Erziehungsgeld/Elterngeld - Berücksichtigung der laufenden Betriebskosten von Selbständigen während des Elterngeldbezuges

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
30 Unterstützende 30 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

30 Unterstützende 30 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:02

Pet 3-18-17-851-033426

Erziehungsgeld/Elterngeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes für
Selbständige berücksichtigt wird, dass im Bezugszeitraum auch weiterhin die
laufenden Betriebsausgaben anfallen.
Er führt aus, dass dies zu einer Verringerung des tatsächlich zur Verfügung
stehenden Elterngeldes führe. Zudem müssten Selbständige weiterhin ihre private
Vorsorge sowie die Kranken- und Rentenversicherung vom Elterngeld finanzieren.
Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen könne z.B. durch eine Bezuschussung
für die fortlaufenden Betriebskosten erfolgen oder durch eine Verlängerung der
Elternzeit für Selbständige mit dem Recht, „nebenher einen Mindestumsatz zu
generieren“.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Inernetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 30 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitonsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Elterngeld soll Eltern nach der Geburt einen Schonraum von 12 bzw.
14 Monaten schaffen. In diesem soll sich die Familie ohne zu große
Einkomemnsverluste auf die neue Situation einstellen. Selbständige können unter
denselben Anspruchsvoraussetzungen Elterngeld erhalten wie Nichtselbständige.
Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt wegfallende Erwerbseinkommen. Hierfür
hat der Gesetzgeber einen steuerrechtlichen Einkommensbegriff gewählt, der für
beide Einkommensarten die erforderlichen Anknüpfungspunkte bietet. Die Einkünfte

sowohl aus selbständiger wie aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit werden
innerhalb jeder Einkunftsart nach steuerrechtlichen Grundsätzen unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Elterngeldes ermittelt. Die selbständige
Täigkeit kann auch während des Elterngeldbezuges fortgeführt werden, solange die
Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Bei
selbständig erwerbstätigen Eltern reicht ihre Erklärung, dass sie diese Grenze nicht
überschreiten, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel bisher hatte und welche
Vorkehrungen im Betrieb getroffen wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit
aufzufangen. Dies können z. B. die Einstellung einer Ersatzkraft oder die
Reduzierung der durchgeführten Aufträge sein. Das während des Elterngeldbezuges
erzielte Erwerbseinkommen wird in die Elterngeldberechnung mit einbezogen. Dies
gilt sowohl bei Angestellten als auch bei Selbständigen. Das Elterngeld orientiert sich
an der Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und dem,
welches in den Elterngeldbezugsmonaten erzielt wird. Bei Selbständigen werden
auch in den Elterngeldbezugsmonaten die Betriebsausgaben berücksichtigt, indem
Betriebsausgaben von pauschal 25 Prozent von den Einnahmen abgezogen werden.
Auf Antrag können die tatsächlichen Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Für den Bezug von Elterngeld bestehen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) keine eigenen Regelungen zur Krankenversicherung. Der unterschiedliche
krankenversicherungsrechtliche Status von privat Versicherten und
Pflichtversicherten wirkt sich nach den Ausführungen der Bundesregierung bei der
Berechnung des Elterngeldes zugunsten von Privatversicherten aus. Die private
Krankenversicherung führt bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu Abzügen
nach § 2f BEEG, da die Beiträge für die private Krankenversicherung in ähnlicher
Weise auch im Bezugszeitraum des Elterngeldes weiter zu leisten sind. Dies
bedeutet für die Berechnung des Elterngeld-Netto, dass von den Brutto-Einkünften
nicht der Beitragspauschalsatz von 9 Prozent für die Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 2f Absatz 1 Nr. 1 BEEG abgezogen wird. Das hierdurch
erhöhte Nettoeinkommen wird der Berechnung des Elterngeldanspruchs zugrunde
gelegt. Dies hat zur Folge, dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge durch
den sich aus dem höheren Nettoeinkommen ergebenden erhöhten
Elterngeldanspruch zumindest teilweise kompensiert werden.
Auch für die anderen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung wie die
Rentenversicherung und die Arbeitsförderung finden bei Selbständigen nach § 2f

BEEG nur dann Abzüge in Form von Pauschalbeträgen statt, wenn vor der Geburt
des Kindes eine Versicherungspflicht in diesen Zweigen gegeben war.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Situation von Selbständigen in vielerlei
Hinsicht anders ist als die von Angestellten. Diese Unterschiede, die sich
beispielsweise auch im Steuerrecht oder in der Sozialversicherung niederschlagen,
lassen sich über das Elterngeld nicht vollständig aufheben. Er hält die gesetzlichen
Regelungen für sachgercht und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht ensprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern