Anreize zur einseitigen
Erzeugung von Ökostrom. Bei Politikern bestehe ein Interessenkonflikt im Hinblick
auf den Ausbau neuer Wind- oder Solarparks, da diese zum Teil an Beteiligung und
Grundpacht mitverdienten. Solar- und Windparks würden einseitig gefördert,
unabhängig davon, ob diese wirklich effizient arbeiteten. Daher solle das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dahin gehend geändert werden, dass es
gleiche marktwirtschaftliche Bedingungen für alle Stromerzeugungsarten geben
solle. Die Forschung und Entwicklung zur Effizienzsteigerung von nachhaltiger
ökologischer Energieproduktion solle gefördert werden. Interessenkonflikte für
politische Entscheidungsträger sollten durch Einrichtung bzw. Intensivierung
entsprechender Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten unterbunden
werden. So könne man unnötige Kosten für den Endverbraucher vermeiden, der den
Ausbau von nicht nutzbarem Strom mitfinanziere. Mit der Petition wird eine Reform
des EEG vorgeschlagen, die nicht nur einseitig die Interessen der Energiebranche
berücksichtigen, sondern einen ganzheitlichen Ansatz einer sinnvollen, effizienten,
für die Allgemeinheit wirtschaftlichen Erzeugung von Strom auf nachhaltigem,
ökologischen Weg verfolgen soll.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass der Deutsche Bundestag in der
184. Sitzung am 8. Juli 2016 den von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD
vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom
aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der
erneuerbaren Energien“ (Drucksache 18/8860) in der vom Ausschuss für Wirtschaft
und Energie geänderten Fassung (Drucksache 18/9096) angenommen hat
(vgl. Plenarprotokoll 18/184). Die entsprechenden Dokumente können im Internet
unter www.bundestag.de eingesehen werden.

Der Ausschuss hebt hervor, dass dieses sogenannte EEG 2017, das zum
1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, bereits viele Anregungen des Petenten aufgreift.
Durch das EEG 2017 wird die Förderung für erneuerbare Energien grundsätzlich von
staatlich festgelegten Preisen auf Ausschreibungen umgestellt. Damit verliert der
Gesetzgeber den direkten Einfluss auf die Festlegung der Preise. Die Preise werden
sich künftig wettbewerblich im Rahmen der Ausschreibung am Markt bilden.
Betreiber von neuen großen Biomasse-, Wind- und Solaranlagen erhalten nur dann
noch Zahlungen nach dem EEG 2017, wenn sie vorher im Rahmen einer
Ausschreibung erfolgreich einen Zuschlag erhalten haben. Zusammen mit der bereits
durch das EEG 2014 eingeführten verpflichtenden Direktvermarktung, die die
Betreiber von neuen Biomasse-, Wind- und Solaranlagen dazu verpflichtet, ihren
Strom selbst am Markt zu verkaufen, ist damit ein entscheidender Schritt zu mehr
Marktwirtschaft im Energiebereich gemacht worden. Dies führt auch dazu, dass die
Betreiber von neuen Anlagen sich stärker am Bedarf orientieren und beispielsweise
ihre Stromproduktion in Zeiten von negativen Preisen reduzieren.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung durch die
Beschlüsse zum Netzausbau im Jahr 2015 außerdem die Weichen für eine
Beschleunigung des Übertragungsnetzausbaus und eine Erhöhung der Akzeptanz
gestellt hat. Insbesondere sollen die neuen großen Übertragungsleitungen künftig
weitgehend unterirdisch verlegt werden.

Bis zur Fertigstellung dieser Leitungen kann es aber weiterhin zeitweise zu
Netzengpässen kommen. Anstatt den Strom in diesen Zeiten, in denen die
Transportkapazität der Netze noch nicht ausreicht, abzuregeln, sondern sinnvoll zu
nutzen, wird mit dem EEG 2017 die Nutzung von sogenannten zuschaltbaren Lasten
in den Netzengpassgebieten ermöglicht. Darüber hinaus wird durch das EEG 2017
der Zubau von neuen Windenergieanlagen in Gebieten, in denen es häufig zu
Abregelungen aufgrund von Netzengpässen im Übertragungsnetz kommt, begrenzt.

Das dritte wichtige Standbein der Energiewende neben dem Ausbau der
erneuerbaren Energien und der Anpassung der Infrastruktur ist die Steigerung der
Energieeffizienz. Die Bundesregierung hat in der 18. Legislaturperiode die Förderung
der Energieeffizienz stark erhöht und mit dem Nationalen Aktionsplan
Energieeffizienz ein wichtiges Steuerungsinstrument der Energiewende erarbeitet.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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