Regija: Njemačka

Erziehungsgeld/Elterngeld - Berücksichtigung von Krankengeld als Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Elterngeldes

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
62 Potpora 62 u Njemačka

Peticija je odbijena.

62 Potpora 62 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

10. 06. 2016. 04:24

Pet 3-18-17-851-011706



Erziehungsgeld/Elterngeld



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin fordert, das im Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt des

Kindes erhaltene Krankengeld bei der Berechnung der Elterngeldhöhe als

Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

Sie trägt vor, das Elterngeld sei ein Ausgleich für weggefallenes Einkommen. Es diene

der sozialen Absicherung von Familien. Da Krankengeld nicht als Erwerbseinkommen

anerkannt sei, würden Eltern, die in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes

länger als 6 Wochen krank waren, bei der Berechnung der Elterngeldhöhe finanziell

benachteiligt, obwohl sie vor ihrer Erkrankung jahrelang Beiträge in das deutsche

Sozialsystem eingezahlt hätten. Im Gegensatz hierzu würde für die Bemessung von

Arbeitslosengeld I automatisch auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte

Arbeitsentgelt zurückgegriffen, wenn im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage

mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. 62 Mitzeichnende haben das Anliegen unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Das Elterngeld soll den Eltern ermöglichen, sich ohne zu große Einkommenseinbrüche

um ihr neugeborenes Kind kümmern zu können. Es ersetzt daher das nach der Geburt

entfallende Erwerbseinkommen. Für die Elterngeldberechnung wird steuerpflichtiges

Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu Grunde gelegt. Steuerfreie Einnahmen wie



Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld bzw. andere

Sozialversicherungsleistungen können bei der Einkommensermittlung im

Bemessungszeitraum vor der Geburt nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für

das Krankengeld und auch unabhängig davon, aus welchem Grund die Eltern eine der

genannten Leistungen erhalten haben.

Maßgeblich ist grundsätzlich das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen

des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes. Hierbei werden die Abzüge für

Steuern und Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung berücksichtigt.

Dieser Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten ist relativ lang und kann die

Einkommensverhältnisse in der Zeit vor der Geburt des Kindes im Allgemeinen gut

abbilden und auch mögliche Unregelmäßigkeiten im Laufe eines Jahres ausgleichen.

Monate, in denen Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen

wurde oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer

schwangerschaftsbedingten Erkrankung bzw. wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten

Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist, bleiben unberücksichtigt.

Stattdessen werden weiter zurückliegende Monate zu Grunde gelegt. Ist aus anderen

Gründen Einkommen ausgefallen, werden diese Zeiten beim Elterngeld nicht speziell

berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. der

Insolvenz des Arbeitgebers, einer schweren Erkrankung, der Pflege von älteren

Familienangehörigen oder bei der Pflege von erkrankten Kindern. Nach den

Ausführungen der Bundesregierung kann eine derart komplexe Ausgestaltung mit

Ausnahmeregelungen für die sehr unterschiedlichen Situationen im Antragsverfahren

nicht gehandhabt werden. Eine spezielle Regelung für Eltern, die Krankengeld

bezogen haben, ließe sich nicht in die Systematik des Elterngeldes einfügen. Zudem

wäre sie gegenüber Personen, die im Jahr vor der Geburt krank waren bzw. erkrankte

Kinder gepflegt haben, deswegen Einkommensausfälle hinnehmen mussten und keine

entsprechende Leistung erhielten, schwer zu rechtfertigen. Die betreffenden Monate

– im vorliegenden Fall z.B. mit Bezug von Krankengeld – gehen daher in die

Berechnung des durchschnittlichen Einkommens (mit dem geringeren Betrag) ein.

Liegt das ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum unter

1.000 Euro, steigt die Ersatzrate des Elterngeldes von 67 Prozent schrittweise auf bis

zu 100 Prozent. Hierdurch kann auch eine geringfügige bzw. eine unterbrochene

Erwerbstätigkeit vor der Geburt zu einem Elterngeld oberhalb des Mindestbetrags

führen. Den einkommensunabhängigen Mindestbetrag von 300 Euro erhalten auch

diejenigen Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatten.



Der Verzicht auf die typisierende Anknüpfung an das steuerpflichtige Einkommen aus

Erwerbstätigkeit hätte eine weitaus komplexere Ausgestaltung der gesetzlichen

Regelungen für die Elterngeldleistungen zur Folge.

Der Petitionsausschuss hält dies weder für die Berechtigten noch für die für den

Vollzug verantwortlichen Länder für vertretbar. Er unterstützt die Forderung daher nicht

und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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