Erziehungsgeld/Elterngeld - Anspruch auf Elterngeld für rückkehrende Entwicklungshelfer

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
119 Ondersteunend 119 in Duitsland

De petitie is afgesloten

119 Ondersteunend 119 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:53

Pet 3-17-17-851-035524Erziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – als Material zu überweisen.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Entwicklungshelfer, die vor der Geburt ihres
Kindes für die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit oder eine andere
Organisation der Entwicklungszusammenarbeit in einem Entwicklungsland tätig
waren, bei ihrer Rückkehr nach Deutschland Ansprüche auf Elterngeld haben, die
über den Elterngeldmindestbetrag in Höhe von monatlich 300 Euro hinausgehen.
Er führt aus, dass die Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer
auch im Falle einer Elternschaft anerkannt werden solle. Obwohl Entwicklungshelfer
einen Dienst an der Gesellschaft geleistet hätten, erhielten sie lediglich den
Mindestsatz von 300 Euro, sofern sie zuvor kein Einkommen versteuert hätten.
Ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer müssten daher im
Regelfall auf die Betreuung des eigenen Kindes in den ersten zwölf Monaten
verzichten.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 119 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Auffassung der Bundesregierung zu dem Anliegen
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Das Elterngeld ist eine Leistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Sie ist nicht
- wie etwa die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) - bedarfsabhängig. Bei der Berechnung von einkommensabhängigem
Elterngeld werden nur die Erwerbseinkünfte berücksichtigt, die nach den steuerlichen

Regeln bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt werden und mit denen damit
auch grundsätzlich ein Beitrag zum Steueraufkommen geleistet wird. Die Tatsache,
dass Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer eine ausgesprochen wichtige
und anerkennenswerte Tätigkeit ausüben, die, wie der Petent zu Recht ausführt,
einen Dienst an der Gesellschaft darstellen, führt jedoch nicht dazu, dass das
aufgrund dieser Tätigkeit erzielte Einkommen bei der Elterngeldberechnung
berücksichtigt werden kann.
Einkommensabhängiges Elterngeld wird bei Elterngeldberechtigten, die als
Entwicklungshelferinnen oder Entwicklungshelfer tätig sind oder waren, nur auf den
Teil des Einkommens gezahlt, der zu den Einkünften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4
des Einkommenssteuergesetzes gehört oder der in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird und damit dem
„im Inland versteuertem Einkommen“ gleichgestellt ist (Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004).
Nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 Entwicklungshelfergesetz hat der Träger mit dem
Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den
Vorbereitungsdienst abzuschließen, der das Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur
Sicherung des Lebensbedarfs zum Inhalt hat. Sind diese Leistungen von der
berechtigten Person im Inland zu versteuern bzw. dem im Inland versteuerten
Einkommen gleichgestellt, werden sie auch als Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berücksichtigt. Ist dies nicht der Fall,
erhalten Elterngeldberechtigte den Elterngeldmindestbetrag in Höhe von monatlich
300 Euro. Nach Auffassung des Petitionsausschusses können hierdurch keine
sozialen Notlagen entstehen, da Eltern, die nach der Geburt hilfebedürftig werden,
einen Anspruch auf andere Sozialleistungen haben.
In dieser Wahlperiode soll jedoch den Bedürfnissen der Eltern durch flexiblere
Elterngeldregelungen besser entsprochen werden. Zur Weiterentwicklung des
Elterngeldes soll das „Elterngeld plus“ eingeführt werden. Mit diesem soll Eltern für
die Dauer von bis zu 28 Monaten die bestmögliche Inanspruchnahme des
Elterngeldes in Kombination mit einer nicht geringfügigen Teilzeittätigkeit ermöglicht
werden. Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, in diese
Überlegung einbezogen zu werden und empfiehlt daher, sie dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Material zu überweisen.

Begründung (PDF)


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