Reģions: Vācija

Erziehungsgeld/Elterngeld - Berechnung des Elterngeldes bei Mindereinkommen aufgrund Teilzeitarbeit

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
20 Atbalstošs 20 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

20 Atbalstošs 20 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:04

Pet 3-18-17-851-033678

Erziehungsgeld/Elterngeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent kritisiert die beim Bezug von ElterngeldPlus bestehende
Bemessungsgrenze von 2.770 Euro.
Er kritisiert, dass ElterngeldPlus damit „beworben“ werde, dass dann, wenn ein Mann
seine Arbeitszeit nach der Geburt des Kindes reduziert, für jeden Euro netto des
Einkommensverzichtes 65 Cent bis zu einer maximalen Höhe von 900 Euro pro
Monat geleistet werden. Er habe jedoch festgestellt, dass dann, wenn das reduzierte
Teilzeiteinkommen über 2.770 Euro liege, keine Anrechnung stattfinde. In diesen
Fällen erhielten diejenigen, die ihre Arbeitszeit reduziert hätten, nur 150 Euro als
Mindestbetrag. Damit werde das Ziel von ElterngeldPlus verfehlt, da dann, wenn
jemand gut verdiene, wirtschaftlich kein Anreiz gegeben sei, sich an der
Erziehungsarbeit zu beteiligen. Weiterhin führt er aus, dass seiner Auffassung nach
keine rechtliche Grundlage für die Anwendung der Grenze von 2.770 Euro bestehe.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 20 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme der Bundesregierung eingeholt. Die
Prüfung des Petitionsaussschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Elterngeld, sowohl das Basiselterngeld als auch das ElterngeldPlus, orientiert
sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, das der betreuende
Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und das nach der Geburt wegfällt. Als
staatliche Familienleistung kann das Elterngeld nicht bei jeder Höhe des
Einkommens vor der Geburt in Höhe von 67 Prozent gezahlt werden. Es ist
stattdessen auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro begrenzt. Die Rechtsgrundlage

findet sich in § 2 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Dieser Höchstbetrag wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten
Elternteils vor der Geburt 2.770 Euro betragen hat.
Wird während des Elterngeldbezugs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und werden
damit Einkünfte erzielt, ist für die Elterngeldberechnung der tatsächliche
Einkommensausfall maßgeblich. Nach den üblichen Ersatzraten ersetzt wird der
Differenzbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen
nach der Geburt. Auch hier gilt jedoch, dass Einkommsverluste oberhalb der
Einkommensgrenze von 2.770 Euro keine Berücksichtigung finden. Das
zugrundegelegte Bruttoeinkommen liegt damit in einem Bereich, wie er bei der
Festlegung der Beitragsbemessungsgrenzen im Sozialvesicherungsrecht akzeptiert
ist. Bei Einkommen außerhalb dieses Betrages ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass das Elterngeld gemeinsam mit dem nach der Geburt zur
Verfügung stehenden Teilzeiteinkommen die Lebensgrundlage der Familie während
der Elterngeldbezugszeit ausreichend sichern kann.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Eltern durch die Betreuung des Kindes nach
der Geburt keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten sollen. Elterngeld ist
jedoch eine Leistung der öffentlichen Fürsorge und damit auch an Bedarfslagen
orientiert. Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgercht.
Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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