Regione: Germania

Erziehungsgeld/Elterngeld - Anspruch auf Elterngeld/Elternzeit für nicht verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Supporto 50 in Germania

La petizione è stata respinta

50 Supporto 50 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:02

Pet 3-18-17-851-030740

Erziehungsgeld/Elterngeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass auch homosexuelle Paare, die nicht verpartnert
sind, Elterngeld beziehen und Elternzeit nehmen können.
Sie führt aus, dass auch diejenigen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
leben, berufstätig seien. Auch homosexuelle Paare, die zusammen leben, würden
sich gemeinsam um ein Kind kümmern. Es käme auch dem Kind zugute, wenn beide
Partnerinnen oder Partner Zeit für das Kind haben. Wenn sie Elterngeld beziehen
und Elternzeit in Anspruch nehmen könnten, müssten sie keinen unbezahlten Urlaub
nehmen und hätten die gleichen Rechte wie verheiratete Paare.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 50 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Nach § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann diejenige bzw.
derjenige Elterngeld beanspruchen, die bzw. der mit seinem leiblichen oder
adoptierten Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht.
Auch wer mit dem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartners in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht,
kann Elterngeld beanspruchen. Voraussetzung bei gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften ist jedoch, dass eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über
die eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEEG macht damit
eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung zum Maßstab.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft nicht erfasst werden. Auch Partnerinnen und Partner in einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft haben dementsprechend ebenfalls keinen
Anspruch, solange keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Der Petitionsausschuss hält es für sachgerecht, dass für den Anspruch auf
Elterngeld eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung zum Maßstab gemacht wird.
Da Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ebenso wenig
einen Anspruch haben wie Partnerinnen und Partner in einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft, ist eine Benachteiligung von Personen in gleichgeschlechtlicher
Partnerschaft nicht ersichtlich. Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für
sachgerecht. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen worden konnte.
Die von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellten
Anträge, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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