Reģions: Vācija

Erziehungsgeld/Elterngeld - Bezugszeitraum von Elterngeld für Väter

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
109 Atbalstošs 109 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:09

Pet 3-17-17-851-056435

Erziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung der Regelung erreicht werden, nach der
Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter anzurechnende
Mutterschaftsleistungen erhält, als Elterngeldmonate der Mutter gelten.
Es wird ausgeführt, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) geändert werden müsse. Wenn ein Kind früher als zum errechneten
Geburtstermin geboren werde, verlängere sich automatisch der Mutterschutz.
Hierdurch würden die Mutterschaftsleistungen ebenfalls für einen längeren Zeitraum
gezahlt. Es könne daher vorkommen, dass noch im dritten Lebensmonat des Kindes
Mutterschaftsleistungen bezogen würden. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes
werde hierdurch verringert. Wenn der Mann jedoch das Elterngeld in Anspruch
nehmen wolle, weil beispielsweise die Mutter wieder ganztägig arbeiten würde,
würden Leistungen für den dritten Lebensmonat vollständig „gestrichen“. Dieser
Monat gelte gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG als von der Mutter verbraucht.
Das Bundessozialgericht habe in einem vergleichbaren Fall zugunsten des Vaters
entschieden. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung würde jedoch weiterhin so
verfahren.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 109 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die mit der vorliegenden Petition
gemeinsam behandelt wird. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass
möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt werden. Der
Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der

Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen.
Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Elterngeld ersetzt das Erwerbseinkommen, das den betreuenden Elternteilen
nach der Geburt des Kindes wegfällt. Beiden Eltern stehen gemeinsam grundsätzlich
zwölf - bei Nutzung der zusätzlichen Partnermonate maximal vierzehn -
Monatsbeträge an Elterngeld zur Verfügung. Diese können sie untereinander
aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für
sich in Anspruch nehmen. Wird der Schonraum, der durch das Elterngeld den Eltern
in der ersten Zeit nach der Geburt geschaffen wird, bereits durch andere Leistungen,
etwa durch Renten oder aber Mutterschaftsleistungen abgesichert, ist das Elterngeld
nicht erforderlich, um den angestrebten Schutz zu gewährleisten. Zu diesen
Leistungen gehören insbesondere auch Mutterschaftsleistungen. Erhält die Mutter
nach der Geburt ihres Kindes also Mutterschaftsleistungen, werden ihr diese nach
§ 3 Abs. 1 BEEG auf die Höhe ihres Elterngeldanspruches angerechnet. Die
Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen erhält,
können auch bei der Gesamtzahl der für beide Eltern möglichen Monatsbeträge an
Elterngeld nicht außer Betracht bleiben. Mit dem Elterngeld soll bereits ersetztes
Einkommen in dem maximal vierzehnmonatigen Schonraum nicht mehrfach ersetzt
werden. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bedient sich der Gesetzgeber
zur Umsetzung dieses Zwecks der Fiktion, dass die betreffenden Monate von der
Mutter als Elterngeldmonate in Anspruch genommen wurden.
Stehen der Mutter in einem Lebensmonat des Kindes noch anteilig die
anzurechnenden Mutterschaftsleistungen zu, kann sie im betreffenden Lebensmonat
das Elterngeld unter Anrechnung der Mutterschaftsleistungen erhalten. Nimmt sie
das Elterngeld erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht in Anspruch, gilt
dennoch der Lebensmonat mit anteilig zustehenden Mutterschaftsleistungen als ein
Monat mit Elterngeldbezug der Mutter. Der Vater kann in diesem Lebensmonat sein
Elterngeld nutzen, ohne dass ihn die Leistungen der Mutter angerechnet werden. Die
Gesamtzahl der beiden Eltern gemeinsam zur Verfügung stehenden
Elterngeldmonate reduziert sich jedoch auch um den Lebensmonat mit anteiligen
Mutterschaftsleistungen.
Elterngeld wird nur in vollen Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt
(§ 4 Abs. 2 BEEG). Ein anteiliger „Verbrauch“ von Monatsbeträgen kommt nicht in
Betracht. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Anrechnung anderer Leistungen
das Elterngeld nur anteilig ausgezahlt wird.

Soweit in der Petition die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angesprochen
ist, stellt der Petitionsausschuss fest, dass in Folge einer gesetzlichen Klarstellung
zum 1. Januar 2013 das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R) nicht mehr berücksichtigt wird. Im Rahmen des
Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges wurde der Wortlaut des § 4
Abs. 3 Satz 2 BEEG geändert.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzliche Regelung für sachgerecht. Er unterstützt
die gewünschte Änderung des § 4 Abs. 3 Satz BEEG nicht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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